Drei Merkmale unterscheiden einen seriösen Anbieter von einem Abzocker
Das erste Merkmal ist der Firmensitz. Nach Angaben der Verbraucherzentralen erwecken betrügerische Notdienste den Eindruck, ortsansässig zu sein, sind es aber nicht. Eine örtliche Vorwahl führt dann zu einer Zentrale, die einen Monteur von weit her schickt; die Anfahrt landet auf der Rechnung. Die Verbraucherzentralen raten, beim ersten Anruf zu fragen, von wo der Monteur kommt, und das Impressum zu prüfen.
Das zweite Merkmal ist die Preisauskunft. Zuverlässige Betriebe können laut Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vorab einen Höchstpreis nennen und geben Auskunft über Anfahrtskosten und Stundensätze; bleibt die Preisauskunft am Telefon aus, wertet die Beratungsstelle das als Hinweis auf einen unseriösen Betrieb.
Das dritte Merkmal zeigt sich vor der Tür. Unseriöse Betriebe schicken laut Verbraucherzentralen oft einen zweiten Mitarbeiter mit, der extra abgerechnet wird, drängen auf den Austausch des ganzen Schlosses oder verlangen sofortige Barzahlung.
Was die Polizei im August 2026 zu Notdiensten gemeldet hat
Zwei Polizeibehörden haben binnen zwei Tagen vor demselben Muster gewarnt – bei anderen Notdiensten, nicht bei Schlüsseldiensten. Die Kreispolizeibehörde Borken teilte am 5. August 2026 mit, dass sie in zwei Fällen wegen Verdachts des Wuchers ermittelt. Die Geschädigten hatten per Internetsuche kurzfristig Hilfe gesucht, einmal für die Beseitigung eines Bienennestes, einmal für eine Rohrverstopfung. Laut Polizei wurden teils schon vor Beginn der Arbeiten sehr hohe Beträge verlangt, die sofort über ein Kartenlesegerät zu zahlen waren.
Einen Tag später meldete das Polizeipräsidium Westpfalz einen Fall aus Kaiserslautern. Laut der Meldung vom 6. August 2026 verlangte ein vermeintlicher Strom-Notdienst nach einem Stromausfall mehr als 1.000 Euro von einem 56-Jährigen; ein später hinzugezogener Meisterbetrieb stufte die Arbeiten als unfachmännisch und teils gefährlich ein. Die Polizei verwies dabei auf die Tipps der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Wie der Bundesgerichtshof die Zwangslage Ausgesperrter bewertet
Wer ausgesperrt ist, befindet sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in aller Regel bereits in einer Zwangslage. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. Januar 2020 (Aktenzeichen 1 StR 113/19) entschieden, dass schon das Ausgesperrtsein aus der eigenen Wohnung regelmäßig eine Zwangslage im Sinne des Wuchertatbestands begründet. Weitere bedrängende Umstände wie ein eingeschalteter Herd oder Kälte brauchen nach dem Urteil nicht hinzuzutreten.
Die Norm dahinter ist § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. Strafbar macht sich danach, wer die Zwangslage eines anderen ausbeutet, indem er sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu dieser Leistung stehen. Das Gesetz sieht dafür Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor; in besonders schweren Fällen, wozu es in der Regel die gewerbsmäßige Begehung zählt, nach § 291 Abs. 2 StGB sechs Monate bis zehn Jahre. Im entschiedenen Fall trat ein bundesweit tätiges Unternehmen über ein Callcenter unter fiktiven örtlichen Firmennamen auf und war laut Urteil selbst Vertragspartner der Kunden. Es verlangte Sätze, die die Preisempfehlungen des Metallhandwerks aus dem Jahr 2011 laut Urteil regelmäßig um mehr als das Doppelte, in einem Fall um 254 Prozent, überstiegen.
Die Verbraucherzentralen erwarten von dem Urteil bessere Chancen auf strafrechtliche Ermittlungen. Wer nach der Öffnung zahlt und später klagt, trägt zunächst die Verfahrenskosten – oft gegen einen Anbieter mit falscher Anschrift. Wer die Rechnung trägt, wenn Mieter, Vermieter oder eine Versicherung beteiligt sind, erklärt eine Aufstellung der Kostenträger bei einer Türöffnung.
Welche Schritte die Verbraucherzentralen Ausgesperrten für den Ernstfall raten
Fünf Schritte aus dem Ratgeber vom 21. Januar 2026 gelten vor, während und nach der Öffnung:
- Vor dem Anruf einen ortsansässigen Betrieb suchen und die Preise mehrerer Anbieter einschließlich Nacht- und Wochenendzuschlägen vergleichen.
- Am Telefon genau schildern, ob die Tür nur zugefallen oder abgeschlossen ist und welches Schloss verbaut ist, damit der Betrieb kalkulieren kann.
- Vor Beginn einen Festpreis für die reine Öffnung vereinbaren und festlegen, dass kein Schloss getauscht wird – das Gespräch möglichst vor Zeugen führen.
- Nur zahlen, was vereinbart ist, nicht vereinbarte Posten auf der Rechnung streichen und nicht mit dem Monteur zum Geldautomaten fahren.
- Bei Druck oder der Drohung, die Tür wieder zu verschließen, den Notruf 110 wählen und Nachbarn um Hilfe bitten.
Ein Zweitschlüssel bei einer Vertrauensperson und die gespeicherte Nummer eines seriösen Betriebs machen den Notdienst im September 2026 oft überflüssig; laut Verbraucherzentralen ist selbst eine Hotelnacht oft günstiger.
„Der Fehler passiert nicht an der Tür, sondern am Bildschirm. Wer in der Aufregung die erste bezahlte Anzeige anruft, hat den Preis schon verloren, bevor der Monteur unterwegs ist“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Die Angaben zur Rechtslage sind eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung; ob im Einzelfall Wucher vorliegt, entscheiden Ermittlungsbehörden und Gerichte.
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