Bayern: Datenschutz als Kriterium im Vergabeverfahren

Zahlreiche Leistungen und Produkte, die von der öffentlichen Hand in Bayern beschafft werden, haben Bezüge zum Datenschutz und müssen einschlägigen rechtlichen Anforderungen sowie ergänzenden technisch-organisatorischen Standards entsprechen. Dazu zählen z. B. Cloud-Lösungen zum Hosten von Bürgerdaten, Textverarbeitungsprogramme oder auch Aktenschränke zur Aufbewahrung von Papierakten.

Die neue Orientierungshilfe zeigt auf, wie das Ziel „Datenschutzkonformität“ in den Beschaffungsvorgängen zur Geltung gebracht werden kann. Sie führt durch den Ablauf eines Beschaffungsprozesses, identifiziert vergaberechtliche „Einfallstore“ für datenschutzrechtliche Vorgaben und erläutert, wie diese zielführend einbezogen und umgesetzt werden können.

„Die Weichen zum rechten, also (auch) datenschutzgerechten Produkt werden (spätestens) im Zuge des Beschaffungsprozesses gestellt. Bayerische öffentliche Stellen sollten die Lage dieser Weichen kennen und wissen, wie man sie zielführend bedient.“

Das 43-seitige Papier steht zudem an der Schnittstelle von Vergaberecht und Datenschutzrecht.

„Ich hoffe, meine neue Orientierungshilfe kann dazu beitragen, dass Vergaberecht und Datenschutzrecht noch mehr als bisher ins Gespräch kommen. Dass Beschaffungsprozesse konsequent auf datenschutzkonforme Leistungen ausgerichtet werden, ist eine unabdingbare Voraussetzung für einen sparsamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatz.“, so Prof. Dr. Thomas Petri.

Die Orientierungshilfe kann unter www.datenschutz-bayern.de, Rubrik „Datenschutzreform 2018“, kostenfrei abgerufen werden.

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