Rickmers: Wie Anleger auf unterbreitetes Kaufangebot reagieren sollten

Die Anleihegläubiger der Rickmers Holding AG (Hamburg) sind erneut aufgefordert, über den Sanierungsplan abzustimmen. Das erste diesbezügliche Verfahren scheiterte wegen zu geringer Teilnahme. Nun könnte ein Kaufangebot das Ergebnis beeinflussen. Der Deutsche Finanzmarktschutz (DFMS) rät Betroffenen, dieses nicht ohne vorherige Prüfung anzunehmen und zwischen den Alternativen abzuwägen.

Die schriftliche Abstimmung der Anleihegläubiger vom 8. bis zum 10. Mai 2017 fand nicht das nötige Quorum von 50 Prozent um beschlussfähig zu sein. Zum 1. Juni 2017 sind sie deshalb zu einer Versammlung geladen, im Zuge derer sie erneut abstimmen sollen. Der DFMS-Geschäftsführer H. Heinze (www.finanzmarktschutz.de): „Zwar sind dann nur noch 25 Prozent des Anleihekapitals von Nöten, in vielen Fällen kommt aber nicht einmal dieses Quorum zustande. Betroffene sollten ihr Stimmrecht jedoch nicht einfach so verschenken.“

Ein unbekannter Investor könnte nämlich entscheidend an Einfluss gewinnen. Wie unter anderem das Finance Magazin berichtete, will die Düsseldorfer Wertpapierhandelsbank Schnigge Anleihen im Nominalwert von 30 Millionen Euro im Auftrag eines Kunden erwerben. Dies würde gut 10 Prozent der Bonds ausmachen. Nehmen zahlreiche Anleger das ihnen unterbreitete Angebot an, käme dem Investor bei der Versammlung am 1. Juni großes Gewicht zu.

Die Anleihe-Inhaber haben dabei nur noch bis zum 25. Mai 2017, um das Kaufangebot anzunehmen. Der DFMS-Geschäftsführer: „Bevor sie eine Entscheidung treffen, sollten sie dennoch reichlich über dieses nachdenken; professionelle Unterstützung kann hierbei sehr hilfreich sein.“ Zu bedenken gilt, dass das Angebot mit 15,25 Prozent des Nennwertes dem Handelsblatt zufolge nur minimal über dem aktuellen Börsenkurs liegt. Das Finance Magazin erwähnt jedoch auch, dass damit das Insolvenzrisiko gebannt wäre.

Zusätzlich zu dem Angebot, sollten die Anleger daher ihre Ansprüche prüfen lassen. „Verkaufen sie ihre Anleihen, könnten sie diese aber verwirken. Auch dies muss bei der Bestimmung der besten Vorgehensweise bedacht werden“, so Heinze. Betroffene können sich deshalb für eine kostenfreie Erstbewertung an den DFMS wenden, dessen Vereinsanwälte diese auf Anfrage erstellen.

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