Warum der Jahresabschluss 2025 anders behandelt wird als seine Vorgänger
Für den Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 hatte das Bundesamt für Justiz erklärt, vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten. In derselben Bekanntmachung steht der Satz, dass es sich um eine letztmalige Verschiebung handele, begründet mit den Nachwirkungen der Pandemie. Für den Bilanzstichtag 31. Dezember 2025 hat die Behörde bis Anfang September 2026 keine vergleichbare Ankündigung veröffentlicht.
Maßgeblich ist § 325 Absatz 1a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs. Danach sind die Unterlagen spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Adressat sind die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft. Übermittelt wird seit der Reform an die das Unternehmensregister führende Stelle, nicht mehr an den Betreiber des Bundesanzeigers.
„Für den Stichtag 31. Dezember 2024 galt eine Nichtbeanstandungsfrist, die das Bundesamt selbst als letztmalig bezeichnet hat. Wer darauf eingerichtet ist, plant den Abschluss 2025 ohne diesen Puffer“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Wie viele Verfahren das Bundesamt für Justiz im Jahr 2025 eingeleitet hat
Die Bundesregierung hat die Zahlen am 17. August 2026 vorgelegt. Laut der Bundestagsdrucksache 21/7647 leitete das Bundesamt für Justiz im Kalenderjahr 2025 rund 300.000 Ordnungsgeldverfahren wirksam ein, den höchsten Wert seit 2009. Festgesetzt wurden 86.500 Ordnungsgelder, nach 106.400 im Jahr 2024. Vollstreckt wurden 111.900 Forderungen.
Das erste Halbjahr 2026 setzt diesen Trend fort. Laut derselben Antwort der Bundesregierung waren es bis zum 30. Juni 2026 bereits 248.900 eingeleitete Verfahren, 42.600 festgesetzte Ordnungsgelder und 49.500 vollstreckte Forderungen. Die Einnahmen aus Ordnungsgeldverfahren lagen 2025 bei 127,2 Millionen Euro, nach 142,6 Millionen Euro im Jahr 2024 und 59,5 Millionen Euro bis zur Jahresmitte 2026.
Wo dem Bund durch Verjährung Einnahmen verloren gehen
Ein Teil der festgesetzten Forderungen erreicht die Kasse nie. Nach Artikel 9 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch verjährt die Vollstreckung eines Ordnungsgeldes zwei Jahre, nachdem es vollstreckbar geworden ist. Im Kalenderjahr 2025 betraf das 6.200 Forderungen mit zusammen 23,0 Millionen Euro, bis zum 30. Juni 2026 weitere 3.400 Forderungen mit 11,1 Millionen Euro.
Der Spitzenwert stammt aus dem Pandemiejahr 2020 mit 11.300 verjährten Forderungen über 51,8 Millionen Euro.
Welche Beträge das Handelsgesetzbuch für ein Ordnungsgeld vorsieht
Vier Vorgaben umreißen, was auf eine verspätete Offenlegung folgt. Sie stehen sämtlich in § 335 des Handelsgesetzbuchs:
- Das Ordnungsgeld beträgt nach § 335 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs mindestens 2.500 und höchstens 25.000 Euro.
- Vor der Festsetzung ergeht nach § 335 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs eine Androhung mit einer Frist von sechs Wochen ab Zugang; die Kosten des Verfahrens werden dabei zugleich auferlegt.
- Wird die Offenlegung erst nach Fristablauf nachgeholt, setzt § 335 Absatz 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs das Ordnungsgeld herab. Es beträgt dann 500 Euro, wenn eine Kleinstkapitalgesellschaft hinterlegt hat, 1.000 Euro bei kleinen Kapitalgesellschaften und 2.500 Euro, sofern ein höheres angedroht war.
- Bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften gilt nach § 335 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs der höhere Betrag aus zehn Millionen Euro, 5 Prozent des Gesamtumsatzes oder dem Zweifachen des Vorteils. Gegen ein Organmitglied sind es höchstens zwei Millionen Euro.
Erleichterungen bestehen für kleine Unternehmen. Nach § 326 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs müssen kleine Kapitalgesellschaften nur Bilanz und Anhang übermitteln, und § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs erlaubt Kleinstkapitalgesellschaften die Beschränkung auf die Bilanz sowie eine dauerhafte Hinterlegung. Beides setzt voraus, dass die Merkmale des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, bei Kleinstkapitalgesellschaften die des § 267a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen eingehalten werden; nach Umwandlung oder Neugründung genügt der erste Stichtag.
Was Geschäftsführungen bis zum Jahresende einplanen sollten
Die Prüfung entscheidet über den Zeitpunkt. Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft, die nicht klein im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs ist, muss nach § 316 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs von einem Abschlussprüfer geprüft werden. Ohne diese Prüfung kann der Abschluss nicht festgestellt werden.
Welche Termine im eigenen Betrieb sonst noch zusammenlaufen, sortiert ein Terminplaner für wiederkehrende Unternehmenspflichten.
Die nächsten belastbaren Zahlen stammen aus derselben Quelle. Die Bundesregierung berichtet über die Ordnungsgeldverfahren auf parlamentarische Anfrage hin, zuletzt mit Stand 30. Juni 2026; der Jahreswert 2026 lässt sich frühestens im Frühjahr 2027 beziffern. Bis dahin ist der 31. Dezember 2026 für jede offenlegungspflichtige Gesellschaft der Termin, an dem sich die Vorbereitung der letzten Monate auszahlt.
Die vorstehenden Angaben geben eine allgemeine Information nach dem am 8. September 2026 abgerufenen Normwortlaut und sind keine Rechtsberatung. Ob und wie die genannten Vorschriften einen einzelnen Betrieb treffen, klärt im Einzelfall eine rechtliche Beratung.
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