Haushaltsnahe Dienstleistungen: Auf den Abzugszeitpunkt kommt es an

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können bis zu einer gesetzlich festgelegten Höchstgrenze steuerlich geltend gemacht werden (§ 35a EStG).

Nach dem BMF-Schreiben vom 9.11.2016 sind die Aufwendungen grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen zu berücksichtigen, Handwerkerleistungen dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung.
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften und bei Mietern können sich deshalb Probleme bei der Bestimmung des Zahlungszeitpunkts ergeben.

Wohnungseigentümer und Mieter benötigen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG eine Jahresabrechnung oder eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters, in welchem Jahr die Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen entstanden und bezahlt worden sind.

Die Finanzverwaltung unterscheidet zwischen regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen (wie z.B. Gartenpflege, Hausmeister) und einmaligen Aufwendungen (wie z.B. Handwerkerrechnungen). Demnach sollen regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlung zu berücksichtigen sein, Handwerkerleistungen dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn die gesamten Aufwendungen (haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung geltend gemacht werden. Jeder einzelne Eigentümer bzw. Mieter entscheidet selbst, welche Handhabung er bevorzugt.

Es wird allerdings überwiegend die Auffassung vertreten, dass das Wahlrecht des Steuerpflichtigen so zu verstehen ist, dass er die gesamten Aufwendungen entweder im Veranlagungszeitraum der Vorauszahlung oder im Veranlagungszeitraum der Jahresabrechnung geltend machen muss.

Wird erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids Art und Umfang der begünstigten Leistungen bekannt, hat der Steuerpflichtige nach Auffassung der Finanzgerichte nicht grob fahrlässig gehandelt. Maßgeblicher Grund für die erst nach Eintritt der Bestandskraft erfolgte Geltendmachung der Aufwendungen und damit für deren nachträgliches Bekanntwerden ist vielmehr, dass die Betriebskostenabrechnung erst nach Bestandskraft eingegangen ist.

Vor Übersendung der Abrechnung, deren Erhalt nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, besitzt der Steuerpflichtige weder positive Kenntnis von der Entstehung begünstigter Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach noch kennt er die Art der zugrunde liegenden Tätigkeiten.

Hinweise, wie ganz gezielt Steuern gespart werden können, bietet der Informationsdienst Steuerzahler-Tip. Er erscheint seit über 39 Jahren im VSRW-Verlag und bietet dem Leser monatlich im Umfang von 12 Seiten DIN A 4 in allgemein verständlicher Form aktuelle Steuerinformationen aus Gesetzgebung, Finanzverwaltung und Rechtsprechung.

Über die VSRW-Verlag Dr. Hagen Prühs GmbH

Der Verlag für Steuern, Recht und Wirtschaft versorgt zahlreiche bundesdeutsche GmbHs sowie deren Steuer- und Rechtsberater mit Informationen, die für die erfolgreiche Führung einer GmbH wichtig sind. Zum Medien-Portfolio gehören Zeitschriften, Informationsdienste, Bücher und Software. In all diesen Medien bemüht sich der Verlag, die fachlichen Informationen in einer auch für rechtliche und steuerliche Laien verständlichen Form zu vermitteln.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

VSRW-Verlag Dr. Hagen Prühs GmbH
Rolandstraße 48
53179 Bonn
Telefon: +49 (228) 951240
Telefax: +49 (228) 9512490
http://www.vsrw.de

Ansprechpartner:
Lars Schäfers
E-Mail: schaefers@vsrw.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.