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	<title>Firma S&amp;P Unternehmerforum, Autor bei</title>
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	<title>Firma S&amp;P Unternehmerforum, Autor bei</title>
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		<title>ISO 9001:2026: Qualitätsmanagement und Dienstleistersteuerung wirksam organisieren</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Firma S&#38;P Unternehmerforum]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Oct 2026 09:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Dienstleistungen]]></category>
		<category><![CDATA[Auditvorbereitung]]></category>
		<category><![CDATA[Complianceprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstleistersteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[ISO 9001:2015]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Normen- und Rechtsstand: 19. Oktober 2026. Der Beitrag ersetzt weder den vollständigen Normtext noch eine unternehmensindividuelle rechtliche Prüfung. ISO 9001:2026&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.presse-radar.de/2026/10/21/iso-9001-2026-qualittsmanagement-und-dienstleistersteuerung-wirksam-organisieren/" data-wpel-link="internal">ISO 9001:2026: Qualitätsmanagement und Dienstleistersteuerung wirksam organisieren</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.presse-radar.de" data-wpel-link="internal"></a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-video"><iframe width="560" height="315" src="https://www.youtube.com/embed/X5yxnzGGf9k" style="border:none" allowfullscreen></iframe></div>
<div class="pb-text">Normen- und Rechtsstand: 19. Oktober 2026. Der Beitrag ersetzt weder den vollständigen Normtext noch eine unternehmensindividuelle rechtliche Prüfung.</p>
<p>ISO 9001:2026 ist seit dem 16. September 2026 veröffentlicht. Für Unternehmen mit einem nach ISO 9001:2015 aufgebauten Qualitätsmanagementsystem beginnt damit keine vollständige Neuerfindung, sondern eine gezielte Umstellung. Der bestehende prozessorientierte Ansatz bleibt die Grundlage. Anzupassen sind insbesondere die Verankerung von Qualitätskultur und ethischem Verhalten, die Behandlung von Risiken und Chancen sowie der Umgang mit Änderungen.</p>
<p>Die praktische Herausforderung liegt darin, diese Unterschiede in den Arbeitsalltag zu übersetzen. Welche Regelung muss geändert werden, welche Verantwortung ist zu präzisieren und welcher Nachweis zeigt die Umsetzung? Eine bloße Aktualisierung der Normnummer im QM-Handbuch beantwortet diese Fragen nicht. Ebenso wenig genügt es, von Dienstleistern lediglich ein neues Zertifikat anzufordern.</p>
<p><b>ISO 9001:2026 baut auf dem bestehenden Qualitätsmanagement auf</b></p>
<p>Nach den Veröffentlichungen von ISO und DIN bleiben Anwendungsbereich und grundlegender Managementsystemansatz erhalten. Unternehmen können ihre Prozesslandschaft, Qualitätsziele und bewährten Steuerungsmechanismen weiterverwenden. Die neue Ausgabe folgt der aktuellen Harmonisierten Struktur für Managementsystemnormen. Der überarbeitete informative Anhang A erläutert Begriffe und Anforderungen, begründet aber keine zusätzlichen Normpflichten.</p>
<p>DIN führt die deutsche und europäische Übernahme als DIN EN ISO 9001:2026-11 mit Ausgabedatum November 2026. Internationale Veröffentlichung, deutsche Ausgabebezeichnung und Umstellung eines konkreten Zertifikats sind unterschiedliche Sachverhalte. Insbesondere bedeutet die Veröffentlichung der Neuausgabe nicht, dass bestehende Zertifikate nach ISO 9001:2015 sofort ungültig werden.</p>
<p>Der folgende Vergleich konzentriert sich auf die wesentlichen Handlungsfelder. Er stützt sich auf die veröffentlichten Änderungshinweise von ISO und DIN sowie die DQS-Gegenüberstellung. Die daraus abgeleiteten Maßnahmen sind Umsetzungsempfehlungen: Sie beschreiben geeignete Vorgehensweisen, nicht zusätzlich vorgeschriebene Formulare, Softwarelösungen oder Dokumentenpakete.</p>
<p><b>Führung war schon 2015 Pflicht, Qualitätskultur wird ausdrücklich verankert</b></p>
<p>Bereits ISO 9001:2015 verlangte in Abschnitt 5.1 Führung und Verpflichtung der obersten Leitung. Qualitätsmanagement war deshalb auch bisher keine Aufgabe, die vollständig an eine QM-beauftragte Person delegiert werden konnte. ISO 9001:2026 ergänzt die ausdrückliche Förderung von Qualitätskultur und ethischem Verhalten in Abschnitt 5.1.1. Abschnitt 7.3 greift das entsprechende Bewusstsein der unter der Kontrolle der Organisation tätigen Personen auf.</p>
<p>Für die Umstellung sollten Unternehmen festlegen, wie sich diese Anforderungen im eigenen Geschäft zeigen. Dazu gehören beispielsweise ein sachgerechter Umgang mit Fehlern, die offene Kommunikation von Qualitätsproblemen und Entscheidungen, bei denen Qualitätsanforderungen nicht hinter Termin- oder Umsatzdruck verschwinden. Geeignete Nachweise sind dokumentierte Leitungsentscheidungen, bearbeitete Hinweise, Schulungsbeispiele und die nachvollziehbare Behandlung wiederkehrender Abweichungen. Ein ergänzter Satz im Leitbild allein zeigt noch nicht, wie diese Anforderungen im Alltag umgesetzt werden.</p>
<p>Auch die Qualitätspolitik verdient einen gezielten Abgleich. Ihr Bezug zum Organisationskontext und zur strategischen Ausrichtung bestand bereits 2015; die Revision ordnet ihn in Abschnitt 5.2.1 neu und ausdrücklich ein. Praktisch geht es darum, die vorhandene Politik auf das tatsächliche Geschäftsmodell zu beziehen: Welche Qualitätszusagen gibt das Unternehmen, welche Ziele folgen daraus und wie werden Zielkonflikte entschieden? Eine vollständige Neufassung ist nur dann sinnvoll, wenn die bestehende Politik diese Fragen nicht angemessen abbildet.</p>
<p><b>Risiken und Chancen werden getrennt betrachtet, nicht neu erfunden</b></p>
<p>ISO 9001:2015 behandelte Risiken und Chancen bereits gemeinsam in Abschnitt 6.1. Mit ISO 9001:2026 werden die Maßnahmen zum Umgang mit Risiken in Abschnitt 6.1.2 und die Maßnahmen zum Umgang mit Chancen in Abschnitt 6.1.3 getrennt dargestellt. Die DQS-Gegenüberstellung hebt außerdem hervor, dass Risiken und Chancen ausdrücklich analysiert und bewertet werden. Die Änderung betrifft somit nicht nur die Gliederung, sondern die nachvollziehbare Auseinandersetzung mit beiden Seiten.</p>
<p>Ein vorhandenes Risikoregister sollte deshalb darauf geprüft werden, ob es Chancen tatsächlich erfasst oder ausschließlich mögliche Schäden auflistet. Bei Risiken stehen Ursachen, Eintrittswahrscheinlichkeit und Auswirkungen im Mittelpunkt. Für Chancen eignen sich Nutzenpotenzial, Realisierbarkeit, Ressourcenbedarf und mögliche Nebenwirkungen. Getrennte Bewertungen lassen sich in einer gemeinsamen Übersicht führen; aus der neuen Gliederung folgt nicht automatisch die Notwendigkeit zweier eigenständiger Register.</p>
<p>Ein Dienstleistungsunternehmen könnte beispielsweise den Ausfall eines fachlich spezialisierten Anbieters als Risiko behandeln und die Standardisierung seiner Übergabeschnittstellen als Chance bewerten. Die erste Maßnahme benötigt ein Kriterium für die abgesicherte Leistungserbringung, die zweite einen Maßstab für den erreichten Nutzen. Verantwortliche Person, Termin und Wirksamkeitsprüfung gehören in beiden Fällen zusammen. „Risiko aufgenommen“ oder „Chance erkannt“ ist noch kein Umsetzungsergebnis.</p>
<p><b>Klimawandel ist seit 2024 zu prüfen und nicht erst mit der Revision</b></p>
<p>Die ursprüngliche Ausgabe von 2015 enthielt die ausdrückliche Klimawandel-Ergänzung noch nicht. Sie wurde jedoch bereits durch Amendment 1:2024 eingeführt und wird in ISO 9001:2026 integriert. Betroffen sind der Kontext der Organisation in Abschnitt 4.1 und der Hinweis auf mögliche klimabezogene Anforderungen relevanter interessierter Parteien in Abschnitt 4.2. Der sachgerechte Ausgangspunkt des Vergleichs lautet daher: ISO 9001:2015 einschließlich der Ergänzung von 2024.</p>
<p>Unternehmen sollten prüfen, ob sie die Relevanz bereits nachvollziehbar beurteilt haben und ob das Ergebnis weiterhin trägt. Bei Dienstleistern kommen etwa Standortausfälle, Transportabhängigkeiten oder beeinträchtigte Arbeitsbedingungen als praktische Prüffragen infrage. Die Integration der Ergänzung verlangt nicht automatisch ein eigenständiges Umweltmanagementsystem oder für jedes Unternehmen ein identisches Klimaprogramm. Entscheidend bleibt die Bedeutung für das eigene Qualitätsmanagement.</p>
<p><b>Änderungsmanagement reicht künftig deutlicher bis zur Ergebniskontrolle</b></p>
<p>Abschnitt 6.3 der ISO 9001:2015 verlangte bereits eine geplante Vorgehensweise bei Änderungen des Qualitätsmanagementsystems. ISO 9001:2026 stärkt diesen Themenbereich. Die DQS-Gegenüberstellung nennt zusätzliche Aspekte zur Kommunikation von Änderungen, zur Überwachung und Bewertung ihrer Wirksamkeit sowie zur Überprüfung der Ergebnisse. Eine dokumentierte Freigabe vor dem Start bildet damit nicht den gesamten Änderungsprozess ab.</p>
<p>Für die Umsetzung empfiehlt sich ein schlanker Änderungsnachweis mit Anlass, Ziel, betroffenen Prozessen, Zuständigkeiten und Ressourcen. Hinzu kommen die Information betroffener Personen, ein geeigneter Test und eine spätere Ergebnisbewertung. Bei einem neuen Buchungssystem, einer geänderten Freigaberoutine oder einem Dienstleisterwechsel wäre beispielsweise festzulegen, wer die Schnittstellen prüft und woran eine erfolgreiche Einführung erkannt wird. Umfang und Prüftiefe richten sich nach den möglichen Qualitätsfolgen, nicht nach einer pauschalen Seitenzahl.</p>
<p><b>Dienstleistersteuerung bleibt Pflicht und muss Schnittstellen genauer abbilden</b></p>
<p>Die Steuerung extern bereitgestellter Prozesse, Produkte und Dienstleistungen war bereits in Abschnitt 8.4 der ISO 9001:2015 geregelt. Auswahl, Leistungsüberwachung und Neubewertung externer Anbieter sind somit keine erst 2026 eingeführten Aufgaben. Für Abschnitt 8.4.3 hebt die DQS-Gegenüberstellung nun eine erweiterte Betrachtung des Zusammenwirkens mit Kunden und anderen relevanten interessierten Parteien hervor. Auch Verifizierungs- und Validierungsaktivitäten außerhalb der Anbieterstandorte werden ausdrücklich berücksichtigt.</p>
<p>Für die Umstellung bedeutet das: Nicht nur die Lieferantenliste, sondern die tatsächliche Zusammenarbeit ist zu prüfen. Wer kommuniziert gegenüber dem Kunden, wer gibt Ergebnisse frei und wer reagiert auf eine Störung? Welche Informationen müssen den externen Anbieter erreichen, und welche Rückmeldungen benötigt der Auftraggeber? Die Antworten sollten in Leistungsbeschreibungen, Arbeitsabläufen und angemessenen vertraglichen Regelungen wiederzufinden sein.</p>
<p>Bei einem vorgelegten Zertifikat empfiehlt sich der Abgleich von Gesellschaft, Standorten, Geltungsbereich, Normausgabe und Laufzeit mit der beauftragten Leistung. Ergänzend sind je nach Risiko Kompetenz, Kapazität, Qualitätsdaten und der Umgang mit Abweichungen zu bewerten. Ein während der Übergangsphase noch gültiges Zertifikat nach ISO 9001:2015 ist nicht allein wegen seiner Versionsnummer ungeeignet. Umgekehrt ersetzt ein neues Zertifikat nach ISO 9001:2026 keine auftragsbezogene Eignungsprüfung.</p>
<p>Bei regulierten Auftraggebern bleiben zusätzliche gesetzliche Anforderungen gesondert zu beachten. Beispielsweise verbleibt bei Auslagerungen im Anwendungsbereich des Kreditwesengesetzes (KWG) die Verantwortung gemäß § 25b Abs. 2 KWG beim Institut und seinen Geschäftsleitern. Diese Verantwortung wird durch eine QM-Zertifizierung des Dienstleisters nicht übertragen. Die allgemeine Anbietersteuerung nach ISO 9001 und eine aufsichtsrechtliche Auslagerung sind deshalb getrennt einzuordnen.</p>
<p><b>Auditprogramm, Managementbewertung und Nachweise müssen mitziehen</b></p>
<p>Interne Audits, Managementbewertungen und Korrekturmaßnahmen gehörten bereits zur Ausgabe 2015. Der Umstellungsbedarf liegt folglich nicht darin, diese Instrumente erstmals einzuführen. Nach der DQS-Gegenüberstellung verlangt Abschnitt 9.2.2 der Neuausgabe ausdrücklich Ziele für die einzelnen internen Audits. In Abschnitt 9.3.2 werden Bedürfnisse und Erwartungen interessierter Parteien gesondert aufgegriffen und Risiko- sowie Chancenthemen differenzierter behandelt.</p>
<p>Für das Auditprogramm sollten konkrete Prüfziele formuliert werden, etwa zur Umsetzung der Qualitätskultur oder zur Wirksamkeit eines Dienstleisterwechsels. Die Managementbewertung kann entsprechend um die Ergebnisse der Umstellungsanalyse, offene Maßnahmen und notwendige Leitungsentscheidungen ergänzt werden. Damit wird aus einer Übersicht über geänderte Normstellen eine Bewertung des tatsächlichen Anpassungsstands.</p>
<p>Auch vorhandene Formulare und Nachweisablagen benötigen einen Abgleich. Die Revision vereinheitlicht nach der DQS-Gegenüberstellung an zahlreichen Stellen die Formulierungen zur Verfügbarkeit dokumentierter Information als Nachweis. Daraus sollte weder abgeleitet werden, dass bisher jede Form der Dokumentenverfügbarkeit fehlte, noch dass nun Aufbewahrungs- und Nachweiserfordernisse entfallen. Praktisch sind aktuelle Fassungen, Zugriffsrechte, Freigaben, Bearbeitungsergebnisse und Wiederauffindbarkeit zu prüfen.</p>
<p><b>Die Umstellung auf ISO 9001:2026 braucht einen abgestimmten Zeitplan</b></p>
<p>Global Accreditation Cooperation Incorporated (Global ACI) veröffentlicht für den erfassten akkreditierten Zertifizierungsbereich konkrete Übergangsvorgaben. Akkreditierungsstellen müssen spätestens am 31. März 2027 für Bewertungen nach ISO 9001:2026 bereit sein. Ab dem 31. März 2028 dürfen neue und erstmalige akkreditierte Zertifizierungen nur noch nach der Ausgabe 2026 erfolgen. Bereits nach ISO 9001:2015 zertifizierte Organisationen müssen ihre Umstellung spätestens bis zum 30. September 2029 abschließen.</p>
<p>Diese Termine sind keine allgemeine gesetzliche Übergangsfrist. Sie gelten innerhalb des beschriebenen Akkreditierungs- und Zertifizierungssystems; die konkrete Planung ist mit der eigenen Zertifizierungsstelle abzustimmen. Der Übergang kann nach den veröffentlichten Vorgaben im Rahmen einer Überwachung, einer Rezertifizierung oder eines gesonderten Umstellungsaudits erfolgen. Die reguläre Laufzeit eines bestehenden Zertifikats verlängert sich dadurch nicht automatisch bis September 2029.</p>
<p>Für eine Prüfung im Januar 2027 sollte daher zuerst schriftlich geklärt werden, welche Normausgabe und welcher Prüfungsumfang vereinbart sind. Anschließend sind zwei Arbeitsstränge zu unterscheiden: die belastbare Vorbereitung auf den vereinbarten Prüfungsmaßstab und die dokumentierte Vorbereitung des Übergangs auf ISO 9001:2026. Ein früher Audittermin begründet für sich genommen keine Pflicht, bereits vollständig auf die Neuausgabe umgestellt zu sein. Ebenso wenig lässt sich allein aus dem allgemeinen Übergangsplan ableiten, dass die eigene Zertifizierungsstelle im Januar schon ein akkreditiertes Umstellungsaudit durchführen kann.</p>
<p><b>Aus dem Normenvergleich wird ein konkreter QM-Arbeitsplan</b></p>
<p>Der erste Schritt ist ein Soll-Ist-Abgleich anhand der endgültigen Normfassung und des tatsächlich betriebenen Qualitätsmanagementsystems. Für jede relevante Änderung werden vorhandene Umsetzung, verbleibende Lücke, verantwortliche Person, Termin und erforderlicher Nachweis festgehalten. Dabei sind inhaltliche Änderungen von reinen Umformulierungen zu unterscheiden. Nicht jede neue Abschnittsbezeichnung rechtfertigt einen neuen Prozess.</p>
<p>Anschließend werden die betroffenen Instrumente angepasst: Qualitätspolitik, Risiko- und Chancenbewertung, Änderungsverfahren, Dienstleistersteuerung, Auditprogramm und Managementbewertung. Führungskräfte benötigen ein gemeinsames Verständnis der zusätzlichen Akzente; Prozessverantwortliche und interne Auditoren brauchen konkrete Anwendungsfälle. Danach folgt die Wirksamkeitsprüfung an bearbeiteten Vorgängen. Eine durchgeführte Schulung belegt zunächst Teilnahme, nicht automatisch sicheres Handeln.</p>
<p>Für diesen Wissenstransfer bietet sich der fachliche Bezug zum <a href="https://sp-unternehmerforum.de/seminar-qualitaetsmanagement/qualitaetsmanagement-prozesseffektivitaet-steigern/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">QM-Seminar „Qualitätsmanagement: Prozesseffektivität steigern“</a> an. Dessen Themen Prozessverbesserung, Aufgaben der QM-Verantwortlichen, Risiken und Chancen sowie Steuerung und Kontrolle betreffen zentrale Umsetzungsfragen des Normenwechsels. Für die betriebliche Anwendung lässt sich daraus ein konkreter Arbeitsauftrag ableiten: einen eigenen Prozess analysieren, eine relevante Änderung bewerten und anschließend geeignete Kontrollen und Erfolgskriterien festlegen. So bleibt die Qualifizierung nicht bei der Kenntnis neuer Normbegriffe stehen.</p>
<p>Vor dem Umstellungsaudit sollten Unternehmen insbesondere folgende Punkte bearbeiten:</p>
<ul class="bbcode_list" style="list-style-type:disc">
<li>Endgültige Normfassung und vereinbarten Zertifizierungsmaßstab festlegen.</li>
<li>Vergleichsbasis einschließlich Amendment 1:2024 berücksichtigen.</li>
<li>Qualitätskultur und ethisches Verhalten in Führung, Kommunikation und Schulung übersetzen.</li>
<li>Qualitätspolitik auf Organisationskontext und strategische Ausrichtung abgleichen.</li>
<li>Risiken und Chancen getrennt analysieren, bewerten und mit Maßnahmen versehen.</li>
<li>Änderungen einschließlich Kommunikation und Wirksamkeitsbewertung steuern.</li>
<li>Dienstleisterschnittstellen, Qualitätsanforderungen und Leistungsnachweise überprüfen.</li>
<li>Auditziele, Managementbewertung und verfügbare Nachweise aktualisieren.</li>
<li>Offene Maßnahmen abschließen und ihre Wirksamkeit kontrollieren.</li>
<li>Audit- und Zertifikatsentscheidung mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf abstimmen.</li>
</ul>
<p><b>Der Normenwechsel sollte die Steuerung verbessern, nicht nur die Dokumentation</b></p>
<p>Der Übergang von ISO 9001:2015 auf ISO 9001:2026 gelingt am besten, wenn Unternehmen zwischen Bewährtem, neuen Anforderungen und zweckmäßigen Verbesserungen unterscheiden. Die Revision bietet keinen Anlass, ein funktionierendes Qualitätsmanagement pauschal zu ersetzen. Sie verlangt jedoch einen nachvollziehbaren Abgleich und dort Anpassungen, wo Anforderungen noch nicht ausreichend umgesetzt sind.</p>
<p>Für die Praxis zählt am Ende, ob Führung, Prozesse und externe Leistungen verlässlich zusammenwirken. Der aussagekräftigste Nachweis ist deshalb nicht die Zahl überarbeiteter Dokumente, sondern die nachvollziehbare Umsetzung im konkreten Vorgang. Ein gezielter Normenvergleich, rollenbezogene Qualifizierung und eine wirksamkeitsorientierte Auditvorbereitung verbinden diese Perspektiven.</p>
<p><b>Häufige Fragen zu ISO 9001:2026</b></p>
<p><b>Was sind die wichtigsten Unterschiede zur ISO 9001:2015?</b></p>
<p>Zu den zentralen Änderungen gehören die ausdrückliche Verankerung von Qualitätskultur und ethischem Verhalten, die getrennte Behandlung von Risiken und Chancen sowie ein gestärkter Umgang mit Änderungen. Hinzu kommen Präzisierungen bei Nachweisen und Audits. Die Klimawandel-Ergänzung wird integriert, stammt aber bereits aus 2024. Der bestehende Managementsystemansatz bleibt erhalten.</p>
<p><b>Bis wann müssen bestehende Zertifizierungen umgestellt sein?</b></p>
<p>Für den von Global ACI beschriebenen akkreditierten Zertifizierungsbereich müssen bereits zertifizierte Organisationen den Übergang bis zum 30. September 2029 abschließen. Ab dem 31. März 2028 sind neue und erstmalige akkreditierte Zertifizierungen nur noch nach ISO 9001:2026 möglich. Individuelle Zertifikatslaufzeiten und die Terminplanung mit der Zertifizierungsstelle bleiben gesondert zu beachten.</p>
<p><b>Muss das gesamte QM-Handbuch neu geschrieben werden?</b></p>
<p>Ein pauschaler Neuaufbau ist nicht erforderlich. Zunächst werden die Änderungen der endgültigen Normfassung den bestehenden Prozessen und Nachweisen gegenübergestellt. Überarbeitet werden die tatsächlich betroffenen Regelungen, etwa zu Qualitätskultur, Risiken und Chancen oder Änderungen. Funktionierende Prozesse können bestehen bleiben. Maßgeblich ist die Umsetzung der Anforderungen, nicht der Umfang eines neu geschriebenen Handbuchs.</p>
<p><b>Was bedeutet die Revision für die Bewertung von Dienstleistern?</b></p>
<p>Die Anbietersteuerung bestand bereits nach ISO 9001:2015. Bei der Umstellung sind insbesondere Schnittstellen, Informationswege und Nachweise mit den präzisierten Anforderungen abzugleichen. Zertifikate werden auf Geltungsbereich und Gültigkeit geprüft, die konkrete Leistung zusätzlich risikoorientiert bewertet. Ein Zertifikat nach der neuen Ausgabe ersetzt weder diese Bewertung noch etwaige gesetzliche Kontrollpflichten.</p>
<p><b>Welche Vorbereitung ist für eine Prüfung im Januar 2027 sinnvoll?</b></p>
<p>Zuerst sind Normausgabe, Prüfungsart und Umfang mit der prüfenden Stelle zu klären. Danach werden der bestehende Prüfungsmaßstab abgesichert und die Lücken zur Neuausgabe dokumentiert. Priorität haben Verantwortlichkeiten, Risiko- und Chancenbewertung, Änderungssteuerung und verfügbare Nachweise. Ob bereits ein Umstellungsaudit möglich und sinnvoll ist, muss die zuständige Zertifizierungsstelle bestätigen.</p>
<p><b>Quellen</b></p>
<ul class="bbcode_list" style="list-style-type:disc">
<li>International Organization for Standardization: „ISO launches update to world’s most widely used quality management standard for a new era of business“, Veröffentlichungsmitteilung vom 16. September 2026. <a href="https://committee.iso.org/news/2026/09/ISO9001-2026" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">ISO-Mitteilung zur Ausgabe 2026</a>.</li>
<li>DIN Deutsches Institut für Normung: „Neuausgabe von DIN EN ISO 9001:2026“, DIN-Normenausschuss Qualitätsmanagement, Statistik und Zertifizierungsgrundlagen, 9. Oktober 2026. <a href="https://www.din.de/de/mitwirken/normenausschuesse/nqsz/neuausgabe-von-din-en-iso-9001-2026-1291022" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">DIN-Mitteilung zu Neuerungen und deutscher Übernahme</a>.</li>
<li>DIN Deutsches Institut für Normung: DIN EN ISO 9001:2026-11, „Qualitätsmanagementsysteme – Anforderungen“, Ausgabe November 2026, öffentlich zugänglicher Änderungsvermerk gegenüber DIN EN ISO 9001:2015-11 und DIN EN ISO 9001/A1:2024-11. <a href="https://www.din.de/de/mitwirken/normenausschuesse/nqsz/veroeffentlichungen/wdc-beuth:din21:406092424" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Änderungsvermerk des Normenausschusses</a>.</li>
<li>DIN Media: „Revision der ISO 9001 – Veröffentlichung 2026“, Themenseite mit Erläuterungen unter anderem zu Führung, Bewusstsein, Qualitätspolitik, Risiken und Chancen sowie Klimawandel; Stand des Abrufs: 19. Oktober 2026. <a href="https://www.dinmedia.de/de/themenseiten/managementsysteme/qualitaetsmanagement/revision-der-iso9001" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Erläuterungen zu den Änderungen</a>.</li>
<li>DQS, Nadja Götz: „Gegenüberstellung ISO 9001:2015 vs. ISO 9001:2026“, vorliegende Whitepaper-Fassung zur veröffentlichten Neuausgabe, insbesondere S. 5–12 zu Führung, Planung, Anbietersteuerung und Leistungsbewertung; ohne gesondertes Ausgabedatum. <a href="https://www.dqsglobal.com/de/entdecken/whitepaper/gegenueberstellung-iso-9001-2015-vs-iso-9001-2026" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Publikationsseite des Whitepapers</a>.</li>
<li>Global Accreditation Cooperation Incorporated: „Global ACI Publishes Transition Requirements for ISO 9001:2026“, 16. September 2026, Bekanntmachung zu Global ACI-TECH-3-TR 2029-09-30 (M). <a href="https://global-aci.org/en/news/global-aci-publishes-transition-requirements-for-iso-90012026/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Übergangsvorgaben und Anwendungsbereich</a>.</li>
<li>Gesetz über das Kreditwesen, § 25b Abs. 2, konsolidierte Bereitstellung über Gesetze im Internet, Stand des Abrufs: 19. Oktober 2026. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__25b.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Verantwortung bei Auslagerungen</a>.</li>
</ul>
<p><b>Über S+P Compliance</b></p>
<p>S+P Compliance ist eine Compliance-Beratung mit Sitz in München und arbeitet für durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigte Institute. Das Tätigkeitsfeld umfasst ausgelagerte Kontrollfunktionen in Geldwäscheprävention und Compliance, Auslagerungsmanagement sowie <a href="https://sp-compliance.com/effektivitaet-im-fokus-sp-compliance-package/sp-auslagerung-interne-revision/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Interne Revision</a>. S+P Compliance verfügt über ein nach ISO/IEC 27001:2022 zertifiziertes Informationssicherheitsmanagementsystem. Ergänzend bietet das S+P Unternehmerforum Fachseminare für Fach- und Führungskräfte zu Qualitätsmanagement, Governance, Risiko und regulatorischen Anforderungen an. Die Themen verbinden organisatorische Verantwortung mit praktischen Umsetzungsfragen.</div>
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<div>Weiterführende Links</div>
<ul>
<li>
                        <a href="https://www.pressebox.de/pressemitteilung/sp-unternehmerforum-gmbh/iso-9001-2026-qualittsmanagement-und-dienstleistersteuerung-wirksam-organisieren/boxid/1317092" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Originalmeldung der S&amp;P Unternehmerforum GmbH</a>
                    </li>
<li>
                        <a href="https://www.pressebox.de/newsroom/sp-unternehmerforum-gmbh" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Alle Stories der S&amp;P Unternehmerforum GmbH</a>
                    </li>
</ul></div>
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			</item>
		<item>
		<title>Sanktions-Compliance: Warum Listenabgleiche allein nicht ausreichen</title>
		<link>https://www.presse-radar.de/2026/10/12/sanktions-compliance-warum-listenabgleiche-allein-nicht-ausreichen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma S&#38;P Unternehmerforum]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Oct 2026 10:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>  Rechtsstand: 24. September 2026. Der Beitrag ersetzt keine unternehmens- oder institutsindividuelle rechtliche Prüfung. Ein Geschäftspartner erscheint nicht auf einer&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.presse-radar.de/2026/10/12/sanktions-compliance-warum-listenabgleiche-allein-nicht-ausreichen/" data-wpel-link="internal">Sanktions-Compliance: Warum Listenabgleiche allein nicht ausreichen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.presse-radar.de" data-wpel-link="internal"></a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"> </p>
<p>Rechtsstand: 24. September 2026. Der Beitrag ersetzt keine unternehmens- oder institutsindividuelle rechtliche Prüfung.</p>
<p>Ein Geschäftspartner erscheint nicht auf einer Sanktionsliste. Das Screening meldet keinen Treffer, die Zahlung steht zur Freigabe bereit. Für die Sanktions-Compliance sollte damit jedoch nicht automatisch jede Prüfung abgeschlossen sein. Entscheidend ist, ob der Prüfprozess neben dem Namen auch die maßgeblichen Beteiligungs- und Kontrollverhältnisse sowie das konkrete Geschäft berücksichtigt.</p>
<p>Umgekehrt sollte eine Namensähnlichkeit nicht ohne Sachverhaltsklärung als bestätigter Sanktionsfall behandelt werden. Zwischen dem technischen Hinweis und der rechtlichen Entscheidung liegen Identitätsprüfung, Bewertung des einschlägigen Verbots und die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen. Eine tragfähige Sanktions-Compliance sollte diese Schritte miteinander verbinden und den Entscheidungsweg nachvollziehbar festhalten. <b>Das Screening unterstützt die Prüfung; es ersetzt nicht deren rechtliche Bewertung.</b></p>
<p><b>Sanktions-Compliance beginnt beim anwendbaren Verbot, nicht bei der Trefferquote</b></p>
<p>Am Beispiel der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 lässt sich die Unterscheidung verdeutlichen: Art. 2 Abs. 1 ordnet das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an, die gelisteten Personen oder Organisationen gehören oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden; Art. 2 Abs. 2 verbietet die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung sowie das Zugutekommen solcher Vermögenswerte (Rat der Europäischen Union, konsolidierte Fassung vom 7. August 2026). Der persönliche und räumliche Anwendungsbereich folgt aus Art. 17 und erfasst unter anderem das Unionsgebiet sowie nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaften auch außerhalb der Union (Rat der Europäischen Union). Die Vorschriften betreffen damit nicht ausschließlich beaufsichtigte Finanzinstitute.</p>
<p>Diese <b>unmittelbar geltenden Verbote</b> sind von aufsichtsrechtlichen Organisationsvorgaben zu unterscheiden: Die Leitlinien EBA/GL/2024/14 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) konkretisieren Governance, Risikobewertung und Kontrollen für die von ihrem Anwendungsbereich erfassten Kredit-, Zahlungs- und E-Geld-Institute; EBA/GL/2024/15 behandelt insbesondere Geld- und Kryptowertetransfers bei Zahlungsdienstleistern und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen (EBA, Leitlinien vom 14. November 2024). Beide Leitlinien gelten seit dem <b>30. Dezember 2025</b>; sie sind Instrumente nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und keine unmittelbar geltenden Sanktionsverordnungen für sämtliche Unternehmen (EBA, Rechtsstatus und Anwendungsbeginn).</p>
<p>Auf nationaler Ebene enthalten §§ 18 und 19 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) Straf- und Bußgeldtatbestände; ihre Anwendung hängt vom konkreten Verstoß und den jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen ab (Bundesrecht, § 18 AWG, § 19 AWG). Das Merkblatt der Deutschen Bundesbank zur Einhaltung von Finanzsanktionen erläutert dagegen die Verwaltungspraxis und bezeichnet seine „Vorbildlichen Verfahren“ ausdrücklich als nichtgesetzliche Orientierung (Deutsche Bundesbank, Merkblatt, korrigierte Fassung vom 5. Juli 2024). Für die Sanktions-Compliance empfiehlt sich deshalb eine Quellenstruktur, die verbindliches Recht, aufsichtsrechtliche Leitlinien und Umsetzungshilfen getrennt ausweist.</p>
<p><b>Sanktions-Compliance verlangt eine eigenständige Eigentums- und Kontrollprüfung</b></p>
<p>Die aktuelle Fassung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 definiert in Art. 1 Buchst. i Eigentum an einer juristischen Person, Einrichtung oder Organisation als Besitz von <b>mindestens 50 Prozent der Eigentumsrechte</b> oder einer Mehrheitsbeteiligung (Rat der Europäischen Union, Fassung vom 7. August 2026). Art. 1 Buchst. j erfasst Kontrolle eigenständig, beispielsweise über Organbestellungsrechte, Stimmrechtsvereinbarungen oder beherrschenden Einfluss (Rat der Europäischen Union). Eine Beteiligung unterhalb der Eigentumsschwelle beendet die Kontrollprüfung daher nicht.</p>
<p>Davon zu unterscheiden ist § 3 Abs. 2 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG): Für die dort erfassten Gesellschaften knüpft die Bestimmung wirtschaftlich Berechtigter unter anderem an mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte sowie vergleichbare Kontrolle durch natürliche Personen an (Bundesrecht, § 3 GwG). Die sanktionsrechtliche Prüfung darf deshalb nicht auf die Übernahme einer geldwäscherechtlichen Eigentümerliste reduziert werden. Empfehlenswert ist, vorhandene Kundendaten als Ausgangspunkt zu verwenden und sie gezielt um die für das jeweilige <a href="https://sp-unternehmerforum.de/seminare-geldwaesche/sanktionen-und-embargos-compliance-navigieren/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Sanktionsregime</a> erforderlichen Informationen zu ergänzen.</p>
<p>Auch die <b>Zusammenrechnung von Beteiligungen gelisteter Personen</b> kann relevant sein: Die Europäische Kommission erläutert dies in ihren Auslegungshinweisen anhand einer Beteiligung von 30 Prozent und einer weiteren von 25 Prozent durch zwei gelistete Personen (Europäische Kommission, FAQ zu Vermögenssperren, Frage 8). Ihre Hinweise behandeln außerdem die Auswirkungen von Eigentum oder Kontrolle auf nicht selbst gelistete Gesellschaften und die mögliche Widerlegung entsprechender Vermutungen im Einzelfall (Europäische Kommission, FAQ zu Vermögenssperren). Diese Auslegungshilfen ersetzen weder die Prüfung des geltenden Rechts noch die Bewertung der konkreten Struktur; die genannten Schwellen sind nicht ungeprüft auf andere Sanktionsregime zu übertragen.</p>
<p><b>Amtliche Befunde zeigen Lücken zwischen Screening und Fallentscheidung</b></p>
<p>Der EBA-Risikobericht 2025 nennt für den Zeitraum <b>2022 bis 2024 insgesamt 109 wesentliche Schwachstellen</b>, die 20 zuständige Behörden im Zusammenhang mit Systemen und Kontrollen für restriktive Maßnahmen an die europäische Aufsichtsdatenbank meldeten (EBA, Report on Money Laundering and Terrorist Financing Risks, Juli 2025, Rn. 66). Der Bericht beschreibt unter anderem unzureichende Kundensorgfalt sowie fehlende klare Vorgaben zu Zuständigkeiten bei der Trefferanalyse und beim Einfrieren von Geldern (EBA-Risikobericht 2025, Rn. 66). Die Bezugsgröße sind gemeldete Schwachstellen, nicht 109 Institute oder 109 nachgewiesene Sanktionsverstöße.</p>
<p>Die Behörden bewerten die Systeme und Kontrollen im Bericht zwar grundsätzlich als angemessen, benennen aber Defizite bei Prüfaufzeichnungen, Schwellenwerten sowie der Aktualisierung von Listen und Screenings (EBA-Risikobericht 2025, Rn. 65). Eine repräsentative Fehlerquote für alle europäischen Institute oder eine belastbare Erfolgsquote bestimmter Screening-Produkte lässt sich aus diesen Angaben nicht ableiten. Für die Sanktions-Compliance liegt ihr Erkenntniswert vielmehr in den benannten Prozesslücken: Ein technisch vorhandenes System genügt nicht, wenn Daten, Zuständigkeiten und Nachweise unvollständig bleiben.</p>
<p><b>Sanktions-Compliance braucht klare Zuständigkeiten und einen vollständigen Prüfumfang</b></p>
<p>Für die praktische Umsetzung von <a href="https://sp-unternehmerforum.de/compliance-officer-lehrgang/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Finanzsanktionen</a> und Embargos empfiehlt sich ein durchgängiger Ablauf von der Rechtsänderung bis zur dokumentierten Entscheidung. Ausgangspunkt sollten die tatsächlich anwendbaren Sanktionsregime und die davon betroffenen Geschäftsaktivitäten sein. Kunden, Beteiligungsstrukturen, Produkte, Zahlungswege und geografische Bezüge sollten dabei gemeinsam betrachtet werden. Die folgenden Gestaltungsvorschläge konkretisieren diesen Ansatz, ohne ein einheitliches Organisationsmodell für alle Unternehmen vorzugeben.</p>
<p>Für die erfassten Institute sieht EBA/GL/2024/14 in Abschnitt 4 Rn. 13 bis 16 eine verantwortliche Führungskraft und unmittelbare Berichtswege zum Leitungsorgan vor; eine Aufgabenbündelung ist nach Rn. 14 unter den dort genannten Voraussetzungen möglich (EBA-Leitlinien). Empfehlenswert ist eine <a href="https://sp-compliance.com/compliance-cockpit/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">schriftliche Zuordnung</a>, wer Informationen beschafft, Treffer bewertet, Maßnahmen veranlasst, Meldungen abgibt und Vertretungen übernimmt. <b>Verantwortung und Entscheidungsbefugnis</b> sollten übereinstimmen; ein zeitkritischer Fall darf nicht zwischen Fachbereich, Compliance und Zahlungsverkehr liegen bleiben.</p>
<p>Die Expositionsbewertung soll nach EBA/GL/2024/14, Abschnitt 4 Rn. 22 bis 27, dokumentiert, mindestens jährlich überprüft und bei relevanten Veränderungen anlassbezogen aktualisiert werden (EBA-Leitlinien). Für die praktische Sanktions-Compliance empfiehlt sich, daraus konkrete Datenanforderungen, Prüfauslöser und Eskalationswege abzuleiten. Bei überschaubarem Geschäft können die Abläufe schlanker sein als bei komplexen internationalen Strukturen. Proportionalität betrifft jedoch die Ausgestaltung der Kontrollen und eröffnet keine Möglichkeit, ein anwendbares Verbot wegen vermeintlich geringen Risikos unbeachtet zu lassen (EBA, Erläuterungen zum Verhältnis von Expositionsbewertung und Sanktionspflichten).</p>
<p><b>Sanktions-Compliance muss Prüfung, Einfrieren und Freigabe unterscheiden</b></p>
<p>Ein zweckmäßiger Fallprozess sollte zunächst die Identität klären: Welche Merkmale stimmen überein, welche widersprechen sich und welche Informationen fehlen? Anschließend sollten Eigentum und Kontrolle sowie das einschlägige Verbot bewertet werden. EBA/GL/2024/15, Abschnitt 4 Rn. 31 bis 38, konkretisiert für ihren Adressatenkreis die unverzügliche Untersuchung, dokumentierte Entscheidungen, zusätzliche Informationen und den Umgang mit nicht eindeutig auflösbaren Fällen (EBA-Leitlinien).</p>
<p>Für die Sanktions-Compliance empfiehlt sich organisatorisch die Unterscheidung zwischen <b>vorläufigem Anhalten zur Klärung</b>, rechtlich gebotenem Einfrieren und dokumentierter Freigabe eines entkräfteten Treffers. Diese internen Bearbeitungszustände ersetzen keine Rechtsprüfung. Ist Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 einschlägig, folgt die Sperrpflicht aus der Verordnung; eine geschäftspolitische Zustimmung ersetzt keine erforderliche behördliche Ausnahmegenehmigung, etwa nach Art. 4 (Rat der Europäischen Union). Interne Klärungsfristen dürfen deshalb nicht als Aufschub für bereits bestehende Verbote verstanden werden.</p>
<p>Ein hypothetischer Fall zeigt die praktische Bedeutung: Der Name einer Gesellschaft löst keinen Treffer aus, ein vorgelegter Vertrag deutet jedoch auf beherrschenden Einfluss einer gelisteten Person hin. Empfehlenswert wäre, den Sachverhalt vor einer positiven Entscheidung gezielt aufzuklären und die zuständige Sanktionsfunktion einzubeziehen. Die Akte sollte Vertrag, Beteiligungsstruktur, Identitätsabgleich und rechtliche Bewertung zusammenführen. <b>„Kein Namenshit“ wäre keine ausreichende Begründung</b>, die Kontrollfrage offenzulassen und das Geschäft dennoch freizugeben.</p>
<p><b>Meldewege und Kontrollnachweise müssen die Entscheidung vervollständigen</b></p>
<p>Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verlangt die unverzügliche Übermittlung anwendungsrelevanter Informationen und nennt für die dort konkretisierten Informationen über eingefrorene oder einzufrierende Vermögenswerte eine Frist von <b>zwei Wochen nach Erhalt der Informationen</b> (Rat der Europäischen Union). Daraus folgt keine zweiwöchige Erlaubnis, eine rechtlich gebotene Sperre hinauszuschieben. Für Gelder im sanktionsrechtlichen Sinne nimmt in Deutschland grundsätzlich die Deutsche Bundesbank die betreffenden Meldungen entgegen; zuständige Stelle und Meldeweg sind jedoch jeweils anhand des Vermögensgegenstands und des Sanktionsregimes zu bestimmen (Deutsche Bundesbank, Hinweise zu Finanzsanktionen).</p>
<p>Davon getrennt ist eine <a href="https://sp-unternehmerforum.de/seminare-geldwaesche/lehrgang-geldwaesche-beauftragter/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Verdachtsmeldung </a>nach § 43 Abs. 1 GwG zu beurteilen, die bei Vorliegen ihrer gesetzlichen Voraussetzungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu richten ist (Bundesrecht, § 43 GwG). Eine pauschale Gleichsetzung jedes Screening-Treffers mit einer solchen Meldepflicht greift deshalb zu kurz. Empfehlenswert ist eine Fallakte mit getrennten Entscheidungen zu Sanktionsmaßnahmen und geldwäscherechtlicher Meldung. Sie sollte Rechtsgrundlage, Daten- und Listenstand, Prüfschritte, Begründung, Entscheider und Zeitpunkte enthalten.</p>
<p>Zur Wirksamkeitskontrolle empfehlen sich dokumentierte Tests mit bekannten Treffern, Schreibvarianten und bewusst unvollständigen Daten sowie Stichproben zu geschlossenen Fällen. Für die Steuerung sollten nicht nur Trefferzahlen, sondern auch Alter offener Fälle, Zeit bis zur wirksamen Sperre, Listenaktualisierungen und nachträglich korrigierte Entscheidungen betrachtet werden. EBA/GL/2024/14, Abschnitt 4 Rn. 19 Buchst. c, nennt unter anderem offene Alerts, Meldungen, Zeit bis zur Meldung, eingefrorene Vermögenswerte und Ressourcen als Berichtsinhalte (EBA-Leitlinien). <b>Wenige Treffer allein sind kein belastbarer Wirksamkeitsnachweis</b>; für die Sanktions-Compliance sollte entscheidend sein, ob relevante Sachverhalte erkannt und richtig bearbeitet werden.</p>
<p>Für eine kompakte Überprüfung der Sanktions-Compliance empfehlen sich folgende Fragen:</p>
<p>Sind anwendbare Sanktionsregime, betroffene Geschäftsaktivitäten und Prüfauslöser dokumentiert?</p>
<p>Werden Eigentums- und Kontrollverhältnisse unabhängig vom bloßen Namensabgleich bewertet?</p>
<p>Sind Datenqualität, Listenaktualisierung und Systemausfälle durch Kontrollen abgedeckt?</p>
<p>Sind Trefferklärung, Maßnahmenentscheidung und Vertretung eindeutig zugeordnet?</p>
<p>Werden Sperren, Freigaben und gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen nachvollziehbar dokumentiert?</p>
<p>Sind sanktionsrechtliche Meldungen und Verdachtsmeldungen nach dem GwG getrennt beurteilt?</p>
<p>Erhält die Leitung aussagekräftige Informationen über Rückstände, Kontrollmängel und Abhilfemaßnahmen?</p>
<p><b>Belastbare Sanktions-Compliance verbindet Technik mit begründeten Entscheidungen</b></p>
<p>Der nächste Entwicklungsschritt in der Sanktions-Compliance sollte nicht allein in zusätzlichen Listen oder niedrigeren Trefferschwellen liegen. Empfehlenswert ist zunächst, die Verbindung zwischen Daten, Eigentums- und Kontrollprüfung, rechtlicher Bewertung und tatsächlicher Umsetzung zu prüfen. Eine Fallentscheidung überzeugt durch ihre Begründung und nachweisbare Durchführung, nicht durch einen grünen Status im System.</p>
<p>Mit Blick auf die europäische Geldwäscheverordnung, Verordnung (EU) 2024/1624, ist zudem zwischen geltendem und künftig anwendbarem Recht zu unterscheiden: Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 beziehen das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen ausdrücklich in interne Kontrollen und Risikobewertungen ein; die Verordnung gilt nach Art. 90 grundsätzlich ab dem <b>10. Juli 2027</b>, mit späterem Beginn für die dort genannten Fußballakteure (Europäisches Parlament und Rat, Verordnung vom 31. Mai 2024). Für betroffene Verpflichtete empfiehlt sich eine frühzeitige Bestandsaufnahme; bestehende Sanktionsverbote werden durch diesen künftigen Anwendungsbeginn nicht aufgeschoben.</p>
<p><b>Häufige Fragen zu Sanktions-Compliance</b></p>
<p><b>Reicht ein negativer Sanktionslistenabgleich für die Freigabe aus?</b></p>
<p>Nicht als alleinige Entscheidungsgrundlage. Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erfasst auch kontrollierte Vermögenswerte und mittelbare Bereitstellungen (Rat der Europäischen Union). Deshalb sollte der Prüfprozess neben der Identität die einschlägigen Eigentums- und Kontrollverhältnisse sowie das konkrete Geschäft berücksichtigen. Ein negativer Namensabgleich beantwortet diese zusätzlichen Fragen nicht.</p>
<p><b>Ist die sanktionsrechtliche Eigentumsprüfung mit der GwG-Prüfung identisch?</b></p>
<p>Nein. Art. 1 Buchst. i der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 nennt mindestens 50 Prozent der Eigentumsrechte oder eine Mehrheitsbeteiligung; § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG verwendet für seine Beteiligungskriterien mehr als 25 Prozent (Rat der Europäischen Union, Bundesrecht). Zusätzlich ist Kontrolle eigenständig zu prüfen. Eine Übernahme geldwäscherechtlicher Prüfergebnisse ersetzt die sanktionsrechtliche Bewertung nicht.</p>
<p><b>Muss jeder Screening-Treffer als Geldwäscheverdacht gemeldet werden?</b></p>
<p>Ein technischer Treffer allein begründet keine pauschale Meldepflicht nach dem GwG. Maßgeblich sind die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 GwG; daneben bestehen eigenständige sanktionsrechtliche Informationspflichten, beispielsweise nach Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (Bundesrecht, Rat der Europäischen Union). Beide Prüfungen sollten getrennt dokumentiert und an die jeweils zuständige Stelle adressiert werden.</p>
<p><b>Dürfen kleinere Unternehmen einfachere Kontrollen einsetzen?</b></p>
<p>Eine proportionale Organisation ist sinnvoll, erlaubt aber keine Ausnahme von anwendbaren Sanktionsverboten (EBA, Erläuterungen zum risikoorientierten Kontrollansatz). Bei überschaubaren Geschäftsaktivitäten können schlanke, dokumentierte Abläufe zweckmäßig sein. Sie sollten dennoch verlässliche Daten, aktuelle Rechtsinformationen, klare Zuständigkeiten und rechtzeitige Maßnahmen ermöglichen. Ob eine bestimmte Lösung genügt, verlangt eine unternehmensindividuelle Bewertung.</p>
<p><b>Was sollte eine dokumentierte Trefferentscheidung enthalten?</b></p>
<p>Für die Sanktions-Compliance empfehlen sich Identifikationsmerkmale, geprüfte Eigentums- und Kontrollverhältnisse, einschlägige Rechtsgrundlagen sowie der verwendete Daten- und Listenstand. Hinzukommen sollten die Begründung der Entscheidung, verantwortliche Personen, Zeitpunkte und umgesetzte Maßnahmen. Bei einer Freigabe sollte nachvollziehbar sein, weshalb der Verdacht entkräftet wurde oder welche rechtliche Grundlage die Durchführung erlaubt.</p>
<p><b>Quellen</b></p>
<p>Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen gegen die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine, Rat der Europäischen Union, 17. März 2014, konsolidierte Fassung vom 7. August 2026, insbesondere Art. 1 Buchst. i und j, Art. 2, 4, 8 und 17: Konsolidierte Verordnung.</p>
<p>Außenwirtschaftsgesetz, Bundesrecht, §§ 18 und 19, am 24. September 2026 abgerufene amtliche Einzelnormen, bereitgestellt durch das Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz: Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften.</p>
<p>Geldwäschegesetz, Bundesrecht, § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 43 Abs. 1, am 24. September 2026 abgerufene Fassungen, bereitgestellt durch das Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz: Wirtschaftlich Berechtigter, Meldepflicht von Verpflichteten.</p>
<p>Guidelines on internal policies, procedures and controls to ensure the implementation of Union and national restrictive measures, Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA/GL/2024/14 und EBA/GL/2024/15 vom 14. November 2024, anwendbar seit 30. Dezember 2025, insbesondere die im Beitrag bezeichneten Randnummern in Abschnitt 4: Final Report mit beiden Leitlinien.</p>
<p>Asset freeze and prohibition to make funds and economic resources available, Europäische Kommission, FAQ zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, Stand 6. Mai 2026, insbesondere Hinweise zu Eigentum, Kontrolle und Frage 8 zur Zusammenrechnung von Beteiligungen: FAQ der Europäischen Kommission.</p>
<p>Report on Money Laundering and Terrorist Financing Risks Affecting the EU’s Financial Sector, Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA/REP/2025/22, Juli 2025, insbesondere Rn. 65 und 66, Meldezeitraum 2022 bis 2024: EBA-Risikobericht.</p>
<p>Merkblatt zur Einhaltung von Finanzsanktionen, Deutsche Bundesbank, Stand Juni 2024, korrigierte Fassung vom 5. Juli 2024; herangezogen zur Einordnung der Verwaltungshinweise, nicht als alleiniger Nachweis des aktuellen Verordnungsrechts: Merkblatt.</p>
<p>Häufig gestellte Fragen zum Thema Finanzsanktionen, Deutsche Bundesbank, am 24. September 2026 abgerufene Fassung, insbesondere zur Zuständigkeit für Gelder: FAQ der Deutschen Bundesbank.</p>
<p>Verordnung (EU) 2024/1624 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, Europäisches Parlament und Rat, 31. Mai 2024, insbesondere Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 90: Amtliche Veröffentlichung.</p>
<p><b>Über S+P Compliance</b></p>
<p>S+P Compliance ist eine Compliance-Beratung mit Sitz in München und unterstützt von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigte Institute. Das Haus übernimmt ausgelagerte Kontroll- und Beauftragtenfunktionen, darunter Geldwäscheprävention, Compliance und Interne Revision, sowie operative Aufgaben in der <a href="https://sp-compliance.com/sp-compliance-monitoring/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Bearbeitung von Screening-Treffern</a>. S+P Compliance betreibt ein nach ISO/IEC 27001:2022 zertifiziertes Informationssicherheitsmanagementsystem. Das S+P Unternehmerforum bietet ergänzend Fachseminare für Geschäftsleitungen sowie Fach- und Führungskräfte zu regulatorischen, organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Themen.</div>
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<div>Über die S&amp;P Unternehmerforum GmbH</div>
<p>&Uuml;ber S+P Seminare</p>
<p>S+P Unternehmerforum GmbH mit Sitz in M&uuml;nchen ist ein f&uuml;hrender Anbieter f&uuml;r praxisnahe, rollenbasierte Weiterbildung im deutschsprachigen Raum. Seit der Gr&uuml;ndung im Jahr 2004 unterst&uuml;tzt S+P Fach- und F&uuml;hrungskr&auml;fte sowie C-Level-Manager:innen aus der Finanzwirtschaft und Industrie dabei, sich gezielt weiterzuentwickeln und regulatorisch sowie strategisch sicher zu handeln.</p>
<p>S+P bietet ein breites Portfolio an Online-Seminaren, E-Learnings, Zertifikatslehrg&auml;ngen und Executive Education Programmen. Themenschwerpunkte sind unter anderem Compliance, Geldw&auml;schepr&auml;vention, Risikomanagement, Projektmanagement, Finance, Leadership und digitale Transformation.</p>
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		<title>Unternehmenssteuerung: Liquidität sichern und Risiken früh erkennen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Firma S&#38;P Unternehmerforum]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Oct 2026 09:30:00 +0000</pubDate>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.presse-radar.de/2026/10/07/unternehmenssteuerung-liquiditt-sichern-und-risiken-frh-erkennen/" data-wpel-link="internal">Unternehmenssteuerung: Liquidität sichern und Risiken früh erkennen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.presse-radar.de" data-wpel-link="internal"></a>.</p>
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<div class="pb-text"> </p>
<p>Rechtsstand: 24. September 2026. Der Beitrag ersetzt keine unternehmensindividuelle rechtliche Prüfung.</p>
<p><a href="https://sp-unternehmerforum.de/aktiv-steuern-das-unternehmen-auf-kurs-halten/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Unternehmenssteuerung</a> zeigt ihre Qualität nicht daran, wie viele Kennzahlen ein Bericht enthält. Entscheidend ist, ob die Geschäftsleitung daraus erkennt, <b>welche Entwicklung Aufmerksamkeit verlangt, wann eine Entscheidung ansteht und welche Maßnahmen noch wirken können</b>. Ein übersichtlicher Bericht ohne klare Verantwortlichkeiten und Folgeschritte bleibt eine Beschreibung der Lage.</p>
<p>Besonders wichtig ist die <b>Trennung von Ergebnis und Liquidität</b>: Nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 Handelsgesetzbuch (HGB) werden Aufwendungen und Erträge unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss berücksichtigt (§ 252 HGB). Ein positives Ergebnis allein beantwortet deshalb nicht die Frage, ob anstehende Zahlungen geleistet werden können. Für eine vorausschauende Unternehmenssteuerung sollten Ergebnisplanung, Kapitalbindung und Zahlungsströme gemeinsam betrachtet werden.</p>
<p><b>Unternehmenssteuerung umfasst auch das frühzeitige Erkennen von Krisen</b></p>
<p>Den europäischen Hintergrund bildet unter anderem Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz: Er verpflichtet die Mitgliedstaaten, Schuldnern Zugang zu klaren und transparenten Frühwarnsystemen zu ermöglichen, schreibt Unternehmen aber kein bestimmtes Kennzahlencockpit vor (Richtlinie (EU) 2019/1023). Der folgende Beitrag betrachtet die Unternehmenssteuerung insbesondere aus der Perspektive nichtfinanzieller Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften. Eine Darstellung sektorspezifischer Anforderungen an regulierte Finanzunternehmen ist damit nicht verbunden.</p>
<p>Die konkrete Pflicht zur Krisenfrüherkennung folgt insbesondere aus § 1 Abs. 1 Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG): Geschäftsleiter juristischer Personen müssen fortlaufend über Entwicklungen wachen, die den Fortbestand gefährden können, bei deren Erkennen geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und den Überwachungsorganen unverzüglich berichten (§ 1 StaRUG). § 1 Abs. 2 StaRUG erstreckt diese Vorgaben auf die dort bezeichneten rechtsfähigen Personengesellschaften (§ 1 StaRUG). Für die Unternehmenssteuerung empfiehlt sich deshalb ein Prozess, der <b>Beobachtung, Bewertung, Entscheidung und Nachverfolgung</b> miteinander verbindet.</p>
<p>Daneben verlangt § 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) von <a href="https://sp-unternehmerforum.de/update-geschaeftsfuehrer-und-prokuristen/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Geschäftsführern</a> die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 43 GmbHG). Für Aktiengesellschaften schreibt § 91 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) geeignete Maßnahmen und insbesondere ein Überwachungssystem zur frühen Erkennung bestandsgefährdender Entwicklungen vor; die zusätzliche ausdrückliche Pflicht zu einem angemessenen und wirksamen internen Kontrollsystem und Risikomanagementsystem nach Abs. 3 betrifft börsennotierte Gesellschaften (§ 91 AktG). Diese Differenzierung sollte erhalten bleiben, statt jeder Unternehmensgröße und Rechtsform dieselbe Organisationsstruktur zuzuordnen.</p>
<p><b>Ein Frühwarnsignal ist von einem Insolvenzgrund zu unterscheiden</b></p>
<p>Die Krisenfrüherkennung setzt auf Entwicklungen an, während § 17 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) die Zahlungsunfähigkeit an die fehlende Fähigkeit knüpft, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 1 StaRUG, § 17 InsO). <b>Eine interne Warnschwelle ist nicht mit der rechtlichen Feststellung eines Insolvenzgrundes gleichzusetzen.</b> Sie sollte vielmehr Anlass für eine zeitnahe, gegebenenfalls fachkundig unterstützte Prüfung sein.</p>
<p>Für antragspflichtige Gesellschaften verlangt § 15a Abs. 1 InsO bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a InsO). <b>Die genannten Höchstfristen sind keine pauschalen Wartefristen</b> (§ 15a Abs. 1 InsO). Interne Berichtstermine sollten so gestaltet sein, dass kritische Erkenntnisse die Geschäftsleitung auch außerhalb des regulären Monatsabschlusses erreichen.</p>
<p><b>Die Insolvenzdaten zeigen Belastungen, aber keine individuellen Ursachen</b></p>
<p>Nach der Pressemitteilung Nr. 325 des Statistischen Bundesamts vom 11. September 2026 wurden im ersten Halbjahr 2026 <b>12.812 beantragte Unternehmensinsolvenzen</b> registriert, 6,7 Prozent mehr als im ersten Halbjahr 2025 (Destatis, 11. September 2026). Die zugehörigen Gläubigerforderungen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 18,5 Milliarden Euro; im Vorjahreszeitraum waren es rund 28,2 Milliarden Euro gewesen (Destatis). Fallzahl und Forderungssumme entwickeln sich hier also unterschiedlich und sollten nicht als austauschbare Belastungsindikatoren verwendet werden.</p>
<p>Für die zeitliche Einordnung ist wichtig: Insolvenzanträge gehen erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik ein; der tatsächliche Antrag liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor (Destatis, methodische Hinweise). Die Statistik erfasst zudem nicht sämtliche Geschäftsaufgaben, sondern nur diejenigen im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren (Destatis). Sie ersetzt deshalb kein unternehmensindividuelles Frühwarnsystem.</p>
<p>Aus diesen Daten lässt sich nicht ableiten, welcher Anteil der Insolvenzen durch bessere Unternehmenssteuerung vermeidbar gewesen wäre. Ebenso wenig belegen sie, dass eine bestimmte Kennzahl vor einer Krise schützt. Für die Praxis liegt ihr Nutzen in der Einordnung des Umfelds; <b>die eigenen Zahlungs- und Risikodaten müssen die konkrete Entscheidung tragen</b>.</p>
<p><b>Unternehmenssteuerung braucht eine Verbindung von Kennzahlen und Maßnahmen</b></p>
<p>Eine aktive Unternehmenssteuerung mit Liquiditätsplanung und Kennzahlen sollte nicht mit der Auswahl möglichst vieler Messgrößen beginnen. Empfehlenswert ist zunächst die Frage, <b>welche Entscheidungen Geschäftsleitung und Finanzverantwortliche tatsächlich treffen müssen</b>. Daraus lassen sich relevante Daten, Warnschwellen und Berichtswege ableiten. Der folgende Aufbau ist eine Umsetzungsempfehlung, kein gesetzlich vorgeschriebenes Standardmodell.</p>
<p>Für die Ertragslage könnten Leistungskennzahlen, sogenannte Key Performance Indicators (KPIs), die Entwicklung von Deckungsbeiträgen, operativem Ergebnis und Kapitalrendite abbilden. Ergänzende Risikoindikatoren, sogenannte Key Risk Indicators (KRIs), könnten etwa überfällige Kundenforderungen, hohe Abhängigkeiten von einzelnen Auftraggebern oder schrumpfende Finanzierungsspielräume sichtbar machen. Jede Kennzahl sollte eine eindeutige Definition, einen verantwortlichen Datenlieferanten und einen festgelegten Bewertungsrhythmus erhalten. Erst damit lässt sich nachvollziehen, ob eine Veränderung wirtschaftlich relevant ist oder lediglich auf einer anderen Berechnung beruht.</p>
<p>Für die <a href="https://sp-unternehmerforum.de/seminare-finance-treasury/controlling-mit-chatgpt-ai/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Liquiditätsplanung</a> empfiehlt sich eine Abstimmung mit fälligen Zahlungen und erwarteten Zahlungseingängen. Kreditlinien sollten nur in dem Umfang berücksichtigt werden, in dem <b>ihre tatsächliche Inanspruchnahme belastbar ist</b>; noch offene Finanzierungsverhandlungen gehören als unsichere Annahme kenntlich gemacht. Überfällige Forderungen sollten nicht ungeprüft zum ursprünglich vorgesehenen Zahlungstermin eingeplant bleiben. So lässt sich verhindern, dass die Unternehmenssteuerung mit einem rechnerischen Spielraum arbeitet, der praktisch nicht verfügbar ist.</p>
<p><b>Kurzfristige Liquiditätsplanung ersetzt keine längerfristige Prognose</b></p>
<p>Als operatives Instrument kann eine <b>rollierende 13-Wochen-Liquiditätsplanung mit wöchentlicher Aktualisierung</b> zweckmäßig sein. Der passende Turnus hängt von Geschäftsmodell, Zahlungsströmen und Risikolage ab; in einer angespannten Situation kann eine engere Betrachtung erforderlich sein. § 1 StaRUG schreibt weder genau 13 Wochen noch einen bestimmten Softwareeinsatz vor, sondern verlangt fortlaufende Überwachung und angemessene Reaktion auf bestandsgefährdende Entwicklungen (§ 1 StaRUG).</p>
<p>Davon sind die insolvenzrechtlichen Prognosezeiträume zu unterscheiden: Für drohende Zahlungsunfähigkeit sieht § 18 Abs. 2 Satz 2 InsO in aller Regel 24 Monate vor; § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO stellt bei der Fortführungsprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung auf die nächsten zwölf Monate ab (§ 18 InsO, § 19 InsO). Diese Zeiträume betreffen unterschiedliche rechtliche Prüfungen und begründen <b>keinen einheitlichen Planungshorizont</b> für sämtliche Aufgaben der Unternehmenssteuerung. Die kurzfristige Zahlungsplanung sollte daher mit einer längerfristigen Ergebnis-, Bilanz- und Finanzplanung abgestimmt werden.</p>
<p>Für die Planung empfiehlt sich neben dem Basisszenario mindestens eine nachvollziehbar begründete Belastungsbetrachtung. Denkbare Annahmen sind verspätete Kundenzahlungen, geringere Auftragseingänge, höhere Beschaffungskosten oder ein verzögerter Finanzierungstermin. Maßgeblich sollte sein, wann eine Unterdeckung entstehen könnte und welche Maßnahmen rechtzeitig wirksam würden. Pauschale Abschläge ohne Bezug zum Geschäftsmodell helfen bei dieser Entscheidung wenig.</p>
<p><b>Das Management-Cockpit muss die nächste Entscheidung erkennbar machen</b></p>
<p>Ein hypothetischer Fall verdeutlicht die Aufgabe: Ein Unternehmen gewinnt zusätzliche Aufträge, muss Material jedoch vorfinanzieren und erhält Kundenzahlungen erst nach Abnahme. Im Bericht steigt der Umsatz, während sich in der Zahlungsplanung ein Engpass abzeichnet. Eine wirksame Unternehmenssteuerung würde nun nicht nur den Planwert ändern, sondern konkrete Optionen prüfen: vereinbarte Anzahlungen, einen angepassten Beschaffungsablauf, die Priorisierung von Investitionen oder verbindlich zugesagte Finanzierung. Jede Option sollte hinsichtlich Umsetzbarkeit, Zeitbedarf und tatsächlicher Liquiditätswirkung bewertet werden.</p>
<p>Für das Management-Cockpit empfiehlt sich deshalb je wesentlicher Abweichung eine kurze Entscheidungsvorlage: <b>Ursache, erwartete Wirkung, Handlungsalternativen, Verantwortlicher und nächster Prüftermin</b>. Ob eine Maßnahme wirkt, sollte anhand aktualisierter Zahlungsdaten und nicht allein anhand ihres Bearbeitungsstatus beurteilt werden. Die Unternehmenssteuerung sollte dabei auch festhalten, wenn sich eine ursprüngliche Annahme als nicht belastbar erweist. Ein unverändert positiver Status trotz verschlechterter Daten wäre kein verlässliches Signal.</p>
<p>Die Dokumentation unterstützt die Nachvollziehbarkeit, ersetzt aber nicht die nach § 1 Abs. 1 StaRUG erforderlichen Gegenmaßnahmen und Berichte bei erkannten bestandsgefährdenden Entwicklungen (§ 1 StaRUG). Als proportionale Ausgestaltung kann bei überschaubaren Verhältnissen eine kontrollierte Planungsdatei mit dokumentierter Freigabe und Maßnahmenliste zweckmäßig sein. Mit zunehmender Komplexität sollten Schnittstellen, Datenkontrollen, Szenarien und Verantwortlichkeiten entsprechend differenziert werden. Entscheidend ist nicht die technische Ausstattung allein, sondern <b>die Qualität der Daten und Entscheidungen</b>.</p>
<p>Für eine kompakte Überprüfung der Unternehmenssteuerung empfehlen sich folgende Fragen:</p>
<p>Sind Ergebnisentwicklung, Kapitalbindung und Zahlungsströme aufeinander abgestimmt?</p>
<p>Berücksichtigt die Liquiditätsplanung realistische Zahlungstermine und tatsächlich verfügbare Finanzierung?</p>
<p>Sind Kennzahlen, Warnschwellen und Datenverantwortliche eindeutig festgelegt?</p>
<p>Werden wesentliche Abweichungen mit Ursachen, Handlungsalternativen und Fristen berichtet?</p>
<p>Erreichen kritische Erkenntnisse die Geschäftsleitung außerhalb des regulären Berichtsturnus?</p>
<p>Werden Umsetzung und Liquiditätswirkung beschlossener Maßnahmen überprüft?</p>
<p><b>Gute Unternehmenssteuerung erhält Handlungsspielräume</b></p>
<p>Ein Finanzbericht erfüllt seinen Zweck nicht schon dann, wenn seine Zahlen rechnerisch richtig sind. Er sollte erkennen lassen, welche Entwicklung das Unternehmen belastet, wie viel Reaktionszeit verbleibt und worüber die Geschäftsleitung entscheiden muss. Unternehmenssteuerung verbindet damit <b>Analyse und Verantwortung</b>, statt lediglich Vergangenheitswerte aufzubereiten.</p>
<p>Für die Weiterentwicklung empfiehlt sich, zunächst die Verbindung zwischen Planung, Warnsignal und Maßnahme zu prüfen. Neue Kennzahlen oder zusätzliche Automatisierung sollten erst dann hinzukommen, wenn sie diese Verbindung verbessern. Ein schlanker, regelmäßig überprüfter Entscheidungsprozess ist dafür ein sinnvoller Ausgangspunkt.</p>
<p><b>Häufige Fragen zu Unternehmenssteuerung</b></p>
<p><b>Welche Kennzahlen gehören in eine wirksame Unternehmenssteuerung?</b></p>
<p>Ein zweckmäßiger Ausgangspunkt sind Kennzahlen zur Ertragslage, zur Kapitalbindung und zu verfügbaren Zahlungsmitteln sowie passende Frühwarnindikatoren. Entscheidend ist nicht ihre Anzahl, sondern ihr Bezug zu einer konkreten Entscheidung. Empfehlenswert sind eindeutige Definitionen, verlässliche Daten, unternehmensspezifische Warnschwellen und benannte Verantwortliche für Bewertung und Folgemaßnahmen.</p>
<p><b>Warum reicht ein positives Ergebnis für die Liquiditätssteuerung nicht aus?</b></p>
<p>§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB trennt die Berücksichtigung von Aufwendungen und Erträgen von den entsprechenden Zahlungszeitpunkten (§ 252 HGB). Deshalb sollte die Unternehmenssteuerung neben dem Ergebnis auch fällige Verpflichtungen, realistisch erwartete Zahlungseingänge und verfügbare Finanzierung betrachten. Eine belastbare Zahlungsplanung beantwortet eine andere Frage als die Gewinnermittlung.</p>
<p><b>Ist eine 13-Wochen-Liquiditätsplanung gesetzlich vorgeschrieben?</b></p>
<p>§ 1 StaRUG schreibt weder einen solchen Zeitraum noch ein bestimmtes Planungswerkzeug vor, sondern verlangt fortlaufende Krisenüberwachung und Reaktion auf bestandsgefährdende Entwicklungen (§ 1 StaRUG). Eine rollierende 13-Wochen-Planung ist eine mögliche operative Umsetzung. Sie sollte zum Geschäftsmodell passen und mit den erforderlichen längerfristigen Betrachtungen verbunden werden.</p>
<p><b>Welche Verantwortung behält die Geschäftsleitung gegenüber dem Controlling?</b></p>
<p>Die Pflicht aus § 1 Abs. 1 StaRUG richtet sich an die Geschäftsleiter; sie umfasst Überwachung, Gegenmaßnahmen und Berichterstattung bei erkannten bestandsgefährdenden Entwicklungen (§ 1 StaRUG). Für die Organisation empfiehlt sich, Datenaufbereitung und Analyse klar zuzuordnen, Entscheidungen und erforderliche Eskalationen aber ausdrücklich in den Verantwortungsbereich der Geschäftsleitung einzubinden.<br />
<b>Wann darf ein kritischer Befund nicht bis zum nächsten Monatsbericht warten?</b></p>
<p>Bei erkannten bestandsgefährdenden Entwicklungen verlangt § 1 Abs. 1 StaRUG unverzügliche Berichterstattung an die Überwachungsorgane; bei Insolvenzreife sind zusätzlich die Antragspflichten nach § 15a InsO zu beachten (§ 1 StaRUG, § 15a InsO). Ein regulärer Berichtskalender darf deshalb notwendige Prüfung und Reaktion nicht verzögern. Konkrete Anhaltspunkte erfordern eine unternehmensindividuelle rechtliche Bewertung.</p>
<p><b>Quellen</b></p>
<p>Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz, Europäisches Parlament und Rat, 20. Juni 2019, insbesondere Art. 3 Abs. 1: <a href="https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2019/1023/oj?locale=de" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Amtliche Veröffentlichung bei EUR-Lex</a>.</p>
<p>Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, Bundesrecht, § 1, Onlinefassung bei Gesetze im Internet, bereitgestellt durch das Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz; Quellenabgleich am 29. September 2026: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/starug/__1.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">§ 1 StaRUG – Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement</a>.</p>
<p>Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Bundesrecht, § 43 Abs. 1, Onlinefassung bei Gesetze im Internet, bereitgestellt durch das Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz; Quellenabgleich am 29. September 2026: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__43.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">§ 43 GmbHG – Haftung der Geschäftsführer</a>.</p>
<p>Aktiengesetz, Bundesrecht, § 91 Abs. 2 und 3, Onlinefassung bei Gesetze im Internet, bereitgestellt durch das Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz; Quellenabgleich am 29. September 2026: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__91.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">§ 91 AktG – Organisation und Buchführung</a>.</p>
<p>Handelsgesetzbuch, Bundesrecht, § 252 Abs. 1 Nr. 5, Onlinefassung bei Gesetze im Internet, bereitgestellt durch das Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz; Quellenabgleich am 29. September 2026: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__252.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">§ 252 HGB – Allgemeine Bewertungsgrundsätze</a>.</p>
<p>Insolvenzordnung, Bundesrecht, §§ 15a und 17 bis 19, Onlinefassungen bei Gesetze im Internet, bereitgestellt durch das Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz; Quellenabgleich am 29. September 2026: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15a.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">§ 15a InsO – Antragspflicht</a>, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__17.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">§ 17 InsO – Zahlungsunfähigkeit</a>, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__18.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">§ 18 InsO – Drohende Zahlungsunfähigkeit</a>, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__19.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">§ 19 InsO – Überschuldung</a>.</p>
<p>„Unternehmensinsolvenzen im Juni 2026: +15,8 % gegenüber Juni 2025“, Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 325 vom 11. September 2026, insbesondere Halbjahresdaten und methodische Hinweise: <a href="https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/09/PD26_325_52411.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Destatis-Pressemitteilung mit Halbjahreszahlen 2026</a>.</p>
<p><b>Über S+P Compliance</b></p>
<p>S+P Compliance ist eine Compliance-Beratung mit Sitz in München und unterstützt von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigte Institute bei regulatorischen und organisatorischen Aufgaben. Das Haus übernimmt ausgelagerte Kontrollfunktionen, darunter <a href="https://sp-compliance.com/effektivitaet-im-fokus-sp-compliance-package/sp-auslagerung-geldwaesche-officer/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Geldwäscheprävention</a>, Compliance und <a href="https://sp-compliance.com/effektivitaet-im-fokus-sp-compliance-package/sp-auslagerung-interne-revision/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Interne Revision</a>. S+P Compliance betreibt ein nach ISO/IEC 27001:2022 zertifiziertes Informationssicherheitsmanagementsystem. Das S+P Unternehmerforum ergänzt die Beratung durch Fachseminare für Geschäftsleitungen sowie Fach- und Führungskräfte, unter anderem zu Unternehmenssteuerung und Risikomanagement mit internen Kontrollsystemen.</div>
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<div>Über die S&amp;P Unternehmerforum GmbH</div>
<p>&Uuml;ber S+P Seminare</p>
<p>S+P Unternehmerforum GmbH mit Sitz in M&uuml;nchen ist ein f&uuml;hrender Anbieter f&uuml;r praxisnahe, rollenbasierte Weiterbildung im deutschsprachigen Raum. Seit der Gr&uuml;ndung im Jahr 2004 unterst&uuml;tzt S+P Fach- und F&uuml;hrungskr&auml;fte sowie C-Level-Manager:innen aus der Finanzwirtschaft und Industrie dabei, sich gezielt weiterzuentwickeln und regulatorisch sowie strategisch sicher zu handeln.</p>
<p>S+P bietet ein breites Portfolio an Online-Seminaren, E-Learnings, Zertifikatslehrg&auml;ngen und Executive Education Programmen. Themenschwerpunkte sind unter anderem Compliance, Geldw&auml;schepr&auml;vention, Risikomanagement, Projektmanagement, Finance, Leadership und digitale Transformation.</p>
<p>Ein Alleinstellungsmerkmal ist die S+P Tool Box &ndash; mit sofort einsetzbaren Arbeitshilfen wie Leitf&auml;den, Checklisten, Gantt-Pl&auml;nen und Risikochecks. Zus&auml;tzlich steht allen Teilnehmer:innen die digitale Lernplattform S+P Lounge zur Verf&uuml;gung.</p>
<p>Mit dem Zertifikat S+P Certified und dem digitalen Karriere-Badge dokumentieren Absolvent:innen ihre Kompetenz sichtbar &ndash; f&uuml;r Arbeitgeber, Kunden und Netzwerke.</p>
<p>Teilnehmer bewerten S+P Seminare auf ProvenExpert mit 4,65 von 5 Sternen. F&uuml;r jedes gebuchte Seminar pflanzt S+P im Rahmen des ESG-Projekts &bdquo;Dein Seminar, dein Baum, deine Zukunft&ldquo; einen Baum in Deutschland.</p>
<p>Mehr Informationen unter: www.sp-unternehmerforum.de</p>
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<div>Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:</div>
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85774 Unterf&ouml;hring bei M&uuml;nchen<br />
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Online Marketing Managerin<br />
Telefon: +49 89 452 429 70 113<br />
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			</item>
		<item>
		<title>Risikomanagement: Risikoanalysen mit wirksamen Kontrollen verbinden</title>
		<link>https://www.presse-radar.de/2026/10/02/risikomanagement-risikoanalysen-mit-wirksamen-kontrollen-verbinden/</link>
		
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		<pubDate>Fri, 02 Oct 2026 10:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>  Rechtsstand: 24. September 2026. Der Beitrag ersetzt keine institutsindividuelle rechtliche Prüfung. Risikomanagement braucht mehr als aktuelle Regelwerke: Es muss&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.presse-radar.de/2026/10/02/risikomanagement-risikoanalysen-mit-wirksamen-kontrollen-verbinden/" data-wpel-link="internal">Risikomanagement: Risikoanalysen mit wirksamen Kontrollen verbinden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.presse-radar.de" data-wpel-link="internal"></a>.</p>
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<div class="pb-text"> </p>
<p>Rechtsstand: 24. September 2026. Der Beitrag ersetzt keine institutsindividuelle rechtliche Prüfung.</p>
<p><a href="https://sp-unternehmerforum.de/seminare-risikomanager/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Risikomanagement</a> braucht mehr als aktuelle Regelwerke: Es muss aus bewerteten Risiken nachvollziehbare Entscheidungen machen. Die Neufassung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) vom 30. Juni 2026 bietet Instituten einen konkreten Anlass, ihre Risikoprozesse und Kontrollnachweise aufeinander abzustimmen (MaRisk, Rundschreiben 06/2026 (BA)). Im Mittelpunkt sollte dabei nicht die Zahl überarbeiteter Dokumente stehen, sondern die Frage, ob erkannte Risiken zu geeigneten Kontrollen und überprüfbaren Maßnahmen führen.</p>
<p>Eine Risikoanalyse kann methodisch schlüssig sein und trotzdem für die Steuerung wenig leisten. Das geschieht beispielsweise dann, wenn ihre Ergebnisse weder die Kontrollplanung verändern noch Entscheidungen über Ressourcen und Eskalationen auslösen. Für das Risikomanagement besteht der entscheidende Nachweis dann nicht in einer zusätzlichen Risikomatrix, sondern in der nachvollziehbaren Verbindung zwischen Bewertung, Kontrollhandlung und Entscheidung.</p>
<p>Ein gemeinsames Risikoregister allein löst diese Aufgabe nicht. Für ein Kreditinstitut können dieselben Kundendaten, Produkte oder Vertriebswege in unterschiedlichen Analysen relevant sein. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine einheitliche Bewertungsskala alle fachlichen Fragen beantworten kann. Der praktikable Ansatz lautet: gemeinsame Daten und abgestimmte Prozesse, aber getrennte Bewertungszwecke und nachvollziehbare Verantwortlichkeiten.</p>
<p><b>Risikomanagement verbindet Pflichten, ersetzt aber keine Spezialanalyse</b></p>
<p>Auf europäischer Ebene verlangt Art. 74 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und deren Beaufsichtigung klare Zuständigkeiten, wirksame Risikoprozesse und angemessene interne Kontrollmechanismen; deren Ausgestaltung muss zum Geschäftsmodell und seinen Risiken passen (Richtlinie 2013/36/EU, konsolidierte Fassung). National verpflichtet § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Kreditwesengesetz (KWG) zur Einrichtung interner Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem (IKS) und einer Internen Revision; die Verantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation liegt nach Satz 2 bei den Geschäftsleitern (§ 25a KWG).</p>
<p>Die MaRisk konkretisieren diese gesetzlichen Anforderungen als Aufsichtspraxis, nicht als eigenständiges Gesetz (MaRisk, AT 1). Maßgeblich ist das Rundschreiben 06/2026 (BA) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 30. Juni 2026; nach AT 2.1 sind bedeutende Institute, die unmittelbar von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigt werden, vom Anwenderkreis ausgenommen (MaRisk, AT 2.1). Die folgende Umsetzungsperspektive richtet sich daher insbesondere an weniger bedeutende Kreditinstitute im MaRisk-Anwendungsbereich.</p>
<p>Nach AT 2.2 Tz. 1 MaRisk verschafft sich die Geschäftsleitung regelmäßig und anlassbezogen durch eine Risikoinventur einen Überblick über die Risiken des Instituts; AT 4.3.2 verknüpft deren Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation (MaRisk, AT 2.2 und AT 4.3.2). Die Neufassung gilt seit ihrer Veröffentlichung am 30. Juni 2026; für zusätzliche Anforderungen im Einzelfall gewährt die BaFin eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2027, nicht aber einen allgemeinen Aufschub bestehender Pflichten (BaFin-Übersendungsschreiben vom 30. Juni 2026).</p>
<p><b>Die Geldwäsche-Risikoanalyse behält ihren eigenen Bewertungsmaßstab</b></p>
<p>Daneben verlangt § 4 Abs. 1 und 2 Geldwäschegesetz (GwG) ein wirksames geldwäscherechtliches Risikomanagement aus <a href="https://sp-unternehmerforum.de/seminare-geldwaesche/risikoanalyse-%C2%A7-5-gwg/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Risikoanalyse</a> und internen Sicherungsmaßnahmen; § 5 Abs. 1 GwG richtet die Analyse auf die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aus (§ 4 GwG, § 5 GwG). Die BaFin-Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG, Stand Juli 2025, konkretisieren in Abschnitt 2.3 die gesetzliche regelmäßige Überprüfung zu einer mindestens jährlichen Prüfung des Aktualisierungsbedarfs sowie gegebenenfalls einer früheren anlassbezogenen Überprüfung (BaFin-Auslegungs- und Anwendungshinweise).</p>
<p>Die Verordnung (EU) 2024/1624 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, kurz EU-Geldwäscheverordnung (AMLR), gilt für die hier betrachteten Institute nach Art. 90 ab dem 10. Juli 2027 (Verordnung (EU) 2024/1624). Art. 9 und Art. 10 AMLR regeln interne Strategien, Verfahren und Kontrollen sowie die unternehmensweite Risikobewertung einschließlich der Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen (Verordnung (EU) 2024/1624). Diese künftigen Anforderungen sollten in die Vorbereitung einfließen, ohne ihren Geltungsbeginn mit den bereits bestehenden Pflichten zu verwechseln.</p>
<p><b>Amtliche Prüfungszahlen zeigen Aufmerksamkeit, keine Fehlerquote</b></p>
<p>Der BaFin-Jahresbericht 2025 weist für die im Abschnitt zu Kreditinstituten und weiteren Institutsgruppen erfassten Unternehmen insgesamt 130 Sonderprüfungen aus, gegenüber 134 im Jahr 2024; davon entfielen 85 auf den Prüfungsschwerpunkt „§ 25a Absatz 1 KWG (MaRisk)“, nach 106 im Vorjahr (BaFin-Jahresbericht 2025, Tabelle 5). Die Bezugsgröße umfasst die dort aufgeführten Kreditinstitute, Leasing- und Factoringinstitute, Kryptoinstitute sowie Zahlungs- und E-Geld-Institute und ist keine Statistik über sämtliche beaufsichtigten Finanzunternehmen (BaFin-Jahresbericht 2025, Tabelle 5).</p>
<p>Für die Geldwäscheprävention im Bankensektor nennt der Jahresbericht gesondert 41 BaFin-eigene Prüfungen und 21 Prüfungen durch beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Jahr 2025; die Angaben umfassen anlassbezogene und nicht anlassbezogene Prüfungen (BaFin-Jahresbericht 2025, Geldwäscheprävention). Inhaltliche Schwerpunkte waren die Funktion des <a href="https://sp-compliance.com/effektivitaet-im-fokus-sp-compliance-package/sp-auslagerung-geldwaesche-officer/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Geldwäschebeauftragten</a>, das IT-Monitoring und die Risikoanalyse (BaFin-Jahresbericht 2025, Geldwäscheprävention).</p>
<p>Diese Zahlen belegen Aufsichtstätigkeit, nicht den Anteil fehlerhafter Risikoanalysen oder unwirksamer Kontrollsysteme. Sie erlauben weder eine sektorweite Fehlerquote noch die Aussage, dass weniger Prüfungen automatisch weniger Defizite bedeuten. Für eine quantifizierte Wirksamkeitssteigerung durch die Verbindung unterschiedlicher Risikoanalysen liefern die herangezogenen amtlichen Daten keine belastbare Grundlage. Im eigenen Risikomanagement sollten Institute deshalb zwischen externer Aufsichtsaktivität und nachgewiesener interner Kontrollqualität unterscheiden.</p>
<p><b>Risikomanagement wird durch zugeordnete Kontrollen steuerungswirksam</b></p>
<p>Die Verbindung von <a href="https://sp-unternehmerforum.de/seminare-risikomanager/seminar-effektives-risikomanagement-interne-kontrollsysteme/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Risikomanagement und internen Kontrollsystemen</a> lässt sich an einer konkreten Frage prüfen: Welche Entscheidung ändert sich, wenn eine wesentliche Kontrolle ausfällt? Für ein wirksames Risikomanagement empfiehlt sich eine durchgängige Zuordnung von Risiko, Kontrollziel, Verantwortlichem, Ausführung, Ergebnis und Folgemaßnahme. Eine solche Struktur sollte die fachlichen Bewertungen zusammenführen, ohne sie durch eine einzige Gesamtkennzahl zu ersetzen.</p>
<p>Ein hypothetisches Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Ein Kreditinstitut erschließt über einen digitalen Vermittler neue Kundengruppen. Für das Risikocontrolling könnten daraus zusätzliche Prozess- oder Konzentrationsrisiken entstehen; die Geldwäscheprävention untersucht dagegen, wie sich Kundenstruktur, Länderbezüge und <a href="https://sp-compliance.com/compliance-cockpit/kyc-desk/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Identifizierungsverfahren</a> auf die Missbrauchsanfälligkeit auswirken. Beide Funktionen könnten dieselbe dokumentierte Beschreibung des Vertriebswegs nutzen, müssten daraus aber unterschiedliche fachliche Bewertungen ableiten. Ein gemeinsamer Datenbestand ersetzt somit weder den jeweiligen Bewertungsmaßstab noch die zuständige Entscheidung.</p>
<p>Die Zuständigkeitsordnung muss zur jeweiligen Pflicht passen: § 4 Abs. 3 GwG verlangt ein benanntes Mitglied der Leitungsebene und dessen Genehmigung der Risikoanalyse sowie der internen Sicherungsmaßnahmen (§ 4 GwG). Die Gesamtverantwortung aller Geschäftsleiter für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation bleibt daneben nach § 25a Abs. 1 Satz 2 KWG und AT 3.1 Tz. 1 MaRisk bestehen (§ 25a KWG, MaRisk, AT 3.1). Praktisch empfiehlt sich deshalb eine dokumentierte Zuordnung von Erstellung, fachlicher Prüfung, Genehmigung, Kontrollausführung und Eskalation.</p>
<p><b>Kontrollwirksamkeit zeigt sich im Ergebnis, nicht im Erledigungsvermerk</b></p>
<p>Für das hypothetische Vermittlergeschäft könnte eine Kontrolle prüfen, ob die zur Risikoeinstufung erforderlichen Angaben vollständig übermittelt und offene Abweichungen vor einer Kundenfreigabe bearbeitet wurden. Der Nachweis sollte dann die geprüften Fälle, fehlende Angaben, Entscheidungen und gegebenenfalls veranlassten Korrekturen erkennen lassen. Ein Vermerk „Kontrolle durchgeführt“ würde diese Zusammenhänge nicht erklären. Erst das Ergebnis ermöglicht eine begründete Aussage darüber, ob die Kontrolle das zugrunde liegende Risiko tatsächlich begrenzt.</p>
<p>Im Risikomanagement empfiehlt sich methodisch, zunächst die inhärente Gefährdung, anschließend die Angemessenheit und Wirksamkeit der Kontrollen und erst danach das verbleibende Risiko zu beurteilen. Eine bloß beschriebene Kontrolle sollte keine unbelegte Risikominderung begründen. Wer Kontrollwirkungen bereits im Ausgangsrisiko berücksichtigt und anschließend nochmals abzieht, riskiert eine doppelte Anrechnung. Das Bewertungsmodell sollte diese Trennung einschließlich Annahmen und Grenzen sichtbar machen.</p>
<p>Den rechtlichen Ausgangspunkt für die Funktionsprüfung bildet im Geldwäscherecht § 6 Abs. 1 Satz 3 GwG, der die Überwachung der Funktionsfähigkeit interner Sicherungsmaßnahmen verlangt (§ 6 GwG). Zur Umsetzung empfiehlt sich je wesentlicher Kontrolle ein Nachweis mit Zeitraum, Grundgesamtheit, Auswahlverfahren, Prüfergebnis und festgestellten Abweichungen. Im MaRisk-Rahmen unterstützt dies zugleich die Nachvollziehbarkeit der Geschäfts-, Kontroll- und Überwachungsunterlagen nach AT 6 Tz. 1 und 2 (MaRisk, AT 6).</p>
<p><b>Risikoberichte müssen Entscheidungen und Nachverfolgung auslösen</b></p>
<p>Für das Risikoreporting eignen sich beispielsweise der Anteil fristgerecht ausgeführter wesentlicher Kontrollen, die Zahl überfälliger Maßnahmen nach Schweregrad sowie wiederkehrende Kontrollabweichungen. Jede Kennzahl sollte eine eindeutige Definition, einen Datenverantwortlichen und eine Handlungsschwelle besitzen; bei Quoten gehört dazu ein klar abgegrenzter Nenner. Das sind Gestaltungsempfehlungen, keine gesetzlich vorgeschriebenen Kennzahlen. Berichtspflichten und unverzügliche Eskalationen richten sich im MaRisk-Rahmen insbesondere nach AT 4.3.2 Tz. 3 und 4 sowie BT 2; die unabhängige Prüfung und Mängelnachverfolgung der <a href="https://sp-compliance.com/effektivitaet-im-fokus-sp-compliance-package/sp-auslagerung-interne-revision/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Internen Revision</a> sind in AT 4.4.3 verankert (MaRisk, AT 4.3.2, AT 4.4.3 und BT 2).</p>
<p>Für das Vermittlerbeispiel könnte eine wiederkehrende Häufung fehlender Kundendaten einen Bericht an die zuständigen Verantwortlichen und eine Entscheidung über Prozessanpassungen auslösen. Als abgeschlossen sollte eine Korrekturmaßnahme erst gelten, wenn eine Nachprüfung ihre Umsetzung und Wirkung belegt. Damit fließt das Kontrollergebnis in die nächste Risikobewertung zurück. Ein Bericht, der lediglich offene Punkte zählt, ohne Entscheidungen und Folgetermine festzuhalten, bliebe hinter diesem Steuerungsziel zurück.</p>
<p>Proportionalität betrifft die konkrete Ausgestaltung: § 25a Abs. 1 Satz 4 KWG und § 4 Abs. 1 GwG knüpfen an die Geschäftstätigkeit und deren Risikomerkmale an (§ 25a KWG, § 4 GwG). Ein kleineres Institut könnte daher ein schlankes Register mit eindeutigen Nachweisverweisen nutzen, während ein komplexeres Geschäftsmodell stärker differenzierte Bewertungen und Kontrollen nahelegt. Entscheidend sollte die begründete Passung sein, nicht die Menge der Dokumente.</p>
<p>Für eine kompakte interne Standortbestimmung empfehlen sich folgende Fragen:</p>
<p>Sind Risikoinventur und geldwäscherechtliche Risikoanalyse fachlich getrennt, aber über gemeinsame Daten und Prozesse abgestimmt?</p>
<p>Ist jedem wesentlichen Risiko ein konkretes Kontrollziel mit zuständigem Verantwortlichen zugeordnet?</p>
<p>Bleiben inhärente Gefährdung, Kontrollbeurteilung und Restrisiko nachvollziehbar unterscheidbar?</p>
<p>Belegen Kontrollnachweise nicht nur die Ausführung, sondern auch deren Ergebnis?</p>
<p>Führen Schwellenwertüberschreitungen zu einer benannten Entscheidung und einem dokumentierten Berichtsweg?</p>
<p>Werden Maßnahmen erst nach überprüfter Behebung geschlossen und Erkenntnisse in die nächste Risikobewertung zurückgeführt?</p>
<p><b>Eine gemeinsame Datenbasis darf unterschiedliche Pflichten nicht verdecken</b></p>
<p>Ein gutes Risikomanagement muss nicht alle Analysen vereinheitlichen. Es sollte vielmehr erklären können, warum derselbe Sachverhalt unterschiedliche Bewertungen auslöst, welche Maßnahmen daraus folgen und wer über das verbleibende Risiko entscheidet. Der fachliche Mehrwert liegt in der durchgängigen Verbindung von Bewertung und Handlung.</p>
<p>Risikomanagement lässt sich deshalb am bestehenden Prozess weiterentwickeln: zuerst Risikoanalysen mit <a href="https://sp-compliance.com/compliance-cockpit/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Kontrollnachweisen und Maßnahmenentscheidungen</a> verbinden, dann bei Bedarf die Berichtsformate anpassen. Eine gemeinsame Datenbasis kann Doppelarbeit vermeiden helfen; über die Tragfähigkeit einer Bewertung entscheidet jedoch ihre fachliche Herleitung. Der Maßstab sollte sein, ob ein sachkundiger Dritter den Weg vom identifizierten Risiko bis zur überprüften Korrektur nachvollziehen kann.</p>
<p><b>Häufige Fragen zu Risikomanagement</b></p>
<p><b>Ersetzt eine MaRisk-Risikoinventur die Risikoanalyse nach § 5 GwG?</b></p>
<p>Nein, die Regelwerke verlangen unterschiedliche Betrachtungen: Die MaRisk-Risikoinventur erfasst das institutsweite Risikoprofil, während § 5 GwG auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung abstellt (MaRisk, AT 2.2, § 5 GwG). Für ein abgestimmtes Risikomanagement empfiehlt sich, Daten und Prozessbeschreibungen gemeinsam zu nutzen, die fachlichen Bewertungen, Genehmigungen und daraus abgeleiteten Maßnahmen jedoch eindeutig erkennbar zu halten.</p>
<p><b>Wie häufig muss eine geldwäscherechtliche Risikoanalyse überprüft werden?</b></p>
<p>§ 5 Abs. 2 Nr. 2 GwG verlangt die regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung (§ 5 GwG). Die BaFin konkretisiert dies in Abschnitt 2.3 ihrer Auslegungs- und Anwendungshinweise zu einer mindestens jährlichen Prüfung des Aktualisierungsbedarfs; risikorelevante Veränderungen können eine frühere Überprüfung erforderlich machen (BaFin-Auslegungs- und Anwendungshinweise). Prüfungstermin und Prüfergebnis sollten deshalb getrennt vom Änderungsdatum dokumentiert werden.</p>
<p><b>Woran lässt sich die Wirksamkeit interner Kontrollen erkennen?</b></p>
<p>Ein sinnvoller Nachweis sollte erkennen lassen, welche Fälle geprüft wurden, welche Fehler die Kontrolle finden sollte und welche Ergebnisse tatsächlich vorlagen. Empfehlenswert sind außerdem dokumentierte Abweichungen, Eskalationen und Nachprüfungen. Eine bloße Erledigungsquote zeigt dagegen zunächst nur, ob Kontrollen ausgeführt wurden, nicht, ob sie ihren Zweck erreicht haben.</p>
<p><b>Dürfen kleine Institute ihr Risikomanagement vereinfachen?</b></p>
<p>Ja, die Ausgestaltung des Risikomanagements richtet sich nach § 25a Abs. 1 Satz 4 KWG nach Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit (§ 25a KWG). Für die Umsetzung empfiehlt sich, Vereinfachungen jeweils konkret zu begründen: Welche Komplexität entfällt, welche Risiken bleiben bestehen und wodurch bleiben die wesentlichen Kontrollen trotzdem nachvollziehbar?</p>
<p><b>Was verändert die EU-Geldwäscheverordnung für die Risikoanalyse?</b></p>
<p>Art. 10 AMLR erfasst neben Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausdrücklich das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen; für die hier betrachteten Institute beginnt die Anwendung am 10. Juli 2027 (Verordnung (EU) 2024/1624, Art. 10 und 90). Bis dahin empfiehlt sich eine dokumentierte Gegenüberstellung der bestehenden Analyse mit den künftigen Anforderungen, verbunden mit klaren Umsetzungsverantwortlichkeiten.</p>
<p><b>Quellen</b></p>
<p>Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und deren Beaufsichtigung, Europäisches Parlament und Rat, insbesondere Art. 74 Abs. 1 und 2, konsolidierte Fassung vom 17. Januar 2025: <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02013L0036-20250117" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Konsolidierter Richtlinientext bei EUR-Lex</a>.</p>
<p>Kreditwesengesetz, Bundesrecht, § 25a, Onlinefassung bei Gesetze im Internet, bereitgestellt durch das Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz, abgerufen am 29. September 2026: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__25a.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">§ 25a KWG – Besondere organisatorische Pflichten</a>.</p>
<p>Geldwäschegesetz, Bundesrecht, §§ 4 bis 6, Onlinefassungen bei Gesetze im Internet, bereitgestellt durch das Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz, abgerufen am 29. September 2026: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__4.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">§ 4 GwG – Risikomanagement</a>, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__5.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">§ 5 GwG – Risikoanalyse</a>, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__6.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">§ 6 GwG – Interne Sicherungsmaßnahmen</a>.</p>
<p>Mindestanforderungen an das Risikomanagement, BaFin, Rundschreiben 06/2026 (BA), Stand 30. Juni 2026, insbesondere AT 2.1, AT 2.2, AT 3.1, AT 4.3.2, AT 4.4.3, AT 6 und BT 2: <a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs_0626_9_marisk.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">MaRisk 2026 mit Anlagen</a>.</p>
<p>Übersendungsschreiben zur Neufassung der MaRisk, BaFin, 30. Juni 2026, insbesondere Abschnitt „Übergangsfrist“: <a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs_0626_9_marisk_uebersendungsschreiben.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Übersendungsschreiben zur neunten MaRisk-Novelle</a>.</p>
<p>Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz, Allgemeiner Teil, BaFin, Stand Juli 2025, insbesondere Abschnitte 2.2 und 2.3: <a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Auslegungsentscheidung/dl-ae-auas-2025-gw.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">BaFin-Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG</a>.</p>
<p>Verordnung (EU) 2024/1624 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, Europäisches Parlament und Rat, 31. Mai 2024, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 19. Juni 2024, insbesondere Art. 9, 10 und 90: <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32024R1624" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">EU-Geldwäscheverordnung bei EUR-Lex</a>.</p>
<p>Jahresbericht 2025, BaFin, veröffentlicht am 12. Mai 2026, Abschnitt „Kreditinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Leasing“, Tabelle 5: <a href="https://www.bafin.de/DE/die-bafin/publikationen-daten/jahresbericht/jahresbericht-2025/druckansicht/druck_jb25_tabelle.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Sonderprüfungen nach Institutsgruppen und Prüfungsschwerpunkten in der Druckfassung</a>.</p>
<p>Jahresbericht 2025, BaFin, veröffentlicht am 12. Mai 2026, Abschnitt „Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“, Tabelle 1: <a href="https://www.bafin.de/DE/die-bafin/publikationen-daten/jahresbericht/jahresbericht-2025/schlaglichter-praxis/geldwaeschepraevention/geldwaeschepraevention_node.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Prüfungszahlen und Prüfungsschwerpunkte im Banken- und Nichtbankenfinanzsektor</a>.</p>
<p><b>Über S+P Compliance</b></p>
<p>S+P Compliance ist eine Compliance-Beratung mit Sitz in München und unterstützt von der BaFin beaufsichtigte Institute bei regulatorischen und organisatorischen Aufgaben. Das Haus übernimmt ausgelagerte Kontrollfunktionen, darunter Geldwäscheprävention, MaRisk-Compliance und Interne Revision. S+P Compliance betreibt ein nach ISO/IEC 27001:2022 zertifiziertes Informationssicherheitsmanagementsystem. Zum fachlichen Weiterbildungsangebot des S+P Unternehmerforums gehören Seminare zu Risikomanagement und internen Kontrollsystemen sowie zur Risikoanalyse nach § 5 GwG. Die Angebote richten sich an Geschäftsleitungen sowie Fach- und Führungskräfte regulierter Unternehmen.</p></div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.presse-radar.de/2026/10/02/risikomanagement-risikoanalysen-mit-wirksamen-kontrollen-verbinden/" data-wpel-link="internal">Risikomanagement: Risikoanalysen mit wirksamen Kontrollen verbinden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.presse-radar.de" data-wpel-link="internal"></a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>KYC-Sorgfaltspflichten nach GwG: UBO, EDD und der Übergang zur AMLR</title>
		<link>https://www.presse-radar.de/2026/09/28/kyc-sorgfaltspflichten-nach-gwg-ubo-edd-und-der-bergang-zur-amlr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma S&#38;P Unternehmerforum]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Sep 2026 06:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<guid isPermaLink="false">https://www.presse-radar.de/2026/09/28/kyc-sorgfaltspflichten-nach-gwg-ubo-edd-und-der-bergang-zur-amlr/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Rechtsstand: 23. September 2026. Der Beitrag behandelt die Kundenprüfung bei BaFin-beaufsichtigten Unternehmen des Finanzsektors; er ersetzt keine institutsindividuelle rechtliche Prüfung.&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.presse-radar.de/2026/09/28/kyc-sorgfaltspflichten-nach-gwg-ubo-edd-und-der-bergang-zur-amlr/" data-wpel-link="internal">KYC-Sorgfaltspflichten nach GwG: UBO, EDD und der Übergang zur AMLR</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.presse-radar.de" data-wpel-link="internal"></a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-video"><iframe loading="lazy" width="560" height="315" src="https://www.youtube.com/embed/djePRCgfhfY" style="border:none" allowfullscreen></iframe></div>
<div class="pb-text">Rechtsstand: <b>23. September 2026</b>. Der Beitrag behandelt die Kundenprüfung bei BaFin-beaufsichtigten Unternehmen des Finanzsektors; er ersetzt keine institutsindividuelle rechtliche Prüfung.</p>
<p>Das Wichtigste in Kürze</p>
<p><b>Durchgängiger Prozess:</b> <a href="https://sp-unternehmerforum.de/seminare-geldwaesche/kyc-sorgfaltspflichten-in-bezug-auf-kunden/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">KYC-Sorgfaltspflichten</a> umfassen Identifizierung, wirtschaftlich Berechtigte, Geschäftszweck, PEP-Prüfung und laufende Überwachung, nicht nur das Onboarding (§ 10 Abs. 1 Nr. 1–5 GwG; Gesetzeswortlaut).</p>
<p><b>UBO-Prüfung (Ultimate Beneficial Owner):</b> Kundenangaben erheben und Angaben überprüfen sind getrennte Pflichten; der Registerabgleich kann unter gesetzlichen Voraussetzungen für die Überprüfung ausreichen (§ 11 Abs. 5 Satz 3, § 12 Abs. 3 Satz 3F GwG; Erhebung, Überprüfung).</p>
<p><b>Risikogerechte Vertiefung:</b> Verstärkte Sorgfaltspflichten ergänzen die allgemeinen Pflichten und müssen zum konkreten Risikofall passen (§ 15 Abs. 1 und 2 GwG; Gesetzeswortlaut).</p>
<p><b>AMLR-Vorbereitung:</b> Ab 10. Juli 2027 gelten für die hier betrachteten Institute die Vorgaben der EU-Geldwäscheverordnung; deren Aktualisierungsintervalle ersetzen keine anlassbezogene Prüfung (Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 90 Unterabs. 2 AMLR; EUR-Lex).</p>
<p><b>Kundenkenntnis muss Entscheidungen tragen</b></p>
<p>Bei Know Your Customer (KYC) ist eine vollständig befüllte Kundenakte noch kein belastbarer Nachweis für wirksame KYC-Sorgfaltspflichten. Nach Einschätzung von S+P Compliance liegt die entscheidende Qualität darin, dass Identität, Kontrollstruktur, Geschäftsmodell und Transaktionsverhalten ein nachvollziehbares Gesamtbild ergeben. Erst daraus lassen sich Prüfungsumfang, Freigaben und Eskalationen konsistent ableiten.</p>
<p>Ein gesetzlicher Kern der KYC-Sorgfaltspflichten ist die kontinuierliche Überwachung einschließlich des Abgleichs von Transaktionen mit Kundenprofil und vorhandenen Informationen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG; Gesetzeswortlaut). Für die Praxis empfiehlt sich deshalb eine Betrachtung der gesamten Geschäftsbeziehung: vom ersten Kundenkontakt über Strukturänderungen bis zur Untersuchung auffälliger Zahlungen.</p>
<p><b>Normativer Rahmen</b>: KYC-Sorgfaltspflichten zwischen GwG und AMLRVerbindliches Recht und Aufsichtspraxis auseinanderhalten</p>
<p>Maßgeblich für die KYC-Sorgfaltspflichten ist das Geldwäschegesetz (GwG) in der am Redaktionsstichtag geltenden Fassung, einschließlich der 2026 wirksam gewordenen Änderungen durch Art. 53 des Standortfördergesetzes und Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33, BGBl. 2026 I Nr. 197). Die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Allgemeiner Teil, Stand Juli 2025, konkretisieren die Aufsichtspraxis nach § 51 Abs. 8 Satz 1 GwG, sind aber kein eigenständiges Parlamentsgesetz (BaFin-AuA, Einleitung).</p>
<p>Ergänzend strukturieren die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) EBA/GL/2021/02 insbesondere die unternehmensweite und individuelle Risikobewertung sowie die Betrachtung von Kontrollen; einschlägig sind Rn. 1.2 und 1.3, unter Berücksichtigung der Änderungen EBA/GL/2023/03 und EBA/GL/2024/01 (EBA-Leitlinien, Änderung 2024). Leitlinien unterliegen einem aufsichtsrechtlichen Befolgungs- und Erklärungsmechanismus und sind von unmittelbar geltenden EU-Verordnungen zu unterscheiden (EBA, Status und Meldepflichten nach Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010).</p>
<p>Die Verordnung (EU) 2024/1624 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, kurz AMLR, gilt für die hier betrachteten Institute ab <b>10. Juli 2027</b> (Art. 90 Unterabs. 2; EUR-Lex). Die ergänzende Richtlinie (EU) 2024/1640, hier AMLD 6 genannt, betrifft insbesondere Register, Aufsicht und zentrale Meldestellen; Art. 78 Abs. 1 enthält eine grundsätzliche Umsetzungsfrist bis 10. Juli 2027 mit abweichenden Teilfristen (EUR-Lex).</p>
<p>Technische Regulierungsstandards (RTS) zu KYC-Sorgfaltspflichten dürfen nicht allein wegen einer gesetzlichen Entwurfsfrist als geltendes Recht behandelt werden: Art. 28 Abs. 1 und 4 AMLR unterscheidet Entwurfserstellung und Annahme durch die Kommission (EUR-Lex). Die Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) führt die RTS zur Customer Due Diligence (CDD) in ihrer am 4. September 2026 aktualisierten Übersicht als Entwurf mit abgeschlossener Konsultation; eine verbindlich veröffentlichte Endfassung ist damit nicht nachgewiesen (AMLA-Statusübersicht).</p>
<p><b>Wirtschaftlich Berechtigte ermitteln: Kontrolle zählt neben Kapital</b></p>
<p>Die KYC-Sorgfaltspflichten verlangen die Identifizierung von Vertragspartner und auftretender Person sowie die Prüfung ihrer Berechtigung; bei nicht natürlichen Vertragspartnern ist außerdem die Eigentums- und Kontrollstruktur mit angemessenen Mitteln zu ermitteln (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GwG; Gesetzeswortlaut). Für die von § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG erfassten Gesellschaften gelten grundsätzlich mehr als 25 Prozent Kapitalanteile, mehr als 25 Prozent Stimmrechte oder vergleichbare Kontrolle als Anknüpfungspunkte (§ 3 GwG).</p>
<p>Bei mehrstufigen Beteiligungen reicht eine isolierte Prozentrechnung nicht: Mittelbare Kontrolle und beherrschender Einfluss sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2–4 GwG zu prüfen (Gesetzeswortlaut). Für rechtsfähige Stiftungen, Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen enthält § 3 Abs. 3 GwG eine gesonderte, rollenbezogene Zuordnung; eine Übertragung des Kapitalanteilstests wäre falsch (§ 3 Abs. 3 GwG).</p>
<p>Die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten sind beim Vertragspartner oder der auftretenden Person zu erheben; alleinige Datenerhebung aus dem Transparenzregister genügt nicht (§ 11 Abs. 5 Satz 3 GwG; Gesetzeswortlaut). Für die anschließende Überprüfung kann der Registerabgleich dagegen ausreichen, wenn die Angaben übereinstimmen und weder relevante Zweifel noch Hinweise auf ein höheres Risiko bestehen (§ 12 Abs. 3 Satz 3 GwG; Gesetzeswortlaut).</p>
<p>Für 2027 ist eine eigene Änderungsanalyse erforderlich: Art. 52 Abs. 1 AMLR knüpft die Eigentumsbeteiligung an <b>25 Prozent oder mehr</b> an und regelt die Berechnung indirekten Eigentums; Art. 51 und 53 verlangen daneben die Kontrollprüfung (AMLR). Bestehende UBO-Regeln sollten deshalb nicht unverändert in die künftige Datenlogik übernommen werden.</p>
<p><b>Enhanced Due Diligence vertieft KYC-Sorgfaltspflichten</b></p>
<p>Enhanced Due Diligence (EDD), also verstärkte Sorgfaltspflichten, greift insbesondere bei erhöhtem Risiko nach § 15 Abs. 2 GwG sowie in den gesetzlichen Fallgruppen des § 15 Abs. 3 GwG (Gesetzeswortlaut). Für politisch exponierte Personen (PEP), ihre Familienmitglieder und bekanntermaßen nahestehende Personen verlangt § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1–3 GwG Führungsebenenzustimmung, angemessene Maßnahmen zur Bestimmung der Herkunft eingesetzter Vermögenswerte und verstärkte Überwachung (§ 15 GwG).</p>
<p>Für die operative Prüfung empfiehlt sich die Trennung zwischen Source of Funds, der Herkunft konkret eingesetzter Mittel, und Source of Wealth, der Entstehung des Vermögens. Bei einschlägigen Hochrisikodrittstaatenfällen nennt § 15 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und d GwG ausdrücklich Informationen zur Herkunft von Vermögenswerten und Vermögen; daraus folgt jedoch keine unterschiedslose Vollprüfung des Gesamtvermögens jedes Kunden (Gesetzeswortlaut). Kundenangabe, Beleg, Zahlungsweg und wirtschaftliche Erklärung sollten getrennt dokumentiert und anschließend gemeinsam gewürdigt werden.</p>
<p>Internationale Geschäftsbeziehungen erfordern außerdem eine saubere Länderklassifizierung: Eine ausschließliche FATF-Einstufung unter verstärkter Beobachtung ist nicht mit der EU-Hochrisikodrittstaatenliste und ihren gesetzlichen Folgen gleichzusetzen (BaFin, Rundschreiben 07/2026 (GW), Abschnitt II.4). Für Trade Finance oder Konsortialkredite empfiehlt sich deshalb eine fallbezogene Analyse von Beteiligten, Leistungsbeziehungen, Zahlungswegen und Länderbezügen statt eines einzigen pauschalen Länderscores.</p>
<p><b>KYC-Sorgfaltspflichten: Screening, ESG und Aktualisierung trennen</b></p>
<p>Die PEP-Feststellung gehört bereits zu den allgemeinen KYC-Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG; Gesetzeswortlaut). Negative Medieninformationen sind nach EBA/GL/2021/02 Rn. 2.8 insbesondere auf Glaubwürdigkeit, Quellenqualität und Relevanz zu prüfen, nicht als automatischer Schuldnachweis zu behandeln (EBA-Leitlinien).</p>
<p>Sanktionsrecht bleibt ein eigener Regelungskreis; beispielsweise enthält Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 Einfrier- und Bereitstellungsverbote (EUR-Lex). Eine niedrige AML-Risikoklasse ersetzt daher keine Prüfung anwendbarer Sanktionen. Nach Einschätzung von S+P Compliance sollten ESG-bezogene Hinweise wie Korruptionsvorwürfe oder undurchsichtige Governance nur über einen nachvollziehbaren Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsbezug in die AML-Bewertung eingehen; ein allgemeines ESG-Rating ist weder Ersatz für KYC noch automatisch ein EDD-Auslöser.</p>
<p>Für Aktualisierungen konkretisieren die BaFin-AuA, Kapitel 5.5.2, risikoorientierte periodische und anlassbezogene Verfahren; die geänderten Zeitintervalle sind nach der dortigen Übergangsregelung bis zum AMLR-Anwendungsbeginn umzusetzen (BaFin-AuA). Ab dann nennt Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 2 AMLR maximal ein Jahr für Kunden mit erhöhtem Risiko und maximal fünf Jahre für alle anderen Kunden; Abs. 3 verlangt zusätzlich anlassbezogene Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung (AMLR). Daraus lässt sich keine pauschale Erlaubnis ableiten, unzureichend geprüfte Bestandskunden bis 2032 unverändert weiterzuführen.</p>
<p><b>Empirische Evidenz: <a href="https://sp-unternehmerforum.de/seminare-geldwaesche/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Geldwäscheprävention</a> braucht Qualität statt Mengensteuerung</b></p>
<p>Die Financial Intelligence Unit (FIU), die deutsche Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, verzeichnete im Berichtsjahr 2025 <b>374.693 Verdachtsmeldungen</b>, rund 41 Prozent mehr als im Vorjahr; die Meldungen enthielten rund 3,2 Millionen Transaktionen (FIU, Veröffentlichung vom 21.07.2026). Zugleich übermittelte sie 67.024 Analyseberichte an Ermittlungs- und Sicherheitsbehörden und erläuterte ihre Konzentration auf komplexe Sachverhalte mit hohem Risikopotenzial (FIU).</p>
<p>Diese Größen messen unterschiedliche Vorgänge und sind keine Fehlerquote der KYC-Sorgfaltspflichten. Aus ihrem Verhältnis lässt sich insbesondere keine Quote „berechtigter“ Meldungen berechnen. Für eine repräsentative, institutsübergreifende Quote fehlerhafter UBO-Ermittlungen oder unzureichender Mittelherkunftsprüfungen liegt in den ausgewerteten Veröffentlichungen kein belastbarer Nachweis vor.</p>
<p>Die BaFin weist für 2025 insgesamt 62 Prüfungen der Geldwäscheprävention im Bankensektor und 30 im Nichtbankenfinanzsektor aus; erfasst sind eigene Prüfungen und beauftragte Wirtschaftsprüferprüfungen, jeweils mit und ohne Anlass (BaFin-Jahresbericht 2025, Tabelle 1). Im Bankensektor lagen Schwerpunkte auf Geldwäschebeauftragtenfunktion, IT-Monitoring und Risikoanalyse, im Nichtbankenfinanzsektor auf Kundensorgfaltspflichten und Risikomanagement (BaFin-Jahresbericht 2025).</p>
<p>Nach Einschätzung von S+P Compliance spricht dies für eine gemeinsame Steuerung von Kundendaten, Überwachung und Kontrollorganisation. Öffentlich belegte Prüfungsschwerpunkte dürfen allerdings nicht mit repräsentativ festgestellten Mängelhäufigkeiten verwechselt werden.</p>
<p>Steuerungsinstrumente: KYC-Sorgfaltspflichten in prüfbare Kontrollen übersetzenVerantwortung, Freigaben und Evidenz verbinden</p>
<p>§ 4 Abs. 3 GwG ordnet die Verantwortung einem zu benennenden Mitglied der Leitungsebene zu; § 6 Abs. 1 Satz 3 GwG verlangt die Überwachung der Funktionsfähigkeit interner Sicherungsmaßnahmen (§ 4 GwG, § 6 GwG). Die folgenden Instrumente sind Umsetzungsempfehlungen von S+P Compliance, keine zusätzlichen gesetzlichen Standardformulare.</p>
<p><b>Verantwortungsmatrix für KYC-Sorgfaltspflichten:</b> Datenbeschaffung, Prüfung, Risikofreigabe und Eskalation zuweisen; Vertretungen und Entscheidungsrechte dokumentieren. Normbezug: § 4 Abs. 3; § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b GwG (Governance, Verfahren).</p>
<p><b>UBO-Strukturakte:</b> Kundenangaben, Beteiligungsdiagramm, Kontrollrechte, Registerabgleich und offene Widersprüche nachvollziehbar zusammenführen. Normbezug: § 10 Abs. 1 Nr. 2; § 12 Abs. 3 GwG (Strukturprüfung, Verifizierung).</p>
<p><b>EDD-Entscheidungsvermerk:</b> Risikotreiber, Mittel- und gegebenenfalls Vermögensherkunft, Prüfbelege, erforderliche Zustimmung und verbleibende Zweifel erfassen. Normbezug: § 15 Abs. 2, 4 und 5 GwG (Gesetzeswortlaut).</p>
<p><b>Ereignisgesteuerte Wiedervorlage:</b> Eigentümerwechsel, neue PEP-Informationen und erhebliche Profilabweichungen einer erneuten Bewertung zuführen; Fälligkeiten überwachen. Normbezug: § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG; künftig Art. 26 Abs. 2 und 3 AMLR (GwG, AMLR).</p>
<p><b>Getrennte Fallentscheidungen:</b> KYC-Mangel, Verdachtsmeldeprüfung und Sanktionssperre getrennt bearbeiten; Trefferklärung und Begründung der Meldeentscheidung festhalten. Normbezug: § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; § 43 Abs. 1 GwG; z. B. Art. 2 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (Dokumentation, Meldung, Sanktionen).</p>
<p>Ein kundenfreundlicher Prozess für KYC-Sorgfaltspflichten sollte Angaben möglichst einmal erfassen und weitere Nachweise gezielt aus dem Risiko ableiten. Für internationale Strukturen empfehlen sich dokumentierte Quellenbewertungen und klare Regeln für Übersetzungen und Widersprüche. Geschäftszweck und erwartete Zahlungsaktivität sollten so konkret festgehalten werden, dass das spätere Monitoring Abweichungen erkennen kann.</p>
<p>Können die Pflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1–4 GwG nicht erfüllt werden, darf grundsätzlich keine Geschäftsbeziehung begründet oder fortgesetzt und keine Transaktion durchgeführt werden; bestehende Beziehungen sind grundsätzlich zu beenden (§ 10 Abs. 9 GwG; Gesetzeswortlaut). Für nicht erfüllte KYC-Sorgfaltspflichten empfiehlt sich daher eine dokumentierte Sperr- und Eskalationslogik statt unbegrenzter Nachforderungslisten.</p>
<p><b>Kennzahlen nach Risiko differenzieren</b></p>
<p>Ein Management-Dashboard zu KYC-Sorgfaltspflichten sollte nicht nur abgeschlossene Fälle zählen. Als interne Steuerungsgrößen für die Wirksamkeitsüberwachung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 GwG empfehlen sich insbesondere folgende Kennzahlen (Normbezug):</p>
<p><b>Aktualisierungsrückstand:</b> Überfällige Kundenprüfungen im Verhältnis zu allen fälligen Prüfungen, getrennt nach Risikoklasse und Dauer der Überschreitung.</p>
<p><b>UBO-Klärungsbedarf:</b> Offene, entscheidungsrelevante Strukturwidersprüche im Verhältnis zu den geprüften Firmenkundenakten.</p>
<p><b>EDD-Nachweisqualität:</b> Anteil der geprüften EDD-Fälle mit nachvollziehbarer Herkunftsbewertung und erforderlicher Freigabe.</p>
<p><b>Trefferbearbeitung:</b> Alter offener relevanter Screening- und Monitoringfälle, ergänzt um Stichproben zur Qualität geschlossener Fälle.</p>
<p><b>Kundenerlebnis:</b> Bearbeitungsdauer und Zahl wiederholter Nachforderungen, gemeinsam mit Fehler- und Risikokennzahlen betrachtet.</p>
<p>Schwellenwerte und Berichtsintervalle sind institutsindividuell festzulegen, nicht als vermeintliche BaFin-Vorgabe auszugeben. Empfohlen werden regelmäßige Berichte an die Geschäftsleitung, unverzügliche Eskalationen wesentlicher Lücken und eine adressatengerechte Zusammenfassung für das zuständige Aufsichtsorgan. Kontrollfunktionen und Revision sollten die Erledigung wesentlicher Maßnahmen anhand ihrer jeweiligen Aufgaben nachverfolgen.</p>
<p><b>KYC-Sorgfaltspflichten proportional ausgestalten</b></p>
<p>Das Risikomanagement muss nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angemessen sein (§ 4 Abs. 1 GwG; Gesetzeswortlaut). Auch die BaFin-AuA unterscheiden zwischen risikogerechter Überwachung und besonderen gesetzlichen Vorgaben zum Einsatz von Datenverarbeitungssystemen; eine undifferenzierte Automatisierungspflicht für sämtliche Verpflichteten folgt daraus nicht (BaFin-AuA, Kapitel 5.5.1).</p>
<p>Für ein kleineres Institut mit überschaubarem Bestand können kontrollierte Wiedervorlagen zweckmäßig sein, soweit sektorspezifische Systempflichten gewahrt bleiben. Ein Zahlungsinstitut mit hohem Transaktionsvolumen benötigt andere Überwachungsprozesse als eine Kapitalverwaltungsgesellschaft mit komplexen Investorenstrukturen. In beiden Fällen sollten Verantwortliche begründen können, warum Daten, Kontrolltiefe und Ressourcen zum Risiko passen.</p>
<p>Kompakte Prüfliste</p>
<p><b>Identität:</b> Vertragspartner, auftretende Person und Berechtigung geprüft? (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG; Norm)</p>
<p><b>UBO:</b> Eigentum, Kontrolle, Kundenangaben und Registerbefund konsistent? (§ 10 Abs. 1 Nr. 2; § 12 Abs. 3 GwG; Ermittlung, Prüfung)</p>
<p><b>Kundenprofil:</b> Zweck, erwartete Aktivität und PEP-Status nachvollziehbar? (§ 10 Abs. 1 Nr. 3–5 GwG; Norm)</p>
<p><b>EDD:</b> Auslöser, Maßnahmen und erforderliche Zustimmung dokumentiert? (§ 15 Abs. 2, 4 und 5 GwG; Norm)</p>
<p><b>Monitoring:</b> Abweichungen und Aktualisierungsanlässe bearbeitet? (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG; Norm)</p>
<p><b>Evidenz:</b> Risikobewertung, Untersuchungen und Meldeentscheidungen nachvollziehbar? (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 GwG; Norm)</p>
<p><b>AMLR:</b> Aktualisierungslogik und UBO-Regeln für 2027 überprüft? (Art. 26, 51–53, 90 AMLR; Normen)</p>
<p><b>Fazit und Ausblick: AMLR 2027 auf belastbarer Kundenkenntnis aufbauen</b></p>
<p>Nach Einschätzung von S+P Compliance gelingt AML-Compliance nicht durch immer umfangreichere Fragebögen, sondern durch begründete Entscheidungen auf belastbarer Datengrundlage. Für die Vorbereitung auf 2027 empfiehlt sich ein Abgleich von KYC-Datenmodell, UBO-Regeln, EDD-Verfahren und Aktualisierungssteuerung mit den bereits feststehenden AMLR-Vorgaben. Noch nicht verbindlich nachgewiesene Detailstandards sollten dabei als gesonderter Änderungsbedarf geführt werden, nicht als vermeintlich geltende Pflicht.</p>
<p><b>FAQ zu KYC-SorgfaltspflichtenWelche KYC-Sorgfaltspflichten gelten 2026?</b></p>
<p>Für die hier betrachteten Institute richten sich die allgemeinen Kundensorgfaltspflichten weiterhin nach § 10 Abs. 1 GwG: Identifizierung, Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter, Geschäftszweck, PEP-Feststellung und laufende Überwachung (GwG). Die AMLR ist bereits verabschiedet, gilt für diese Institute aber grundsätzlich erst ab 10. Juli 2027; Vorbereitung und heutige Pflichterfüllung sind auseinanderzuhalten (Art. 90 AMLR).</p>
<p><b>Reicht das Transparenzregister zur UBO-Prüfung?</b></p>
<p>Für die Erhebung der Angaben reicht das Register nicht; diese erfolgt beim Vertragspartner oder der auftretenden Person (§ 11 Abs. 5 Satz 3 GwG; Gesetzeswortlaut). Für die Überprüfung kann der Registerabgleich nach § 12 Abs. 3 Satz 3 GwG genügen, wenn Angaben übereinstimmen und weder relevante Zweifel noch Hinweise auf höheres Risiko bestehen (Gesetzeswortlaut).</p>
<p><b>Wie häufig müssen KYC-Daten aktualisiert werden?</b></p>
<p>§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG verlangt eine risikoorientierte Aktualisierung in angemessenen Abständen (Gesetzeswortlaut). Ab Anwendbarkeit begrenzt Art. 26 Abs. 2 AMLR die Intervalle auf ein Jahr bei erhöhtem Risiko und fünf Jahre bei anderen Kunden; maßgebliche Änderungen erfordern nach Abs. 3 zusätzlich eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung (AMLR).</p>
<p><b>Was unterscheidet Source of Funds und Source of Wealth?</b></p>
<p>Source of Funds bezeichnet hier die Herkunft konkret eingesetzter Mittel; Source of Wealth beschreibt die Entstehung des Vermögens. Für einschlägige Hochrisikodrittstaatenfälle nennt § 15 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und d GwG ausdrücklich beide Herkunftsebenen (Gesetzeswortlaut). Welche Belege erforderlich sind, ist risikobezogen zu begründen.</p>
<p><b>Gilt für KYC-Bestandskunden eine Frist bis 2032?</b></p>
<p>Eine allgemeine Schonfrist, während der Bestandskunden ungeprüft bleiben dürfen, lässt sich aus Art. 26 und Art. 90 AMLR nicht ableiten (AMLR). Die Höchstintervalle für Aktualisierungen sind keine Freistellung von laufenden Sorgfaltspflichten. Institute sollten deshalb vorhandene Prüfrückstände, individuelle Fälligkeiten und anlassbezogene Änderungen getrennt steuern und keine pauschale Verschiebung auf 2032 vornehmen.</p>
<p><b>Über S+P Compliance</b></p>
<p>S+P Compliance ist eine Compliance-Beratung mit Sitz in München und unterstützt BaFin-beaufsichtigte Institute bei der Organisation und Durchführung regulatorischer Kontrollaufgaben. Zu den Tätigkeitsfeldern gehören ausgelagerte Geldwäsche- und Compliance-Funktionen, das Auslagerungsmanagement sowie die Interne Revision. Das Unternehmen verfügt über ein nach ISO/IEC 27001:2022 zertifiziertes Informationssicherheitsmanagementsystem. Über das S+P Unternehmerforum werden Fachseminare für Beauftragte, Führungskräfte und Kontrollfunktionen angeboten, darunter zu KYC und Kundensorgfaltspflichten.</p></div>
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<div>Über die S&amp;P Unternehmerforum GmbH</div>
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S+P Unternehmerforum GmbH mit Sitz in M&uuml;nchen ist ein f&uuml;hrender Anbieter f&uuml;r praxisnahe, rollenbasierte Weiterbildung im deutschsprachigen Raum. Seit der Gr&uuml;ndung im Jahr 2004 unterst&uuml;tzt S+P Fach- und F&uuml;hrungskr&auml;fte sowie C-Level-Manager:innen aus der Finanzwirtschaft und Industrie dabei, sich gezielt weiterzuentwickeln und regulatorisch sowie strategisch sicher zu handeln.</p>
<p>S+P bietet ein breites Portfolio an Online-Seminaren, E-Learnings, Zertifikatslehrg&auml;ngen und Executive Education Programmen. Themenschwerpunkte sind unter anderem Compliance, Geldw&auml;schepr&auml;vention, Risikomanagement, Projektmanagement, Finance, Leadership und digitale Transformation.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Neue OpRisk-Taxonomie: Was Compliance-Fälle für die Geschäftsleitung bedeuten</title>
		<link>https://www.presse-radar.de/2026/09/24/neue-oprisk-taxonomie-was-compliance-flle-fr-die-geschftsleitung-bedeuten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma S&#38;P Unternehmerforum]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Sep 2026 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[OpRisk-Taxonomie]]></category>
		<category><![CDATA[Risikogovernance]]></category>
		<category><![CDATA[Rückwirkungsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Taxonomieregeln]]></category>
		<category><![CDATA[Verlustdatensatz]]></category>
		<category><![CDATA[Verlustereignis]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>I. Key Facts Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1167 ergänzt die CRR durch technische Regulierungsstandards zu operationellen Risiken. Sie wurde am&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.presse-radar.de/2026/09/24/neue-oprisk-taxonomie-was-compliance-flle-fr-die-geschftsleitung-bedeuten/" data-wpel-link="internal">Neue OpRisk-Taxonomie: Was Compliance-Fälle für die Geschäftsleitung bedeuten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.presse-radar.de" data-wpel-link="internal"></a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>I. Key Facts</b></p>
<ul class="bbcode_list" style="list-style-type:disc">
<li>
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1167 ergänzt die CRR durch technische Regulierungsstandards zu operationellen Risiken. Sie wurde am 3. September 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und tritt nach Artikel 40 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.</li>
<li>
Artikel 23 bis 32 konkretisieren die Taxonomie für Verlustereignisse aus operationellen Risiken: Jedes Verlustereignis ist genau einer Ereignisart der Stufe 1 und genau einer Kategorie der Stufe 2 zuzuordnen; alle anwendbaren Attribute sind ergänzend zu erfassen.</li>
<li>
Die Kategorie 4.5 „Finanzkriminalität“ erfasst das Risiko von Geldwäsche, Versäumnissen im Zusammenhang mit <a href="https://schulz-beratung.de/sp-kyc-service-ihr-anker-fur-kyc-und-due-diligence/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">KYC</a> sowie Verstößen gegen Sanktionen.</li>
<li>
Wird ein Verlustereignis der Kategorie 4.5 zugeordnet, ist ihm nach Artikel 32 Absatz 3 in Verbindung mit dem Anhang stets das Attribut „Rechtsrisiko – Fehlverhalten“ zuzuordnen.</li>
<li>
Die Verordnung schafft keine eigenständigen materiellen Pflichten zur Geldwäscheprävention, KYC oder Sanktionsbeachtung. Sie konkretisiert die Einordnung und Erfassung relevanter operationeller Verlustereignisse im CRR-Rahmen.</li>
</ul>
<p><b>II. Zeitliche Einordnung</b></p>
<p>Die Europäische Kommission hat die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1167 am 28. Mai 2026 erlassen. Nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 3. September 2026 tritt sie gemäß Artikel 40 am <b>23. September 2026</b> in Kraft.</p>
<p>Für den Verlustdatensatz enthält Artikel 33 besondere Vorgaben zur rückwirkenden Klassifikation:</p>
<ul class="bbcode_list" style="list-style-type:disc">
<li>
Verlustereignisse ab dem <b>1. Januar 2016</b> sind den entsprechenden Ereignisarten der Stufe 1 zuzuordnen.</li>
<li>
Institute können Verlustereignisse ab dem <b>1. Januar 2025</b> zusätzlich den Kategorien der Stufe 2 zuordnen und mit den anwendbaren Attributen versehen.</li>
</ul>
<p>Die rückwirkenden Vorgaben betreffen damit die taxonomische Zuordnung historischer Verlustereignisse. Sie bedeuten keine rückwirkende Geltung neu geschaffener materieller AML-, KYC- oder Sanktionspflichten.</p>
<p><b>III. Vom Compliance-Fall zum Verlustereignis</b></p>
<p>KYC-, Sanktions- und Geldwäschevorfälle werden häufig zunächst als <a href="https://schulz-beratung.de/outsourcing-sp-compliance-package/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Compliance-Fälle</a> bearbeitet. Das ist sachgerecht, beantwortet aber nicht in jedem Fall die zusätzliche Frage, ob ein Sachverhalt auch als Verlustereignis aus operationellem Risiko im Verlustdatensatz zu berücksichtigen ist.</p>
<p>Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1167 verlangt keine pauschale Gleichsetzung von AML-, KYC- oder Sanktionsfällen mit operationellen Verlustereignissen. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls: Liegt ein Verlustereignis vor, welche Ereignisart und welche Kategorie sind am relevantesten, welche Attribute treffen zu und welche finanziellen Auswirkungen sind dem Ereignis zuzurechnen?</p>
<p>Für die Geschäftsleitung liegt die Relevanz damit in der Steuerungsfähigkeit: Das Institut muss relevante Sachverhalte einheitlich erkennen, fachlich einordnen und die maßgeblichen <a href="https://schulz-beratung.de/outsourcing-sp-compliance-package/informationsregister-dora-xbrl-support-durch-sp-compliance/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Informationen aus Compliance, Operational Risk, Legal, Finance, IKT und – soweit betroffen – dem Auslagerungsmanagement zusammenführen</a> können. Die Taxonomie dient dabei nicht der Umqualifizierung jedes Compliance-Falls, sondern der harmonisierten Erfassung von Verlustereignissen im operationellen Risiko.</p>
<p><b>IV. Was sich konkretisiert</b></p>
<p>Die CRR sah bereits die Erfassung operationeller Verlustdaten und eine Taxonomie vor. Die Delegierte Verordnung konkretisiert nun die Taxonomie und die Zuordnungsregeln. Artikel 23 Absatz 1 verpflichtet Institute, jedes Verlustereignis genau einer Ereignisart der Stufe 1 und genau einer Kategorie der Stufe 2 zuzuordnen. Kommen mehrere Einordnungen in Betracht, ist die relevanteste Ereignisart beziehungsweise Kategorie maßgeblich. Nach Artikel 23 Absatz 2 sind zusätzlich alle anwendbaren Attribute nach Artikel 32 zuzuordnen.</p>
<p>ThemaBisheriger RahmenKonkretisierung durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1167AML-, KYC- und SanktionspflichtenMaterielle Pflichten ergeben sich aus dem jeweils einschlägigen Geldwäsche-, Sanktions- und Aufsichtsrecht.Keine neuen materiellen AML-, KYC- oder Sanktionspflichten; Regelungsgegenstand ist die Behandlung operationeller Risiken.KlassifikationVerlustdaten wurden bereits im CRR-Rahmen erfasst; die Detailstruktur war zu konkretisieren.Genau eine Ereignisart der Stufe 1 und genau eine Kategorie der Stufe 2 je Verlustereignis; bei mehreren Optionen ist die relevanteste zu wählen.FinanzkriminalitätAML-, KYC- und Sanktionssachverhalte wurden regelmäßig in Compliance-, Legal- oder Untersuchungsprozessen bearbeitet.Artikel 28 führt innerhalb der Ereignisart „Kunden, Produkte und Geschäftspraktiken“ die Kategorie 4.5 „Finanzkriminalität“ auf. Sie umfasst Geldwäsche, KYC-Versäumnisse und Sanktionsverstöße.AttributeQuerschnittsrisiken konnten bereits im internen Risikomanagement berücksichtigt werden.Artikel 32 verlangt die Zuordnung aller anwendbaren Attribute, etwa IKT-Risiko, Drittparteienrisiko oder Geschäftsfortführung. Mindestens ein Geschäftsfeld-Attribut ist zwingend.RechtsrisikoRechtsfolgen wurden häufig gesondert in Legal- oder Litigation-Prozessen abgebildet.Bei einer Einordnung in Kategorie 4.5 ist „Rechtsrisiko – Fehlverhalten“ zwingend zuzuordnen.RückflüsseErstattungen und Rückgriffe wurden häufig getrennt im Finanz- oder Schadensprozess behandelt.Vollständig binnen fünf Arbeitstagen zurückfließende Verluste sind nicht im Verlustdatensatz zu berücksichtigen. Bei Teilrückflüssen ist nur der nicht fristgerecht zurückfließende Anteil einzubeziehen.</p>
<p>Die Pflicht zur rückwirkenden Zuordnung der Level-1-Ereignisarten gilt nach Artikel 33 Absatz 1 für Verlustereignisse ab dem 1. Januar 2016. Die Zuordnung von Level-2-Kategorien und Attributen kann nach Artikel 33 Absätze 2 und 3 mindestens ab dem 1. Januar 2025 erfolgen.</p>
<p><b>V. Use Case: KYC-Datenfehler</b></p>
<p>Fiktiver und vereinfachter Fall: Ein Institut nutzt einen externen Dienstleister für Teile des digitalen Onboardings. Nach einer technischen Änderung werden bei einem abgegrenzten Kundenbestand Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten und Länderbezügen nicht vollständig an ein nachgelagertes Screening-System übertragen. Das Institut erkennt den Fehler im Rahmen einer Kontrollhandlung, untersucht den Sachverhalt und lässt die betroffenen Kundenbeziehungen nachprüfen. Es entstehen externe Kosten für technische Ursachenanalyse und Rechtsberatung. Darüber hinaus prüft das Institut, ob Ansprüche gegen den Dienstleister bestehen.</p>
<p>Der Sachverhalt ist zunächst kein Automatismus für die Kategorie 4.5 „Finanzkriminalität“. Die Klassifikation richtet sich nicht danach, welche Organisationseinheit den Fall zuerst bearbeitet, sondern nach dem prägenden Verlustereignis.</p>
<p>PrüfschrittRechtlich vorsichtige EinordnungLiegt ein Verlustereignis vor?Zu prüfen ist, ob und welche finanziellen Auswirkungen aus einem operationellen Risikoereignis entstanden sind oder nach dem anwendbaren Rahmen zu berücksichtigen sind. Eine Kontrollfeststellung allein genügt hierfür nicht notwendig.Welche Kategorie ist maßgeblich?Steht ein KYC-Versäumnis im Zusammenhang mit Geldwäsche-, Terrorismusfinanzierungs- oder Sanktionsrisiken im Vordergrund, kann 4.5 „Finanzkriminalität“ einschlägig sein. Prägt hingegen der Ausfall einer Anwendung, eines Informationssystems oder eines IKT-Veränderungsprogramms den Sachverhalt, ist 6.1 „Infrastruktur- und Systemausfall“ zu prüfen. Steht die unzureichende Verwaltung oder Pflege von Daten im Mittelpunkt, kann 7.4 „Erfassung und Verarbeitung von Daten“ relevant sein.Welche Attribute sind zu prüfen?Bei technischem Bezug kann das Attribut „IKT-Risiko – nicht in Verbindung mit Cybervorfällen“ relevant sein. Bei einem externen Dienstleister ist zusätzlich das Attribut „Drittparteienrisiko“ zu prüfen. Nach Artikel 32 Absatz 2 ist mindestens ein Geschäftsfeld-Attribut zuzuordnen.Welche Folge hat Kategorie 4.5?Nur bei einer tatsächlichen Zuordnung zu 4.5 ist „Rechtsrisiko – Fehlverhalten“ zwingend. Bei einer Zuordnung etwa zu 6.1 oder 7.4 folgt diese zwingende Attribution nicht.Wie sind finanzielle Folgen zu behandeln?Die Zuordnung von Kosten, Rückstellungen und Rückflüssen ist anhand des Ereignisbezugs sowie der einschlägigen aufsichtsrechtlichen und rechnungslegungsbezogenen Anforderungen zu beurteilen. Artikel 6 erfasst unter anderem Verluste, Aufwendungen, Rückstellungen und andere finanzielle Auswirkungen aus operationellen Risikoereignissen.</p>
<p>Der Use Case zeigt: Dass ein Sachverhalt AML-, KYC- oder Sanktionsbezug aufweist, kann für die Kategorisierung bedeutsam sein. Es ersetzt aber nicht die Einzelfallprüfung nach Artikel 23. Die Level-2-Kategorie muss den Sachverhalt in seiner prägenden Ausgestaltung abbilden; Attribute erfassen ergänzende Risiko- und Ursachenbezüge.</p>
<p><b>VI. Drei Entscheidungen für die Geschäftsleitung</b></p>
<p><b>1. Einen Prüftrigger festlegen</b><br />
Die Geschäftsleitung sollte entscheiden, unter welchen Voraussetzungen AML-, KYC- und Sanktionssachverhalte zusätzlich auf eine mögliche Relevanz für den OpRisk-Verlustdatensatz geprüft werden. Auslöser können beispielsweise konkret entstandene finanzielle Auswirkungen, erhebliche externe Untersuchungskosten, Kundenentschädigungen, Rückstellungen, Sanktionen oder ein wesentlicher IKT- beziehungsweise Drittparteienbezug sein.</p>
<p><b>2. Die Klassifikationsverantwortung festlegen</b><br />
Es sollte ein nachvollziehbares Verfahren bestehen, das die sachgerechte Auswahl von Ereignisart, Kategorie und Attributen gewährleistet. Die Compliance-Funktion kann den AML-, KYC- oder Sanktionsbezug bewerten; die Taxonomieentscheidung und die Steuerung des Verlustdatensatzes sind jedoch mit der für operationelle Risiken zuständigen Funktion abzustimmen. Legal, Finance, IKT und Auslagerungsmanagement sind einzubeziehen, soweit ihre Informationen für Ursachen, Kosten oder Rückflüsse erforderlich sind.</p>
<p><b>3. Relevante Managementinformation definieren</b><br />
Für wesentliche Sachverhalte sollte die Geschäftsleitung nachvollziehen können, welches Ereignis vorliegt, wie es klassifiziert wurde, welche finanziellen Auswirkungen berücksichtigt werden, ob Rückflüsse bestehen, welche Ursachen festgestellt wurden und wie die Maßnahmenumsetzung fortschreitet. Das ist keine eigenständige Organisationsvorgabe der Delegierten Verordnung, aber eine naheliegende Governance-Folge aus der Pflicht zur konsistenten Erfassung und Klassifikation relevanter Verlustereignisse.</p>
<p><b>VII. Fazit</b></p>
<p>Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1167 schafft keine neue AML- oder Sanktionspflicht. Sie konkretisiert jedoch die Taxonomie, nach der relevante Verlustereignisse aus operationellen Risiken zu erfassen und zu beschreiben sind.</p>
<p>Für AML-, KYC- und Sanktionssachverhalte ist insbesondere Kategorie 4.5 „Finanzkriminalität“ relevant. Sie ist jedoch nicht schematisch anzuwenden: Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt ein relevantes Verlustereignis vorliegt und welche Kategorie dessen prägenden Charakter zutreffend beschreibt. Wird Kategorie 4.5 gewählt, folgt zwingend das Attribut „Rechtsrisiko – Fehlverhalten“. Für Geschäftsleitung und Compliance besteht die Kernaufgabe darin, diese Prüfung, die finanzielle Bewertung und die funktionsübergreifende Dokumentation belastbar zu organisieren.</p>
<p>S+P Fachredaktion</p>
<p><b>VIII. Quellenverzeichnis</b></p>
<p>Europäisches Parlament und Rat: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Capital Requirements Regulation – CRR), ABl. L 176 vom 27. Juni 2013, S. 1, in der konsolidierten Fassung vom 1. Januar 2026, EUR-Lex – konsolidierte Fassung der CRR, abgerufen am 10. September 2026.</p>
<p>Europäische Kommission: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1167 vom 28. Mai 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Anforderungen für operationelle Risiken, ABl. L 2026/1167 vom 3. September 2026, insbesondere Artikel 6 sowie Artikel 23 bis 33 und Anhang, EUR-Lex – Delegierte Verordnung (EU) 2026/1167, abgerufen am 10. September 2026.</p></div>
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			</item>
		<item>
		<title>EBA-RTS nach Art. 323 CRR: Was sich im operationellen Risikomanagement ändert</title>
		<link>https://www.presse-radar.de/2026/09/22/eba-rts-nach-art-323-crr-was-sich-im-operationellen-risikomanagement-ndert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma S&#38;P Unternehmerforum]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Sep 2026 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[berichterstattung]]></category>
		<category><![CDATA[datenqualität]]></category>
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		<guid isPermaLink="false">https://www.presse-radar.de/2026/09/22/eba-rts-nach-art-323-crr-was-sich-im-operationellen-risikomanagement-ndert/</guid>

					<description><![CDATA[<p>  I. Die Kernaussage vorweg: Was ändert sich – und für wen? Der EBA-Entwurf konkretisiert die bereits geltenden Vorgaben des&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.presse-radar.de/2026/09/22/eba-rts-nach-art-323-crr-was-sich-im-operationellen-risikomanagement-ndert/" data-wpel-link="internal">EBA-RTS nach Art. 323 CRR: Was sich im operationellen Risikomanagement ändert</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.presse-radar.de" data-wpel-link="internal"></a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"> </p>
<p><b>I. Die Kernaussage vorweg: Was ändert sich – und für wen?</b></p>
<p>Der EBA-Entwurf konkretisiert die bereits geltenden Vorgaben des Art. 323 Abs. 1 CRR zum Management operationeller Risiken. Vorgesehen sind insbesondere detailliertere Anforderungen an <a href="https://sp-unternehmerforum.de/corporate-governance-und-iks/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external"><b>Governance</b></a>, <b>Risikobewertung</b>, <a href="https://sp-unternehmerforum.de/seminare-risikomanager/nachhaltigkeit-so-steuerst-du-die-risiken/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external"><b>Datenqualität</b>, <b>Kontrollen</b> und <b>Berichterstattung</b></a>. Die zusätzlichen Konkretisierungen werden erst mit Inkrafttreten und Anwendung des endgültigen RTS verbindlich; die gesetzlichen Grundanforderungen des Art. 323 Abs. 1 CRR gelten bereits.</p>
<p>Betroffen sind alle CRR-Institute. Die Schwelle von 750 Mio. Euro begrenzt nicht den Anwendungsbereich, sondern dient der proportionalen Abstufung einzelner Anforderungen. Bei einem Geschäftsindikator von mindestens 750 Mio. Euro gelten insbesondere eine jährliche Wirksamkeitsüberprüfung des OpRisk-Rahmenwerks, eine mindestens quartalsweise Berichterstattung an das Leitungsorgan sowie erweiterte Vorgaben für Risikodaten, Verlustdaten und die Risikotaxonomie. Institute unterhalb dieser Schwelle profitieren von einzelnen Erleichterungen, bleiben aber grundsätzlich zur Einrichtung eines angemessenen OpRisk-Rahmenwerks verpflichtet.</p>
<p>Kleinere Institute erhalten Erleichterungen, aber keinen „Safe Harbour“.</p>
<p>Rechts- und Compliance-Funktionen sollten insbesondere die Schnittstellen zu MaRisk, DORA, Geldwäscheprävention und Interner Revision überprüfen.</p>
<p><b>II. Warum jetzt Handlungsbedarf besteht</b></p>
<p>Obwohl der RTS bislang nur als Konsultationsentwurf vorliegt, gelten die Grundanforderungen an das Management operationeller Risiken nach Art. 323 Abs. 1 CRR bereits. Institute sollten daher frühzeitig prüfen, ob ihre Governance-, Kontroll- und Berichtsstrukturen den konkretisierten Maßstäben entsprechen.</p>
<p>Zugleich bestehen Überschneidungen mit § 25a Abs. 1 KWG, den MaRisk und – bei ICT-Risiken – Art. 5 bis 16 DORA. Eine rechtzeitige Gap-Analyse ermöglicht es, Regelungslücken und Doppelstrukturen zu erkennen, Zuständigkeiten abzugrenzen und bestehende DORA-, Compliance- und Geldwäscheprozesse gezielt einzubinden. Vorrangig sollten der Geschäftsindikator nach Art. 314 CRR ermittelt sowie Governance, Datenqualität und Eskalationswege überprüft werden.</p>
<p><b>III. Fristen, Anwendungszeitpunkt und Übergangsregeln</b></p>
<p>Die Konsultationsfrist endet am <b>31. Dezember 2026</b>. Für die öffentliche Anhörung am <b>29. September 2026</b> ist eine Anmeldung bis zum <b>25. September 2026</b> erforderlich.</p>
<p>Ein verbindlicher Anwendungszeitpunkt steht noch nicht fest. Der Entwurf muss zunächst finalisiert und als delegierte Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. Maßgeblich sind anschließend die im endgültigen Rechtsakt geregelten Vorschriften zum Inkrafttreten und zur Anwendung.</p>
<p>Besondere Übergangsregelungen lassen sich daher derzeit noch nicht verlässlich bestimmen. Unabhängig davon gelten die Anforderungen des Art. 323 Abs. 1 CRR bereits. Institute sollten die verbleibende Zeit deshalb für eine Gap-Analyse und die Vorbereitung erforderlicher Anpassungen nutzen.</p>
<p><b>IV. Konkrete Pflichten und betroffene Funktionen</b></p>
<p>Der RTS-Entwurf verlangt insbesondere ein dokumentiertes OpRisk-Rahmenwerk, klare Verantwortlichkeiten, laufende Risiko- und Kontrollbewertungen, verlässliche Datenflüsse sowie geregelte Berichts- und Eskalationswege. Das Leitungsorgan soll das Rahmenwerk und die Risikobereitschaft genehmigen und deren Einhaltung überwachen (Art. 4 RTS-Entwurf).</p>
<p>Betroffen sind vor allem:</p>
<ul class="bbcode_list" style="list-style-type:disc">
<li><b>Leitungsorgan:</b> Genehmigung und Überwachung des Rahmenwerks;</li>
<li><b>OpRisk-Funktion:</b> Ausgestaltung und Überwachung des OpRisk-Prozesses und des Risikobewertungssystems sowie unabhängige Bewertung, Überprüfung und Berichterstattung;</li>
<li><b><a href="https://sp-unternehmerforum.de/compliance-seminare/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Compliance</a>:</b> Mitwirkung an den Verfahren zur Erkennung, Meldung und Nachverfolgung von Verstößen gegen interne Vorgaben, genehmigte Schwellenwerte und Limite sowie aufsichtsrechtliche Anforderungen, soweit dies nach der institutsinternen Aufgabenverteilung vorgesehen ist;</li>
<li><b>Fachbereiche und IT:</b> Risikoerfassung, Kontrolldurchführung und Datenbereitstellung;</li>
<li><b><a href="https://sp-unternehmerforum.de/interne-revision-seminare/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Interne Revision</a>:</b> unabhängige Prüfung des Rahmenwerks.</li>
</ul>
<p>Bei ICT-Risiken sind zudem die Vorgaben der Art. 5 bis 16 DORA zu berücksichtigen. Bereits vorhandene Strategien, Prozesse, Kontrollen und Instrumente nach DORA können nach Maßgabe des RTS-Entwurfs zur Erfüllung entsprechender OpRisk-Anforderungen herangezogen werden. Szenarioanalysen und Stresstests sind grundsätzlich proportional zur Größe, Komplexität und zum operationellen Risikoprofil des Instituts auszugestalten. Bei einem Geschäftsindikator von mindestens 750 Mio. Euro gelten insbesondere strengere Anforderungen an die Wirksamkeitsüberprüfung, die Berichtsfrequenz, den Umfang der Risikodaten und die Risikotaxonomie.</p>
<p><b>V. Praxisprobleme und typische Prüfungsfeststellungen</b></p>
<p>In der Praxis dürften insbesondere unklare Zuständigkeiten, uneinheitliche Risikobewertungen und lückenhafte Datenbestände zu Beanstandungen führen. Typische Schwachstellen sind:</p>
<ul class="bbcode_list" style="list-style-type:disc">
<li>ein nur formal dokumentiertes oder nicht institutsweit umgesetztes OpRisk-Rahmenwerk;</li>
<li>fehlende Abgrenzungen zwischen OpRisk, Compliance, <a href="https://sp-unternehmerforum.de/dora-und-nis-2-seminare/informationssicherheits-beauftragter-ciso-schluesselaufgaben/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Informationssicherheit</a> und Geldwäscheprävention;</li>
<li>unvollständige Erfassung von Verlusten und Beinaheereignissen;</li>
<li>nicht nachvollziehbare Limite, Kontrollen und Eskalationsentscheidungen;</li>
<li>verspätete oder unzureichende Berichte an das Leitungsorgan;</li>
<li>fehlende Wirksamkeitskontrollen und mangelhafte Nachverfolgung von Maßnahmen;</li>
<li>unzureichende Abstimmung mit DORA-Prozessen und der Internen Revision.</li>
</ul>
<p>Besonders prüfungsrelevant dürfte sein, ob Vorgaben nicht nur schriftlich bestehen, sondern anhand belastbarer Daten, Kontrollen und Entscheidungswege tatsächlich umgesetzt und nachgewiesen werden können.</p>
<p><b>VI. Umsetzungsfahrplan: Was jetzt zu tun ist</b></p>
<p>Institute sollten die Konsultationsphase für ein strukturiertes Umsetzungsprojekt nutzen:</p>
<ol class="bbcode_list">
<li><b>Anwendbarkeit bestimmen:</b> Geschäftsindikator nach Art. 314 CRR berechnen und die einschlägigen Anforderungsstufen feststellen.</li>
<li><b>Gap-Analyse durchführen:</b> Bestehendes OpRisk-Rahmenwerk an Art. 323 Abs. 1 CRR und den RTS-Entwurf spiegeln.</li>
<li><b>Verantwortlichkeiten klären:</b> Aufgaben von Leitungsorgan, OpRisk, Compliance, IT, Geldwäscheprävention und Interner Revision eindeutig abgrenzen.</li>
<li><b>Daten und Berichtswege prüfen:</b> Verlustereignisse, Beinaheereignisse, Limite, Eskalationen und Managementberichte auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit untersuchen.</li>
<li><b>Synergien nutzen:</b> Vorhandene Prozesse nach DORA, MaRisk und § 25a Abs. 1 KWG einbeziehen, soweit sie die Anforderungen nachweisbar erfüllen.</li>
<li><b>Maßnahmen priorisieren:</b> Festgestellte Lücken nach Risiko und Umsetzungsaufwand bewerten, Verantwortliche benennen und Fristen festlegen.</li>
</ol>
<p>Die Umsetzung sollte revisionssicher dokumentiert und nach Veröffentlichung des endgültigen RTS nochmals rechtlich überprüft werden.</p>
<p><b>VII. Checkliste für Geschäftsleitung, Compliance und Projektleitung</b></p>
<ul class="bbcode_list" style="list-style-type:disc">
<li>Geschäftsindikator nach Art. 314 CRR berechnet und 750-Mio.-Euro-Schwelle geprüft</li>
<li>OpRisk-Rahmenwerk an Art. 323 Abs. 1 CRR und dem RTS-Entwurf gespiegelt</li>
<li>Risikobereitschaft, Limite und Eskalationsschwellen nachvollziehbar festgelegt</li>
<li>Zuständigkeiten von Leitungsorgan, OpRisk, Compliance, IT, Geldwäscheprävention und Interner Revision abgegrenzt</li>
<li>Risiko- und Kontrollbewertungen vollständig und regelmäßig durchgeführt</li>
<li>Verluste, Beinaheereignisse und weitere Risikodaten konsistent erfasst</li>
<li>Berichtswege und Berichtsfrequenzen an die Größenklasse angepasst</li>
<li>Abweichungen von Vorgaben und Limiten erkannt, gemeldet und nachverfolgt</li>
<li>Überschneidungen mit § 25a Abs. 1 KWG, MaRisk und Art. 5 bis 16 DORA berücksichtigt</li>
<li>Festgestellte Lücken priorisiert, Verantwortlichen zugewiesen und mit Fristen versehen</li>
<li>Umsetzung und Entscheidungen revisionssicher dokumentiert</li>
<li>Erforderliche Anpassungen nach Veröffentlichung des endgültigen RTS eingeplant</li>
</ul>
<p><b>VIII. Fazit und nächster sinnvoller Schritt</b></p>
<p>Der EBA-Entwurf konkretisiert und vereinheitlicht insbesondere die Anforderungen an Governance, Datenqualität, Berichterstattung und Nachweisführung. Betroffen sind alle CRR-Institute, wenn auch in unterschiedlicher Intensität.</p>
<p>Als nächsten Schritt sollten Institute ihren Geschäftsindikator bestimmen und eine dokumentierte Gap-Analyse durchführen. Daraus ist ein priorisierter Maßnahmenplan mit klaren Zuständigkeiten und Fristen abzuleiten. Nach Veröffentlichung des endgültigen RTS müssen die Ergebnisse nochmals rechtlich überprüft werden.</p>
<p>S+P Fachredaktion</p>
<p><b>IX. Quellenverzeichnis</b></p>
<p><b>1. Europäisches Recht</b></p>
<p>Europäisches Parlament und Rat: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Capital Requirements Regulation – CRR), ABl. L 176 vom 27. Juni 2013, S. 1, in der konsolidierten Fassung vom 1. Januar 2026, EUR-Lex – konsolidierte Fassung der CRR, abgerufen am 7. September 2026.</p>
<p>Europäisches Parlament und Rat: Verordnung (EU) 2024/1623 vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor), ABl. L 2024/1623 vom 19. Juni 2024, EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/1623, abgerufen am 7. September 2026.</p>
<p>Europäisches Parlament und Rat: Verordnung (EU) 2022/2554 vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (Digital Operational Resilience Act – DORA), ABl. L 333 vom 27. Dezember 2022, S. 1, EUR-Lex – Verordnung (EU) 2022/2554, abgerufen am 7. September 2026.</p>
<p><b>2. Konsultationspapier der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde</b></p>
<p>Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA): <i>Consultation Paper – Draft Regulatory Technical Standards on operational risk management framework</i>, EBA/CP/2026/18 vom 26. August 2026, EBA-Konsultationspapier EBA/CP/2026/18, abgerufen am 7. September 2026.</p>
<p><b>3. Nationales Recht</b></p>
<p>Bundesrepublik Deutschland: Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG), insbesondere § 25a „Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung“, in der geltenden Fassung, Gesetze im Internet – § 25a KWG, abgerufen am 7. September 2026.</p>
<p><b>4. Nationale Verwaltungspraxis</b></p>
<p>Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): Rundschreiben 06/2026 (BA) – Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk), BaFin – Rundschreiben 06/2026 (BA), abgerufen am 7. September 2026.</p></div>
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<div>Über die S&amp;P Unternehmerforum GmbH</div>
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<p>S+P bietet ein breites Portfolio an Online-Seminaren, E-Learnings, Zertifikatslehrg&auml;ngen und Executive Education Programmen. Themenschwerpunkte sind unter anderem Compliance, Geldw&auml;schepr&auml;vention, Risikomanagement, Projektmanagement, Finance, Leadership und digitale Transformation.</p>
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<div>Weiterführende Links</div>
<ul>
<li>
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<li>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.presse-radar.de/2026/09/22/eba-rts-nach-art-323-crr-was-sich-im-operationellen-risikomanagement-ndert/" data-wpel-link="internal">EBA-RTS nach Art. 323 CRR: Was sich im operationellen Risikomanagement ändert</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.presse-radar.de" data-wpel-link="internal"></a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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		<item>
		<title>WpI MaRisk 2026: Was Wertpapierinstitute jetzt bis 2027 umsetzen müssen</title>
		<link>https://www.presse-radar.de/2026/09/18/wpi-marisk-2026-was-wertpapierinstitute-jetzt-bis-2027-umsetzen-mssen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma S&#38;P Unternehmerforum]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Sep 2026 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Aufsichtsrahmen]]></category>
		<category><![CDATA[bafin]]></category>
		<category><![CDATA[dora]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsorganisation]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>WpI MaRisk 2026: Neue Anforderungen an Governance und Risikomanagement von Wertpapierinstituten Mit dem Rundschreiben 09/2026 (WA) hat die BaFin erstmals&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.presse-radar.de/2026/09/18/wpi-marisk-2026-was-wertpapierinstitute-jetzt-bis-2027-umsetzen-mssen/" data-wpel-link="internal">WpI MaRisk 2026: Was Wertpapierinstitute jetzt bis 2027 umsetzen müssen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.presse-radar.de" data-wpel-link="internal"></a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>WpI MaRisk 2026: Neue Anforderungen an <a href="https://sp-compliance.com/compliance-cockpit/governance-register/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Governance</a> und <a href="https://sp-unternehmerforum.de/seminare-risikomanager/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Risikomanagement</a> von Wertpapierinstituten</b></p>
<p>Mit dem Rundschreiben 09/2026 (WA) hat die BaFin erstmals eigenständige Mindestanforderungen an das Risikomanagement kleiner und mittlerer Wertpapierinstitute veröffentlicht. Die WpI MaRisk gelten ab dem 1. Januar 2027. Betroffene Institute sollten die verbleibende Zeit für eine dokumentierte Umsetzungs- und Lückenanalyse nutzen.</p>
<p><b>I. Die Kernaussage vorweg: Was ändert sich – und für wen?</b></p>
<p>Die WpI MaRisk konkretisieren die Anforderungen des Wertpapierinstitutsgesetzes an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und das <a href="https://sp-unternehmerforum.de/seminare-risikomanager/risikomanager-lehrgang/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Risikomanagement</a>. Sie schaffen einen eigenständigen Aufsichtsrahmen, der auf die Geschäftsmodelle und Risikostrukturen von Wertpapierinstituten zugeschnitten ist.</p>
<p><b>Erfasst werden:</b></p>
<ul class="bbcode_list" style="list-style-type:disc">
<li>Kleine Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Abs. 16 WpIG,</li>
<li>Mittlere Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Abs. 17 WpIG.</li>
</ul>
<p>Große Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Abs. 18 WpIG fallen <b>nicht</b> in den unmittelbaren Anwendungsbereich. Für sie gelten aufgrund ihrer aufsichtsrechtlichen Einordnung andere Anforderungen.</p>
<p>Für kleine Institute bedeuten die WpI <a href="https://sp-unternehmerforum.de/seminare-risikomanager/seminar-effektives-risikomanagement-interne-kontrollsysteme/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">MaRisk</a> nicht, dass sämtliche für mittlere Institute vorgesehenen Strukturen unverändert übernommen werden müssen. Der Proportionalitätsgrundsatz bleibt ein tragendes Element. Erleichterungen müssen jedoch anhand des konkreten Geschäftsmodells, der Größe, der Komplexität und des Risikoprofils begründet werden. „Klein“ bedeutet daher nicht „anforderungsfrei“.</p>
<p>Das Rundschreiben ist keine Rechtsverordnung und kein Parlamentsgesetz. Es beschreibt jedoch die Verwaltungspraxis der BaFin bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Organisationspflichten. Abweichende Lösungen sind damit nicht von vornherein ausgeschlossen. Das Institut muss aber nachvollziehbar darlegen können, dass seine alternative Ausgestaltung die gesetzlichen Anforderungen mindestens gleichwertig erfüllt.</p>
<p><b>II. Warum jetzt Handlungsbedarf besteht</b></p>
<p>Die WpI MaRisk gelten ab dem 1. Januar 2027. Die verbleibende Umsetzungszeit ist knapp, weil die Anforderungen nicht lediglich die Erstellung zusätzlicher Richtlinien betreffen. Betroffen sind Organisationsstrukturen, Verantwortlichkeiten, Risikodaten, Kontrollfunktionen, Berichtswege, Auslagerungsverträge und teilweise auch die IT-Unterstützung.</p>
<p>Nach dem Begleitschreiben der BaFin bleibt bis zum 31. Dezember 2026 grundsätzlich die sinngemäße Anwendung der MaRisk für Kreditinstitute in der Fassung der 8. Novelle maßgeblich. Die Änderungen der 9. MaRisk-Novelle müssen Wertpapierinstitute in diesem Übergangszeitraum nicht zwingend umsetzen. Daraus folgt allerdings keine Schonfrist über den 1. Januar 2027 hinaus.</p>
<p>Besonderer Handlungsbedarf besteht, wenn ein Institut bislang:</p>
<ul class="bbcode_list" style="list-style-type:disc">
<li>keine auf das WpIG zugeschnittene Risikoinventur durchführt,</li>
<li>Risiken für Kunden, Markt und Institut nicht systematisch zusammenführt,</li>
<li>über keine dokumentierte Kapitalplanung mit adverser Entwicklung verfügt,</li>
<li>Proportionalitätserleichterungen nur mit der Mitarbeiterzahl begründet,</li>
<li>Kontrollfunktionen personell oder organisatorisch nicht hinreichend getrennt hat,</li>
<li>Auslagerungen und IKT-Drittdienstleistungen nicht sauber voneinander abgrenzt,</li>
<li>vertraglich gebundene Vermittler nicht in das Risikomanagement einbezieht,</li>
<li>oder keine konsistente Verzahnung zwischen WpI MaRisk und DORA hergestellt hat.</li>
</ul>
<p>Die BaFin wird künftig nicht nur prüfen können, ob einzelne Dokumente vorhanden sind. Entscheidend ist, ob die Regelungen im laufenden Betrieb tatsächlich angewendet, überwacht und bei Änderungen angepasst werden.</p>
<p><b>III. Fristen, Anwendungszeitpunkt und Übergangsregeln</b></p>
<p>Die finale Fassung wurde am 24. August 2026 als Rundschreiben 09/2026 (WA) veröffentlicht. Sie ist ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden.</p>
<p>Für die Umsetzung bedeutet dies:</p>
<ul class="bbcode_list" style="list-style-type:disc">
<li>Bis zum 31. Dezember 2026 bleibt die sinngemäße Anwendung der für Kreditinstitute geltenden MaRisk in der Fassung der 8. Novelle maßgeblich.</li>
<li>Die Änderungen der 9. MaRisk-Novelle müssen Wertpapierinstitute in diesem Übergangszeitraum nach der Klarstellung der BaFin nicht zwingend berücksichtigen.</li>
<li>Ab dem 1. Januar 2027 erwartet die BaFin die Anwendung der WpI MaRisk.</li>
<li>Eine allgemeine nachgelagerte Umsetzungsfrist lässt sich dem Rundschreiben nicht entnehmen.</li>
<li>Bereits vor dem Stichtag bestehende Mängel der Geschäftsorganisation werden durch die Übergangsregelung nicht legitimiert.</li>
</ul>
<p>Institute sollten deshalb nicht darauf setzen, dass eine nach dem 1. Januar 2027 noch laufende Projektplanung als ausreichende Umsetzung anerkannt wird. Zum Stichtag müssen zumindest die erforderlichen Strukturen, Verantwortlichkeiten, Methoden, Kontrollen und Berichtswege eingerichtet und funktionsfähig sein.</p>
<p><b>IV. Konkrete Pflichten und betroffene Funktionen</b></p>
<p><b>1. Risikoinventur und Gesamtrisikoprofil</b></p>
<p>Das Institut muss regelmäßig und anlassbezogen sein Gesamtrisikoprofil ermitteln und beurteilen, welche Risiken wesentlich sind. Einzubeziehen sind insbesondere:</p>
<ul class="bbcode_list" style="list-style-type:disc">
<li>Risiken für Kunden,</li>
<li>Risiken für den Markt,</li>
<li>Risiken für das Wertpapierinstitut,</li>
<li>sonstige wesentliche Risiken,</li>
<li>Liquiditätsrisiken,</li>
<li>IKT-Risiken,</li>
<li>ESG-Risiken als mögliche Risikotreiber.</li>
</ul>
<p>Die Risikoinventur darf nicht bei einer abstrakten Risikoliste stehen bleiben. Sie muss das tatsächliche Geschäftsmodell, Produkte, Kundengruppen, Vertriebswege, Auslagerungen, technische Abhängigkeiten und geplante Veränderungen abbilden.</p>
<p>Für kleine Wertpapierinstitute bestehen proportionale Erleichterungen. Die Entscheidung, ein Risiko als unwesentlich zu behandeln, muss dennoch sachlich begründet, dokumentiert und regelmäßig überprüft werden.</p>
<p><b>2. Risikotragfähigkeit, Kapitalplanung und Stresstests</b></p>
<p>Die detaillierten Anforderungen an die Risikotragfähigkeit richten sich grundsätzlich an mittlere Wertpapierinstitute. Diese müssen Risiken und verfügbare Risikodeckungspotenziale in einer belastbaren Gesamtsicht zusammenführen.</p>
<p>Eine Kapitalplanung ist dagegen sowohl von kleinen als auch von mittleren Wertpapierinstituten vorzuhalten. Sie muss neben dem Planszenario mindestens ein adverses Szenario berücksichtigen. Das adverse Szenario sollte institutsspezifische Belastungen abbilden und darf nicht lediglich aus einer pauschalen Kürzung der Planzahlen bestehen.</p>
<p>Mittlere Wertpapierinstitute müssen zusätzlich regelmäßig Stresstests durchführen. Dabei sind auch Wechselwirkungen und Konzentrationen zu berücksichtigen. Ein isolierter Stresstest je Risikoart kann unzureichend sein, wenn sich beispielsweise Marktverluste, Liquiditätsabflüsse, Kundenentschädigungen und operative Störungen gegenseitig verstärken.</p>
<p><b>3. Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan</b></p>
<p>Die Geschäftsleitung trägt die Gesamtverantwortung für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation. Dazu gehören insbesondere:</p>
<ul class="bbcode_list" style="list-style-type:disc">
<li>Festlegung der Geschäfts- und Risikostrategie,</li>
<li>Einrichtung angemessener Risikosteuerungs- und Kontrollprozesse,</li>
<li>Festlegung klarer Zuständigkeiten,</li>
<li>angemessene personelle und technische Ausstattung,</li>
<li>Kenntnisnahme und Bewertung wesentlicher Risikoberichte,</li>
<li>rechtzeitige Reaktion auf Mängel und Eskalationen.</li>
</ul>
<p>Aufgaben dürfen delegiert werden; die Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung entfällt dadurch nicht. Geschäftsleiter müssen sich in einer ihrer Verantwortung entsprechenden Weise informieren und die Wirksamkeit der Organisation überwachen.</p>
<p>Das Aufsichtsorgan muss die Geschäftsleitung wirksam kontrollieren können. Dafür benötigt es rechtzeitige, verständliche und entscheidungsrelevante Informationen. Umfangreiche Berichte genügen nicht, wenn wesentliche Risiken, Grenzwertverletzungen oder Umsetzungsdefizite darin nicht erkennbar sind.</p>
<p><b>4. Compliance, Risikomanagement und <a href="https://sp-unternehmerforum.de/seminar-interne-revision-best-practices/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Interne Revision</a></b></p>
<p>Eine Compliance-Funktion ist einzurichten. Ihre Aufgaben, Befugnisse, Informationsrechte und Berichtswege müssen eindeutig geregelt sein. Sie muss ihre Überwachungsaufgaben sachgerecht und mit ausreichender Unabhängigkeit wahrnehmen können.</p>
<p>Eine unabhängige Risikomanagement-Funktion und eine Interne Revision sind einzurichten, soweit dies unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte angemessen und verhältnismäßig ist. Der Verzicht auf eine eigenständige Funktion ist daher keine freie Organisationsentscheidung, sondern bedarf einer tragfähigen Proportionalitätsbegründung.</p>
<p>Wesentliche Aktivitäten und Prozesse sind durch die Interne Revision grundsätzlich innerhalb eines Dreijahreszyklus zu prüfen. Risikoreiche Sachverhalte können kürzere Prüfungsintervalle erfordern. Für Institute mit weniger als zehn Mitarbeitern beziehungsweise Vollzeitäquivalenten bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen. Auch dann müssen Interessenkonflikte beherrscht und eine wirksame Kontrolle sichergestellt werden.</p>
<p><b>5. Auslagerungen und DORA</b></p>
<p>AT 9 der WpI MaRisk enthält Anforderungen an:</p>
<ul class="bbcode_list" style="list-style-type:disc">
<li>die Wesentlichkeits- und Risikoanalyse,</li>
<li>die Vertragsgestaltung,</li>
<li>die Steuerung und Überwachung,</li>
<li>Weiterverlagerungen,</li>
<li>Ausstiegs- und Notfallkonzepte,</li>
<li>das zentrale Auslagerungsmanagement.</li>
</ul>
<p>Ausgelagerte oder fremdbezogene IKT-Dienstleistungen im Sinne des Art. 3 Nr. 21 DORA, die dem IKT-Drittparteienrisikomanagement nach Art. 28 bis 30 DORA unterliegen, werden nicht zusätzlich nach AT 9 behandelt. Diese Abgrenzung soll Doppelregulierung vermeiden, schafft aber keinen kontrollfreien Bereich.</p>
<p>Institute benötigen ein nachvollziehbares Klassifikationsverfahren:</p>
<ol class="bbcode_list">
<li>Handelt es sich um eine IKT-Dienstleistung im Sinne der DORA?</li>
<li>Unterliegt sie dem IKT-Drittparteienrisikomanagement der Art. 28 bis 30 DORA?</li>
<li>Liegt daneben eine Auslagerung nicht-IKT-bezogener Aktivitäten oder Prozesse vor?</li>
<li>Welche Anforderungen gelten bei gemischten Vertrags- und Leistungsstrukturen?</li>
</ol>
<p>Die Bezeichnung des Vertrags durch den Dienstleister ist nicht entscheidend. Maßgeblich sind Inhalt und tatsächliche Durchführung der bezogenen Leistung.</p>
<p><b>V. Praxisprobleme und absehbare Prüfungsfeststellungen</b></p>
<p>Da die finalen WpI MaRisk erst ab dem 1. Januar 2027 gelten, kann noch nicht von einer gefestigten Prüfungspraxis gesprochen werden. Aus den Anforderungen lassen sich jedoch besonders relevante Prüffelder ableiten:</p>
<ul class="bbcode_list" style="list-style-type:disc">
<li>unvollständige oder ausschließlich formale Risikoinventuren,</li>
<li>nicht dokumentierte Wesentlichkeitsentscheidungen,</li>
<li>unzureichende Berücksichtigung von Kunden- und Marktrisiken,</li>
<li>pauschale Behandlung von ESG-Risiken ohne institutsspezifische Analyse,</li>
<li>fehlende Integration von IKT-Risiken,</li>
<li>Kapitalplanung ohne plausibles adverses Szenario,</li>
<li>Stresstests ohne Wechselwirkungen und Konzentrationsrisiken,</li>
<li>fehlende Trennung unvereinbarer Aufgaben,</li>
<li>Kontrollfunktionen ohne ausreichende Ressourcen oder Informationsrechte,</li>
<li>verspätete oder unvollständige Berichte an Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan,</li>
<li>nicht eingehaltene Revisionszyklen,</li>
<li>fehlende Überwachung vertraglich gebundener Vermittler,</li>
<li>unvollständige Auslagerungsregister,</li>
<li>fehlende Ausstiegs- und Notfallplanungen,</li>
<li>fehlerhafte Abgrenzung zwischen AT 9 und DORA,</li>
<li>Proportionalitätserleichterungen ohne belastbare Begründung.</li>
</ul>
<p>
Besonders angreifbar ist eine Organisation, die auf dem Papier angemessen erscheint, im tatsächlichen Betrieb aber keine nachweisbaren Kontrollen, Eskalationen oder Managemententscheidungen erkennen lässt.</p>
<p><b>Haftungs- und Sanktionsrisiken</b></p>
<p>Die WpI MaRisk enthalten keinen eigenen Bußgeldkatalog. Verstöße können jedoch auf eine Verletzung der gesetzlichen Organisationspflichten des WpIG hindeuten und aufsichtsrechtliche Maßnahmen auslösen.</p>
<p>Je nach Art und Schwere eines Mangels kommen insbesondere in Betracht:</p>
<ul class="bbcode_list" style="list-style-type:disc">
<li>Anordnungen zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation,</li>
<li>Beanstandungen im Rahmen von Prüfungen,</li>
<li>zusätzliche Eigenmittelanforderungen,</li>
<li>Anforderungen an Geschäftsleiter oder Kontrollfunktionen,</li>
<li>Einschränkungen des Geschäftsbetriebs,</li>
<li>Maßnahmen gegen Geschäftsleiter,</li>
<li>in schwerwiegenden Fällen Auswirkungen auf die Erlaubnis.</li>
</ul>
<p>Die persönliche Verantwortlichkeit eines Geschäftsleiters entsteht nicht automatisch mit jeder Abweichung vom Rundschreiben. Maßgeblich sind die zugrunde liegende gesetzliche Pflicht, die konkrete Aufgabenverteilung, die Erkennbarkeit des Mangels, das Vertretenmüssen und gegebenenfalls ein eingetretener Schaden.</p>
<p>Gesellschaftsrechtlich können insbesondere § 43 GmbHG oder § 93 AktG einschlägig sein. Für Vorstandsmitglieder bestimmt § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG, dass sie im Haftungsstreit darzulegen und zu beweisen haben, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt zu haben. Eine ordnungsgemäße Dokumentation von Risikoentscheidungen, Ressourcenzuweisungen und Überwachungsmaßnahmen ist deshalb auch haftungsrechtlich relevant.</p>
<p>Die Business-Judgment-Rule des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG schützt unternehmerische Ermessensentscheidungen unter ihren Voraussetzungen. Sie rechtfertigt jedoch grundsätzlich keine bewusste Missachtung zwingender gesetzlicher oder aufsichtsrechtlicher Anforderungen. Bei der konkreten Ausgestaltung proportionaler Maßnahmen kann dagegen ein begründeter Entscheidungsspielraum bestehen.</p>
<p>Eine allgemeine Beweislastumkehr begründen die WpI MaRisk nicht. Praktisch trägt das Institut aber eine erhebliche Darlegungs- und Dokumentationslast: Wer eine Erleichterung, alternative Umsetzung oder Unwesentlichkeit eines Risikos in Anspruch nimmt, muss die zugrunde liegende Bewertung gegenüber der Aufsicht nachvollziehbar erklären können.</p>
<p><b>VI. Umsetzungsfahrplan: Was jetzt zu tun ist</b></p>
<p><b>Phase 1: Anwendungsbereich und Governance</b></p>
<p>Zunächst ist verbindlich festzustellen, ob das Institut als kleines oder mittleres Wertpapierinstitut einzuordnen ist. Anschließend sind Projektverantwortung, Geschäftsleitungszuständigkeit und Berichtswege festzulegen.</p>
<p><b>Phase 2: Gap-Analyse</b></p>
<p>Die vorhandene Organisation ist systematisch mit sämtlichen Modulen der WpI MaRisk abzugleichen. Die Analyse sollte nicht nur Richtlinien erfassen, sondern auch tatsächliche Prozesse, Daten, Kontrollen, Verträge und personelle Kapazitäten.</p>
<p><b>Phase 3: Risikoinventur und Methoden</b></p>
<p>Risikotaxonomie, Wesentlichkeitskriterien, Gesamtrisikoprofil und anlassbezogene Aktualisierung sind zu überarbeiten. Für mittlere Institute sind zusätzlich Risikotragfähigkeits- und Stresstestverfahren anzupassen.</p>
<p><b>Phase 4: Kontrollfunktionen</b></p>
<p>Mandat, Unabhängigkeit, Ressourcen und Vertretung von Compliance, Risikomanagement und Interner Revision sind zu prüfen. Etwaige Erleichterungen müssen einzeln begründet werden.</p>
<p><b>Phase 5: Auslagerungen und DORA-Abgrenzung</b></p>
<p>Sämtliche Fremdbezüge sind zu inventarisieren und als Auslagerung, IKT-Dienstleistung oder sonstiger Fremdbezug einzuordnen. Verträge, Risikoanalysen, Register, Überwachung und Exit-Pläne sind anschließend anzupassen.</p>
<p><b>Phase 6: Implementierung und Wirksamkeitstest</b></p>
<p>Überarbeitete Prozesse müssen vor dem 1. Januar 2027 praktisch getestet werden. Dazu gehören insbesondere Berichtswege, Eskalationen, Grenzwertverletzungen, Notfallverfahren und die Datenlieferung externer Dienstleister.</p>
<p><b>Phase 7: Managementfreigabe</b></p>
<p>Die Geschäftsleitung sollte sich nicht nur den Projektabschluss bestätigen lassen. Sie sollte eine zusammenfassende Bewertung der verbleibenden Risiken, offenen Maßnahmen und beanspruchten Proportionalitätserleichterungen beschließen und dokumentieren.</p>
<p><b>VII. Checkliste für Geschäftsleitung, Compliance und Projektleitung</b></p>
<ul class="bbcode_list" style="list-style-type:disc">
<li>Ist die Einordnung als kleines oder mittleres Wertpapierinstitut aktuell und dokumentiert?</li>
<li>Wurde der vollständige Anwendungsbereich der WpI MaRisk ermittelt?</li>
<li>Liegt eine belastbare Gap-Analyse vor?</li>
<li>Sind Geschäfts- und Risikostrategie konsistent?</li>
<li>Erfasst die Risikoinventur Kunden-, Markt-, Instituts-, Liquiditäts- und IKT-Risiken?</li>
<li>Werden ESG-Risiken als Risikotreiber berücksichtigt?</li>
<li>Sind Wesentlichkeitsentscheidungen nachvollziehbar begründet?</li>
<li>Verfügt das Institut über eine Kapitalplanung mit adverser Entwicklung?</li>
<li>Sind bei mittleren Instituten Risikotragfähigkeit und Stresstests angemessen ausgestaltet?</li>
<li>Sind Verantwortlichkeiten und unvereinbare Tätigkeiten klar geregelt?</li>
<li>Verfügen Kontrollfunktionen über ausreichende Ressourcen und Informationsrechte?</li>
<li>Sind beanspruchte Proportionalitätserleichterungen einzeln dokumentiert?</li>
<li>Deckt der Revisionsplan alle wesentlichen Aktivitäten grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab?</li>
<li>Sind vertraglich gebundene Vermittler in das Risikomanagement einbezogen?</li>
<li>Ist jeder relevante Fremdbezug als Auslagerung, IKT-Dienstleistung oder sonstiger Fremdbezug klassifiziert?</li>
<li>Sind WpI MaRisk und DORA ohne Lücken oder widersprüchliche Doppelprozesse verzahnt?</li>
<li>Bestehen belastbare Ausstiegs-, Notfall- und Eskalationsverfahren?</li>
<li>Kann die tatsächliche Durchführung der Kontrollen nachgewiesen werden?</li>
<li>Ist die vollständige Umsetzung zum 1. Januar 2027 realistisch abgesichert?</li>
<li>Hat die Geschäftsleitung die Umsetzung und verbleibende Risiken förmlich behandelt?</li>
</ul>
<p>? WpI MaRisk 2026/2027: Stichtag 1. Januar 2027 sicher erreichen</p>
<p>Risikoinventur, Proportionalitäts-Matrix &amp; DORA-Verzahnung für Wertpapierinstitute:</p>
<p>Die neuen Mindestanforderungen der BaFin (Rundschreiben 09/2026) verlangen von kleinen und mittleren Instituten den sofortigen Aufbau prüfungssicherer Strukturen. „Klein“ bedeutet nicht mehr anforderungsfrei – Erleichterungen müssen gerichtsfest begründet werden.</p>
<p>Wie Geschäftsleiter, Compliance-Beauftragte und Risikomanager die Gap-Analyse durchführen, Kontrollfunktionen ausstatten und das Auslagerungsmanagement nach AT 9 rechtssicher aufstellen, vermittelt unser kompakter Zertifikatslehrgang.</p>
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<p>(Inklusive Muster-Readiness-Analyse, Prüf-Checklisten &amp; S+P Certified Nachweis)</p>
<p><b>VIII. Fazit und nächster sinnvoller Schritt</b></p>
<p>Die WpI MaRisk machen das Proportionalitätsprinzip für Wertpapierinstitute konkret, schaffen aber keine pauschale Entlastung für kleine Häuser. Je schlanker die Organisation ist, desto wichtiger werden klare Zuständigkeiten, funktionierende Vertretungsregelungen und eine belastbare Begründung vereinfachter Strukturen.</p>
<p>Für die Geschäftsleitung liegt das wesentliche Risiko nicht in jeder einzelnen Abweichung von einem Detail des Rundschreibens. Kritisch wird es, wenn wesentliche Risiken nicht erkannt, Zuständigkeiten nicht geklärt, Kontrollfunktionen nicht wirksam ausgestattet oder bekannte Mängel nicht rechtzeitig behoben werden.</p>
<p>Der nächste sinnvolle Schritt ist eine dokumentierte WpI-MaRisk-Readiness-Analyse. Sie sollte neben dem Soll-Ist-Abgleich eine Entscheidungsmatrix zur Proportionalität, ein DORA-/AT-9-Mapping sowie einen von der Geschäftsleitung bestätigten Maßnahmenplan enthalten. Verantwortliche, Fristen, Abhängigkeiten und erforderliche Wirksamkeitsnachweise sollten darin verbindlich festgelegt werden.</p>
<p>Rechtsstand: 8. September 2026. Der Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung des konkreten Instituts und seiner Geschäftsorganisation.</p>
<p>Autorin: Emma Collins</p>
<p>Emma Collins treibt die Themen Leadership, Governance und strategische Transformation im S+P Leadership Hub voran. Ihr Ziel: Innovative Ansätze in greifbare Tools zu übersetzen, damit Führungskräfte auch in komplexen Szenarien handlungsfähig und strategisch sicher bleiben.</p>
<p>S+P Editorial Team</p>
<p><b>IX. Quellenverzeichnis</b></p>
<ol class="bbcode_list">
<li>
Verordnung (EU) 2022/2554 – DORA Verweisung: Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (DORA):<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">https://eur-lex.europa.eu/&#8230;</a>:32022R2554, abgerufen am 08.09.2026.</li>
<li>
§ 2 WpIG Verweisung: § 2 Begriffsbestimmungen, Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (Wertpapierinstitutsgesetz – WpIG):<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/wpig/__2.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">https://www.gesetze-im-internet.de/&#8230;</a>, abgerufen am 08.09.2026.</li>
<li>
BaFin-Rundschreiben 09/2026 (WA) – WpI MaRisk Verweisung: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Rundschreiben 09/2026 (WA) – Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Wertpapierinstituten (WpI MaRisk):<a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/2026/rs_09_26_wa_wpi_marisk.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">https://www.bafin.de/&#8230;</a>, abgerufen am 08.09.2026.</li>
<li>
Begleitschreiben der BaFin Verweisung: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Begleitschreiben zum Rundschreiben 09/2026 (WA) – WpI MaRisk:<a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Anlage/2026/anl_begleitschreiben_rs_09_26_wa.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">https://www.bafin.de/&#8230;</a>, abgerufen am 08.09.2026.</li>
</ol>
</div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über die S&amp;P Unternehmerforum GmbH</div>
<p>S+P Unternehmerforum GmbH mit Sitz in M&uuml;nchen ist ein f&uuml;hrender Anbieter f&uuml;r praxisnahe, rollenbasierte Weiterbildung im deutschsprachigen Raum. Seit der Gr&uuml;ndung im Jahr 2004 unterst&uuml;tzt S+P Fach- und F&uuml;hrungskr&auml;fte sowie C-Level-Manager:innen aus der Finanzwirtschaft und Industrie dabei, sich gezielt weiterzuentwickeln und regulatorisch sowie strategisch sicher zu handeln.</p>
<p>S+P bietet ein breites Portfolio an Online-Seminaren, E-Learnings, Zertifikatslehrg&auml;ngen und Executive Education Programmen. Themenschwerpunkte sind unter anderem Compliance, Geldw&auml;schepr&auml;vention, Risikomanagement, Projektmanagement, Finance, Leadership und digitale Transformation.</p>
<p>Ein Alleinstellungsmerkmal ist die S+P Tool Box &ndash; mit sofort einsetzbaren Arbeitshilfen wie Leitf&auml;den, Checklisten, Gantt-Pl&auml;nen und Risikochecks. Zus&auml;tzlich steht allen Teilnehmer:innen die digitale Lernplattform S+P Lounge zur Verf&uuml;gung.</p>
<p>Mit dem Zertifikat S+P Certified und dem digitalen Karriere-Badge dokumentieren Absolvent:innen ihre Kompetenz sichtbar &ndash; f&uuml;r Arbeitgeber, Kunden und Netzwerke.</p>
<p>Teilnehmer bewerten S+P Seminare auf ProvenExpert mit 4,65 von 5 Sternen. F&uuml;r jedes gebuchte Seminar pflanzt S+P im Rahmen des ESG-Projekts &bdquo;Dein Seminar, dein Baum, deine Zukunft&ldquo; einen Baum in Deutschland.</p>
<p>Mehr Informationen unter: www.sp-unternehmerforum.de</p>
</div>
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</div>
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<div>Weiterführende Links</div>
<ul>
<li>
                        <a href="https://www.pressebox.de/pressemitteilung/sp-unternehmerforum-gmbh/wpi-marisk-2026-was-wertpapierinstitute-jetzt-bis-2027-umsetzen-mssen/boxid/1312559" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Originalmeldung der S&amp;P Unternehmerforum GmbH</a>
                    </li>
<li>
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                    </li>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.presse-radar.de/2026/09/18/wpi-marisk-2026-was-wertpapierinstitute-jetzt-bis-2027-umsetzen-mssen/" data-wpel-link="internal">WpI MaRisk 2026: Was Wertpapierinstitute jetzt bis 2027 umsetzen müssen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.presse-radar.de" data-wpel-link="internal"></a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Industrial Accelerator Act: Haftung nach § 93 AktG und § 43 GmbHG</title>
		<link>https://www.presse-radar.de/2026/09/10/industrial-accelerator-act-haftung-nach-93-aktg-und-43-gmbhg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma S&#38;P Unternehmerforum]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Sep 2026 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[§ 43 GmbHG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 93 AktG]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldrisiko]]></category>
		<category><![CDATA[compliance]]></category>
		<category><![CDATA[due diligence]]></category>
		<category><![CDATA[Freigabeverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[governance]]></category>
		<category><![CDATA[haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Industrial Accelerator Act]]></category>
		<category><![CDATA[Innenhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Investitionskontrolle]]></category>
		<category><![CDATA[Monitoringprozess]]></category>
		<category><![CDATA[Nachweiskette]]></category>
		<category><![CDATA[Risikomanagement]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzugsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.presse-radar.de/2026/09/10/industrial-accelerator-act-haftung-nach-93-aktg-und-43-gmbhg/</guid>

					<description><![CDATA[<p>I. Vorneweg um was geht es im Wesentlichen und was sind zentrale Compliance- und Haftungsrisiken 1.) Einleitung Der von der&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.presse-radar.de/2026/09/10/industrial-accelerator-act-haftung-nach-93-aktg-und-43-gmbhg/" data-wpel-link="internal">Industrial Accelerator Act: Haftung nach § 93 AktG und § 43 GmbHG</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.presse-radar.de" data-wpel-link="internal"></a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>I. Vorneweg um was geht es im Wesentlichen und was sind zentrale Compliance- und Haftungsrisiken</b></p>
<p><b>1.) Einleitung</b></p>
<p>Der von der Europäischen Kommission vorgelegte Entwurf des Industrial Accelerator Act (IAA-E) ist für Unternehmen von erheblicher Bedeutung, weil er neue Vorgaben für öffentliche Beschaffung, Förderfähigkeit, industrielle Lieferketten und bestimmte ausländische Investitionen vorsieht. Nach der gegenwärtigen Entwurfsfassung könnten daraus insbesondere Anforderungen an CO?-Kriterien, Unionsursprung, Nachweisführung und Investitionsbedingungen entstehen. Verstöße gegen die künftig geltenden Vorgaben können – abhängig von der endgültigen Fassung und ihrer Verzahnung mit nationalem Recht – erhebliche wirtschaftliche, regulatorische und haftungsrechtliche Folgen haben.</p>
<p>Für Geschäftsleitung und Compliance ist insbesondere relevant, dass mögliche IAA-E-Pflichten organisatorisch umgesetzt, überwacht und dokumentiert werden müssen. Persönliche Haftungsrisiken ergeben sich dabei nicht unmittelbar aus einer eigenständigen „Managerhaftung nach dem IAA-E“, sondern können insbesondere über das jeweils anwendbare nationale <b>Gesellschafts</b>-, <b>Ordnungswidrigkeiten</b>&#8211; oder <b>Strafrecht</b> entstehen.</p>
<p><b>Standhinweis:</b> Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf den Kommissionsvorschlag COM(2026) 100 final vom 4. März 2026. Der IAA-E befindet sich im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Artikelnummern, Schwellenwerte, Fristen, Sanktionen und Anwendungsbereiche können sich bis zur endgültigen Verabschiedung ändern.</p>
<p><b>2.) Zentrale Compliance- und Haftungsrisiken</b></p>
<ul class="bbcode_list" style="list-style-type:disc">
<li><b>Nachweis- und Prüfpflichten:</b> Nach der gegenwärtigen Entwurfsfassung könnten insbesondere belastbare Nachweise zu CO?-Kriterien und Unionsursprung erforderlich werden. Geschäftsleitung und Compliance sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob bestehende Kontroll- und Dokumentationssysteme hierfür ausreichen.</li>
<li><b>FDI-Sanktionsrisiken:</b> Der IAA-E sieht für bestimmte ausländische Investitionen besondere Notifikations-, Genehmigungs-, Monitoring- und Informationsanforderungen vor. Verstöße könnten nach der endgültigen Ausgestaltung erhebliche Sanktionen auslösen. Daneben können bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nationale Zurechnungs- und Aufsichtsnormen, insbesondere §§ 9, 30 und 130 OWiG, relevant werden.</li>
<li><b>Dokumentation als Enthaftungsinstrument:</b> Risikoanalysen, Freigaben, Kontrollhandlungen und dokumentierte Entscheidungsgrundlagen können wesentlich dazu beitragen, ordnungsgemäßes Organisations- und Überwachungshandeln nachzuweisen. Für Vorstandsmitglieder ist hierbei insbesondere die Beweislastregel des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG von praktischer Bedeutung.</li>
</ul>
<p><b>II. Timeline</b></p>
<p>Zum gegenwärtigen Stand besteht <b>keine unmittelbar laufende Umsetzungs- oder <a href="https://schulz-beratung.de/outsourcing-sp-compliance-package/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Compliance-Frist für Unternehmen</a></b>, da der Industrial Accelerator Act weiterhin Gegenstand des europäischen Gesetzgebungsverfahrens ist. Als nächster wesentlicher Verfahrensschritt ist eine <b>indikative Plenarbefassung des Europäischen Parlaments am 14. Dezember 2026</b> vorgesehen.</p>
<p>Gleichwohl besteht bereits jetzt <b>rechtlicher Vorbereitungs- und Monitoringbedarf</b>. Nach dem derzeitigen Entwurf sollen einzelne Pflichten zeitnah nach Inkrafttreten einsetzen. Für bestimmte fahrzeugbezogene „Made in EU“-Anforderungen ist eine Anwendung bereits <b>sechs Monate nach Inkrafttreten</b> vorgesehen. Das besondere Genehmigungsregime für bestimmte ausländische Direktinvestitionen über 100 Mio. EUR soll <b>zwölf Monate nach Inkrafttreten</b> gelten; die Mitgliedstaaten sollen bereits <b>innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten</b> eine zuständige Investment Authority benennen.</p>
<p>Für öffentliche Beschaffungen und Fördermaßnahmen sind weitere gestaffelte Anwendungszeitpunkte vorgesehen. Die Low-Carbon- und Unionsursprungsanforderungen für Stahl, Beton, Mörtel und Aluminium sollen nach dem Entwurf grundsätzlich <b>ab dem 1. Januar 2029</b> greifen. Weitere Anforderungen für Net-Zero-Technologien knüpfen an Zeiträume von <b>einem bzw. drei Jahren nach Inkrafttreten</b> an.</p>
<p>Für Rechtsabteilungen und Compliance-Funktionen empfiehlt sich daher bereits vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens eine <b>Betroffenheitsanalyse</b>, insbesondere im Hinblick auf geplante Investitionen, öffentliche Aufträge, Förderprogramme, Lieferketten sowie Herkunfts- und Nachweissysteme. Maßgeblich ist derzeit jedoch der Charakter als Gesetzgebungsvorschlag; Fristen und materielle Anforderungen können sich im weiteren Verfahren noch ändern.</p>
<p><b>III. Pflichten für zuständige Personen, insbesondere für Geschäftsleitung und Compliance</b></p>
<p>Der Entwurf des Industrial Accelerator Act (IAA) begründet nach der derzeitigen Entwurfsfassung primär Pflichten für Unternehmen, Wirtschaftsteilnehmer, ausländische Investoren sowie öffentliche Auftraggeber. <b>Unmittelbare organspezifische Pflichten von Geschäftsleitungsmitgliedern werden im IAA nicht ausdrücklich normiert.</b> Für <b>Geschäftsleitung</b> und <b>Compliance</b> folgt die Relevanz vielmehr daraus, dass die <b>Einhaltung</b> der unionsrechtlichen Vorgaben organisatorisch <b>sichergestellt</b>, <b>überwacht</b> und <b>dokumentiert</b> werden muss. Eine persönliche Organhaftung richtet sich demgegenüber nach dem jeweils anwendbaren nationalen Gesellschafts- und Haftungsrecht.</p>
<p><b>1. Prüfung des sachlichen und persönlichen Anwendungsbereichs</b><br />
Geschäftsleitung und Compliance haben sicherzustellen, dass frühzeitig geprüft wird, ob Beschaffungs-, Förder-, Lieferketten- oder Investitionsvorgänge in den Anwendungsbereich des IAA-E fallen. Besonders betroffen sind energieintensive Industrien, Net-Zero-Technologien, der Automobilsektor sowie bestimmte ausländische Direktinvestitionen. Der Regelungsansatz erfasst insbesondere öffentliche Beschaffung, öffentliche Fördermaßnahmen und strategische Investitionen.</p>
<p><b>2. Herkunfts- und CO?-Compliance nach Art. 7 bis 11 IAA-E</b></p>
<p>Nach der gegenwärtigen Fassung des IAA-E soll Art. 7 die Bestimmung des Unionsursprungs an die zollrechtlichen Ursprungsregeln der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 anknüpfen. Die Art. 8 und 10 des Entwurfs enthalten weitere Vorgaben zur Berücksichtigung bestimmter Drittlandsinhalte sowie zu Low-Carbon-Produkten.</p>
<p>Für erfasste Vergabeverfahren sieht der Kommissionsentwurf besondere Herkunfts- und CO?-Anforderungen vor. Nach der derzeitigen Fassung des Art. 11 Abs. 4 IAA-E soll die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch eine Eigenerklärung oder einen gleichwertigen Nachweis belegt werden.</p>
<p>Für die Compliance-Funktion ergibt sich daraus bereits heute ein sinnvoller Vorbereitungsschwerpunkt: Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Prozesse zur Ursprungsfeststellung, Lieferantendokumentation, CO?-Datenerhebung und Nachweisführung geeignet wären, die vorgesehenen Anforderungen belastbar abzubilden. Maßgeblich bleibt jedoch die endgültig verabschiedete Fassung.</p>
<p><b>3. Dokumentation bei der Inanspruchnahme vorgesehener Ausnahmen</b></p>
<p>Der Kommissionsentwurf enthält für bestimmte Beschaffungs- und Förderanforderungen Ausnahmetatbestände, die an näher bestimmte Voraussetzungen anknüpfen. Nach der derzeitigen Fassung des Art. 11 Abs. 3 IAA-E können dabei unter anderem fehlende Alternativen, unzureichende Angebote, technische Inkompatibilität oder unverhältnismäßige Mehrkosten relevant sein. Der Entwurf enthält hierzu auch quantitative Kriterien.</p>
<p>Für Förderprogramme sieht Art. 12 Abs. 3 IAA-E ebenfalls bestimmte Ausnahmevoraussetzungen vor, bei denen unter anderem Verzögerungen und erhebliche Kostensteigerungen eine Rolle spielen können.</p>
<p>Für Legal und Compliance ist unabhängig von der endgültigen Höhe einzelner Schwellenwerte entscheidend: Wer sich auf eine Ausnahme berufen will, muss die zugrunde liegenden Tatsachen, Vergleichsdaten und Entscheidungsgrundlagen nachvollziehbar und überprüfbar dokumentieren. Die konkreten Schwellenwerte und Voraussetzungen sind vor Anwendung anhand der endgültigen Fassung des IAA zu prüfen.</p>
<p><b>4. Vorgesehenes Prüf- und Genehmigungskonzept für bestimmte ausländische Direktinvestitionen – Art. 17 ff. IAA-E</b></p>
<p>Der Kommissionsentwurf enthält für bestimmte, in seinen Anwendungsbereich fallende ausländische Direktinvestitionen ein besonderes Prüf- und Genehmigungskonzept. Die vorgesehene Prüfung knüpft unter anderem an Eigentums- und Beteiligungsstrukturen, lokale Wertschöpfung, Beschäftigung, Forschung und Entwicklung sowie Technologie- und Know-how-Aspekte an.</p>
<p>Für Geschäftsleitung, M&amp;A, Legal und Compliance bedeutet dies, dass potenziell erfasste Transaktionen bereits vor Signing beziehungsweise Closing auf ihre IAA-E-Relevanz und mögliche Genehmigungsanforderungen untersucht werden sollten.</p>
<p>Das vorgesehene Verfahren ist dabei von bestehenden nationalen und unionsrechtlichen FDI-Screening-Regimen zu unterscheiden. Zuständigkeiten nationaler Investment Authorities, die Rolle der Kommission, materielle Genehmigungsvoraussetzungen sowie mögliche Rechtsfolgen sind für die konkrete Transaktion anhand der endgültigen Fassung und des jeweils anwendbaren weiteren FDI-Rechts zu bestimmen.</p>
<p><b>5. Anzeige- und Informationspflichten nach Art. 19 IAA-E</b><br />
Nach der gegenwärtigen Entwurfsfassung sollen erfasste Investitionen einem formellen Notifikationsverfahren unterliegen. Befinden sich relevante Zielunternehmen oder Vermögenswerte in mehreren Mitgliedstaaten, verlangt der Entwurf eine koordinierte Anzeige gegenüber den zuständigen Investment Authorities und der Kommission.</p>
<p>Für die Compliance-Organisation empfiehlt sich daher ein verbindlicher <b>FDI-Pre-Closing-Check</b> mit klar definierten Eskalations- und Freigabeschritten.</p>
<p><b>6. Laufende Überwachungs- und Reportingpflichten nach Art. 20 Abs. 5 und Art. 22 IAA-E</b><br />
Die zuständige Investment Authority kann nach Art. 20 Abs. 5 IAA-E Reportingpflichten in die Genehmigungsentscheidung aufnehmen. Nach der gegenwärtigen Fassung des Art. 22 Abs. 1 IAA-E soll der ausländische Investor darüber hinaus zur regelmäßigen Berichterstattung über die fortdauernde Einhaltung der Investitionsbedingungen.</p>
<p>Die Compliance-Verantwortung endet damit nicht mit der Genehmigung oder dem Transaktionsvollzug. Erforderlich ist vielmehr ein <b>dauerhaftes Post-Closing-Monitoring</b>.</p>
<p><b>7. Vermeidung unrichtiger oder irreführender Angaben</b><br />
Nach der gegenwärtigen Fassung des Art. 23 IAA-E soll die Kommission unter den dort geregelten Voraussetzungen Sanktionsbefugnisse erhalten, insbesondere bei falschen oder irreführenden Informationen oder bei der Nichtbereitstellung angeforderter Informationen.</p>
<p>Aus Compliance-Sicht sollten Meldungen gegenüber Behörden daher einem dokumentierten <b>Vier-Augen-, Legal-Review- und Freigabeprozess</b> unterliegen.</p>
<p><b>8. Sanktions- und Organisationsrisiken nach dem IAA-E</b></p>
<p>Der Kommissionsentwurf sieht im Zusammenhang mit bestimmten Investitionspflichten erhebliche Sanktionsmechanismen vor. Diese betreffen insbesondere Verstöße gegen vorgesehene Notifikations-, Genehmigungs-, Informations-, Monitoring- und Reportinganforderungen. Die konkrete Sanktionshöhe, der jeweilige Adressat und die Zuständigkeitsverteilung sind vor einer praktischen Anwendung anhand der endgültigen Fassung des IAA und des einschlägigen nationalen Vollzugsrechts zu bestimmen.</p>
<p>Für Geschäftsleitung und <a href="https://schulz-beratung.de/integrity-compliance-monitoring/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Compliance</a> folgt daraus bereits heute die Notwendigkeit, potenzielle IAA-E-Risiken in bestehende Compliance-Management-, Internal-Control- und Transaktionsfreigabeprozesse einzubeziehen.</p>
<p><b>IV. Haftungsrisiken für Geschäftsleitung und Compliance</b></p>
<p>Der Industrial Accelerator Act in seiner gegenwärtigen Entwurfsfassung (IAA-E) enthält <b>keine allgemeine persönliche Haftungsnorm für Vorstände, Geschäftsführer oder Compliance Officer</b>. Unmittelbare Sanktionen nach dem Entwurf richten sich primär gegen den ausländischen Investor beziehungsweise das Unternehmen. Persönliche Haftungsrisiken können jedoch mittelbar entstehen, wenn die Geschäftsleitung künftig anwendbare IAA-E-Pflichten nicht hinreichend organisiert, überwacht oder dokumentiert oder wenn verantwortliche Personen selbst unrichtige Angaben veranlassen. Für deutsche Unternehmen kommen insbesondere folgende Haftungsstränge in Betracht.</p>
<p><b>1.) Innenhaftung der Geschäftsleitung wegen Organisations- und Überwachungsverschuldens</b></p>
<p>Für Vorstandsmitglieder einer AG ist <b>§ 93 Abs. 1 und 2 AktG</b> der zentrale Anknüpfungspunkt. Danach ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden; bei schuldhafter Pflichtverletzung besteht eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft. Für Geschäftsführer einer GmbH folgt ein entsprechender Maßstab aus <b>§ 43 Abs. 1 und 2 GmbHG</b>.</p>
<p>IAA-bezogen kann ein Haftungsrisiko insbesondere entstehen, wenn die Geschäftsleitung trotz erkennbarer Betroffenheit keine angemessenen Verfahren zur Prüfung von <b>Unionsursprung, Low-Carbon-Anforderungen, FDI-Notifikationen oder laufenden Investitionsbedingungen</b> implementiert. Der IAA-E verlangt beispielsweise regelmäßiges Reporting über die Einhaltung genehmigter FDI-Bedingungen und sieht Sanktionen bei Verstößen gegen Notifikations-, Genehmigungs- und Monitoringpflichten vor.</p>
<p>Ein ersatzfähiger Gesellschaftsschaden kann etwa aus <b>IAA-Sanktionen, Rückforderungen öffentlicher Mittel, Ausschluss von Vergabeverfahren, Transaktionsverzögerungen oder zusätzlichen Verfahrenskosten</b> resultieren. Ob und in welchem Umfang eine konkrete Geldbuße im Innenverhältnis regressfähig ist, ist allerdings gesondert nach dem einschlägigen Haftungsrecht zu prüfen.</p>
<p><b>2.) Persönliche Verantwortlichkeit wegen unzureichender Compliance-Organisation – § 130 OWiG</b></p>
<p>Für die Compliance-Organisation ist <b>§ 130 Abs. 1 OWiG</b> besonders relevant. Die Vorschrift sanktioniert das vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassen erforderlicher Aufsichtsmaßnahmen, wenn dadurch betriebsbezogene, straf- oder bußgeldbewehrte Pflichtverletzungen ermöglicht oder wesentlich erleichtert werden. Zu den Aufsichtsmaßnahmen gehören ausdrücklich auch Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.</p>
<p>Eine Anwendung auf IAA-E Sachverhalte setzt allerdings voraus, dass die zugrunde liegende Pflichtverletzung nach dem künftig geltenden Rechtsrahmen eine straf- oder bußgeldbewehrte betriebsbezogene Pflicht darstellt. <b>§ 130 OWiG wird also nicht allein durch irgendeinen Verstoß gegen den IAA-E ausgelöst.</b></p>
<p>Für Geschäftsleitung und Compliance folgt daraus dennoch ein erheblicher Organisationsbedarf: Zuständigkeiten, Eskalationswege, Kontrollhandlungen und Freigabeprozesse müssen so ausgestaltet sein, dass sanktionsbewehrte Verstöße gegen regulatorische Pflichten möglichst verhindert werden.</p>
<p><b>3.) Zurechnung zu Organen und leitenden Compliance-Verantwortlichen – § 9 OWiG</b></p>
<p><b>§ 9 OWiG</b> ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Zurechnung besonderer persönlicher Merkmale des Unternehmensinhabers auf Organe, Vertreter und ausdrücklich mit eigenverantwortlichen Aufgaben betraute Personen. Das kann neben Vorständen und Geschäftsführern grundsätzlich auch leitende Compliance-Verantwortliche erfassen, wenn ihnen entsprechende Unternehmerpflichten ausdrücklich und eigenverantwortlich übertragen worden sind.</p>
<p>Für Compliance Officer ist deshalb entscheidend: <b>Die bloße Tätigkeit in der Compliance-Funktion begründet nicht automatisch persönliche Haftung.</b> Maßgeblich sind insbesondere die konkrete Aufgabenübertragung, der tatsächliche Verantwortungsbereich, eigene Entscheidungsbefugnisse und die jeweilige Pflichtverletzung. Eine lediglich beratende, koordinierende oder kontrollierende Compliance-Funktion begründet für sich genommen keine Verantwortlichkeit nach § 9 OWiG.</p>
<p><b>4.) Unternehmensgeldbuße – § 30 OWiG</b></p>
<p>Begeht ein Organ, Prokurist oder eine sonstige Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, durch die Unternehmenspflichten verletzt werden oder das Unternehmen bereichert wird bzw. werden soll, kann nach <b>§ 30 OWiG</b> zusätzlich eine Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung verhängt werden. Die Vorschrift erfasst ausdrücklich auch Personen mit leitender Kontroll- oder Überwachungsfunktion.</p>
<p>Damit können sich <b>individuelle Verantwortlichkeit und Unternehmenssanktion parallel entwickeln</b>. Für die Compliance-Risikoanalyse ist dies besonders relevant.</p>
<p><b>5.) Sanktionsrisiken nach dem IAA-E im FDI-Verfahren – Art. 22 und 23 IAA-E</b></p>
<p>Der deutlichste eigenständige Sanktionsmechanismus des IAA-E findet sich im Investitionskapitel. Nach der gegenwärtigen Entwurfsfassung sollen Sanktionen insbesondere bei Verstößen gegen vorgesehene Notifikationspflichten, Genehmigungsbedingungen sowie Monitoring- und Reportinganforderungen möglich sein.</p>
<p>Der Kommissionsentwurf enthält hierfür zum Teil konkrete Sanktionsmaßstäbe. Für bestimmte Notifikationsverstöße sieht die gegenwärtige Fassung beispielsweise eine Sanktion vor, die an den durchschnittlichen täglichen Gesamtumsatz des ausländischen Investors beziehungsweise bei natürlichen Personen an den Investitionswert anknüpft. Auch für falsche oder irreführende Informationen beziehungsweise die Nichtbereitstellung verlangter Informationen sieht der Entwurf besondere Sanktionsbefugnisse vor.</p>
<p>Die konkrete Sanktionshöhe, der jeweilige Adressat, die Zuständigkeit und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen sind vor einer praktischen Anwendung anhand der endgültig verabschiedeten Fassung zu prüfen.</p>
<p>Für C-Level und Compliance stellt insbesondere die Freigabe regulatorisch relevanter Erklärungen damit bereits heute einen wesentlichen Governance- und Vorbereitungspunkt dar.</p>
<p><b>6.) Strafrechtliche Risiken bei unrichtigen Angaben – §§ 263, 264 StGB</b></p>
<p>Unrichtige Angaben im Zusammenhang mit IAA-E-relevanten Verfahren führen nicht automatisch zu strafrechtlicher Verantwortlichkeit. In besonderen Fallkonstellationen können jedoch allgemeine Straftatbestände hinzutreten. Dies gilt insbesondere bei bewusst unrichtigen Angaben zur Erlangung eines Vermögensvorteils oder im Zusammenhang mit öffentlichen Fördermitteln.</p>
<p>Ob insbesondere § 263 StGB oder § 264 StGB einschlägig ist, hängt von den zusätzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Straftatbestands und den Umständen des Einzelfalls ab. Ein bloßer Fehler in einer Herkunfts-, CO?- oder sonstigen IAA-E-bezogenen Dokumentation begründet daher für sich genommen noch keine Strafbarkeit.</p>
<p><b>7.) Haftungsrisiken aufgrund fehlerhafter Eigenerklärungen im Vergabeverfahren</b></p>
<p>Nach dem IAA-Entwurf soll die Einhaltung bestimmter Beschaffungsanforderungen grundsätzlich durch <b>Eigenerklärung oder gleichwertigen Nachweis</b> nachgewiesen werden. Die Ursprungsbestimmung erfolgt nach Art. 7 IAA-E anhand der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.</p>
<p>Damit erhöht sich insbesondere das Risiko, dass fehlerhafte Lieferantendaten unmittelbar in eine rechtswidrige Unternehmenserklärung einfließen. Aus Governance-Sicht sollten Eigenerklärungen deshalb nicht als bloße Formalität behandelt werden, sondern einem dokumentierten Prüf- und Freigabeverfahren unterliegen. Der Detailbericht empfiehlt entsprechend den Aufbau belastbarer Ursprungs- und CO?-Nachweisketten.</p>
<p><b>Für die Praxis lautet der zentrale Befund:</b> Das maßgebliche Risiko besteht weniger in einer eigenständigen „Managerhaftung nach dem IAA-E “ als in einer mehrstufigen Haftungskette: Verstoß gegen eine materielle IAA-E -Pflicht ? Sanktion oder wirtschaftlicher Schaden auf Unternehmensebene ? Prüfung eines Organisations- oder Überwachungsverschuldens ? mögliche persönliche Innenhaftung nach § 93 AktG bzw. § 43 GmbHG; bei sanktionsbewehrten Pflichten können zusätzlich §§ 9, 30, 130 OWiG und bei bewusst unrichtigen Angaben gegebenenfalls strafrechtliche Tatbestände hinzutreten.</p>
<p>Da der IAA derzeit <b>noch ein Gesetzgebungsvorschlag</b> ist, sollte diese Haftungsmatrix als prospektive rechtliche Risikoeinordnung formuliert werden. Welche nationalen Sanktions- und Zurechnungsnormen letztlich greifen, hängt auch von der verabschiedeten Endfassung und ihrer Verzahnung mit nationalem Recht ab.</p>
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<p>Organhaftung, § 130 OWiG und Beweislastumkehr nach § 93 AktG:</p>
<p>Die neuen EU-Vorgaben zu CO?-Kriterien, Ursprungsnachweisen und FDI-Screenings begründen für Vorstände und Geschäftsführer ein massives, persönliches Haftungsrisiko. Wer jetzt keine gerichtsfeste Compliance- und Delegationsstruktur aufbaut, riskiert im Schadensfall das eigene Privatvermögen.</p>
<p>Wie Sie regulatorische Risiken rechtzeitig erkennen, interne Kontrollsysteme (IKS) IAA-konform aufsetzen und den geforderten Entlastungsbeweis erbringen, lernen Sie in unseren zertifizierten Executive-Seminaren.</p>
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<p><b>V. Maßnahmen zur Haftungsprävention und Enthaftung von Geschäftsleitung und Compliance</b></p>
<p>Aus haftungsrechtlicher Sicht sollte die Umsetzung des Industrial Accelerator Act nicht allein als regulatorisches Implementierungsprojekt, sondern zugleich als <b>Enthaftungs- und Beweisvorsorgethema</b> verstanden werden. Entscheidend ist, im späteren Haftungsfall nachweisen zu können, dass die Geschäftsleitung die regulatorischen Risiken erkannt, angemessene Organisationsmaßnahmen getroffen, Verantwortlichkeiten wirksam delegiert und deren Einhaltung überwacht hat. Der IAA-Entwurf schafft insbesondere neue Anforderungen an Herkunfts- und CO?-Nachweise, öffentliche Förderung und strategische Auslandsinvestitionen.</p>
<p><b>1. Dokumentierte Legal- und Compliance-Risikoanalyse als Grundlage der Enthaftung.</b><br />
Die Geschäftsleitung sollte eine schriftlich dokumentierte Betroffenheits- und Risikoanalyse veranlassen. Diese sollte insbesondere Anwendungsbereich, betroffene Geschäftsprozesse, Produkte, Investitionen, Lieferketten, öffentliche Ausschreibungen und Förderprogramme erfassen. Haftungsrechtlich dient dies dem Nachweis, dass regulatorische Risiken nicht pflichtwidrig ignoriert wurden. Für Vorstandsmitglieder ist insbesondere der Sorgfaltsmaßstab des <b>§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG</b>, für GmbH-Geschäftsführer <b>§ 43 Abs. 1 GmbHG</b> maßgeblich.</p>
<p><b>2. Vorbereitung des Entlastungsbeweises nach § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG.</b><br />
Für Vorstandsmitglieder ist besonders relevant, dass nach <b>§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG</b> im Streitfall das Vorstandsmitglied darzulegen und zu beweisen hat, dass es die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt hat. Eine belastbare Entscheidungs- und Compliance-Dokumentation ist deshalb kein bloßes Organisationsinstrument, sondern Bestandteil des später möglichen <b>Entlastungsbeweises</b>. Betroffenheitsanalysen, Vorstandsvorlagen, Rechtsgutachten, Compliance-Berichte, Eskalationen und dokumentierte Kontrollentscheidungen sollten revisionssicher aufbewahrt werden.</p>
<p><b>3. Vertretenmüssen und Verschulden durch angemessene <a href="https://schulz-beratung.de/outsourcing-sp-compliance-package/sp-auslagerung-compliance-officer/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Compliance-Organisation</a> minimieren.</b><br />
Eine Haftung setzt regelmäßig eine Pflichtverletzung sowie – abhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage – <b>Vertretenmüssen bzw. Verschulden</b> voraus. Geschäftsleitung und Compliance sollten deshalb dokumentieren, welche Maßnahmen nach Art, Größe und Risikoprofil des Unternehmens objektiv erforderlich und zumutbar waren. Für den IAA-E betrifft dies insbesondere Kontrollen zu Unionsursprung, CO?-Daten, Eigenerklärungen, Förderfähigkeit und FDI-Transaktionen. Die vorgesehenen Beschaffungsregelungen enthalten konkrete Quoten sowie Ausnahmetatbestände und verlangen entsprechende Nachweisfähigkeit.</p>
<p><b>4. Klare Delegation – aber keine vollständige Enthaftung durch Delegation.</b><br />
Operative IAA-E -Aufgaben können auf Legal, Compliance, Einkauf, Customs, Sustainability oder M&amp;A übertragen werden. Eine wirksame Delegation setzt jedoch eine hinreichend klare Aufgabenbeschreibung, fachlich geeignete Verantwortliche, ausreichende Ressourcen und Informationsrechte voraus. Die Geschäftsleitung kann sich durch Delegation regelmäßig nicht vollständig ihrer Organisations- und Überwachungsverantwortung entziehen. Für eine mögliche Enthaftung ist daher zu dokumentieren, <b>wer welche Pflicht übernommen hat, mit welchen Kompetenzen und nach welchem Kontrollrhythmus</b>.</p>
<p><b>5. Kontroll- und Überwachungssystem als Gegenbeweis zu Organisationsverschulden.</b><br />
Zur Reduzierung des Risikos eines Organisations- oder Überwachungsverschuldens sollten risikoadäquate Kontrollen implementiert werden. Hierzu gehören insbesondere Vier-Augen-Freigaben, Stichproben, regelmäßige Compliance-Reports, Eskalationsschwellen und anlassbezogene Sonderprüfungen. Dies ist auch vor dem Hintergrund von <b>§ 130 OWiG</b> relevant, soweit künftig sanktionsbewehrte betriebsbezogene Pflichten betroffen sind. Eine dokumentierte angemessene Aufsichtsorganisation kann wesentlich dafür sein, den Vorwurf fahrlässig unterlassener Aufsichtsmaßnahmen abzuwehren.</p>
<p><b>6. Evidenzmanagement für Herkunfts- und CO?-Erklärungen.</b><br />
Besondere Bedeutung kommt der Nachweisführung zu. Lieferantenangaben sollten nicht lediglich übernommen, sondern entsprechend ihrer Risikorelevanz plausibilisiert und dokumentiert werden. Für relevante Produktgruppen sieht der Entwurf kombinierte Low-Carbon- und Herkunftsvorgaben vor. Lieferantenverträge sollten daher Informations-, Aktualisierungs-, Audit-, Gewährleistungs- und gegebenenfalls Freistellungsklauseln enthalten. Ziel ist es, bei einer späteren Falschangabe nachweisen zu können, dass die verantwortlichen Stellen nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.</p>
<p><b>7. Dokumentierter Freigabeprozess für behördliche Erklärungen.</b><br />
Regulatorisch relevante Eigenerklärungen, FDI-Notifikationen und Förderanträge sollten einer formalisierten Legal-/Compliance-Freigabe unterliegen. Dies dient sowohl der Fehlervermeidung als auch der späteren Darlegung fehlenden Verschuldens. Besonders relevant ist dies, weil der IAA-Entwurf bei ausländischen Investitionen besondere Melde-, Genehmigungs- und Monitoringstrukturen vorsieht.</p>
<p><b>8. Plausibilisierung statt blindem Vertrauen auf Fachabteilungen oder externe Berater.</b><br />
Die Einschaltung interner Experten oder externer Rechtsberater kann haftungsmindernd wirken, führt aber nicht automatisch zur Enthaftung. Bei rechtlich oder wirtschaftlich wesentlichen Entscheidungen sollte dokumentiert werden, dass die Beratung von fachlich geeigneten Personen erfolgte, der Sachverhalt vollständig offengelegt wurde und die Empfehlung aus Sicht der Geschäftsleitung plausibel war. Für unternehmerische Entscheidungen kann dies zugleich für die Voraussetzungen der <b>Business Judgment Rule nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG</b> bedeutsam sein. Die Business Judgment Rule schützt allerdings grundsätzlich unternehmerische Ermessensentscheidungen, nicht die bewusste Nichtbeachtung eindeutig bindender Rechtspflichten.</p>
<p><b>9. Eskalations- und Remediation-Prozess bei Compliance-Abweichungen.</b><br />
Erkannte Verstöße oder Zweifel an Herkunfts-, CO?-, Förder- oder Investitionsangaben müssen unverzüglich bewertet und eskaliert werden. Ein dokumentierter Remediation-Prozess kann für die Verschuldensbewertung entscheidend sein. Unterlassene Reaktion trotz Kenntnis oder konkreter Verdachtsmomente erhöht dagegen das Risiko eines Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsvorwurfs.</p>
<p><b>10. Regelmäßiges Reporting an die Geschäftsleitung.</b><br />
Die Geschäftsleitung sollte sich in risikoadäquaten Abständen über IAA-E-Betroffenheit und Vorbereitungsmaßnahmen berichten lassen. Für wesentliche Risiken empfiehlt sich eine dokumentierte Befassung des zuständigen Geschäftsleitungsorgans. Damit kann später nachgewiesen werden, dass die Geschäftsleitung ihrer Informations- und Überwachungspflicht tatsächlich nachgekommen ist und nicht lediglich formal ein Compliance-System eingerichtet hat.</p>
<p><b>Haftungsrechtliche Leitlinie</b></p>
<p>Für die juristische Beratung und Compliance-Praxis sollte die Zielsetzung daher nicht als absolute „Enthaftung“ verstanden werden. Eine solche lässt sich organisatorisch nicht garantieren. Entscheidend ist vielmehr, <b>Voraussetzungen für den Entlastungsbeweis zu schaffen und den Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung bzw. des Vertretenmüssens zu entkräften</b>.</p>
<p><b>Die maßgebliche Haftungslogik lautet:</b></p>
<p><b>regulatorische Pflicht ? Organisationspflicht der Geschäftsleitung ? angemessene Delegation und Kontrolle ? dokumentierte Entscheidungsgrundlage ? Nachweis ordnungsgemäßen Handelns ? Reduzierung des Verschuldens- und Haftungsrisikos.</b></p>
<p>Für Vorstände ist dabei insbesondere die Beweislastregel des <b>§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG</b> von erheblicher praktischer Bedeutung. Für Geschäftsführer einer GmbH ist die Haftung nach <b>§ 43 GmbHG</b> gesondert anhand der dortigen Pflichten- und Verschuldensmaßstäbe sowie der hierzu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen. Für Compliance Officer gilt: Eine persönliche Haftung folgt <b>nicht allein aus der Funktionsbezeichnung</b>; entscheidend sind konkrete Aufgabenübertragung, eigene Pflichtverletzung, Verantwortungsbereich, Kausalität und Verschulden.</p>
<p>S+P Editorial Team</p>
<p><b>VI. Quellenverzeichnis</b></p>
<p><b>1.) Europäisches Recht / Gesetzgebungsvorschläge</b></p>
<p>Europäische Kommission: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen zur Beschleunigung industrieller Kapazitäten und der Dekarbonisierung in strategischen Sektoren sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1724, (EU) 2024/1735 und (EU) 2024/3110 (Industrial Accelerator Act), COM(2026) 100 final vom 04.03.2026, 2026/0068(COD):<br />
EUR-Lex – COM(2026) 100 final, abgerufen am 02.09.2026.</p>
<p>Europäische Kommission: <b>Anhänge 1 bis 4 zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen zur Beschleunigung industrieller Kapazitäten und der Dekarbonisierung in strategischen Sektoren sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1724, (EU) 2024/1735 und (EU) 2024/3110</b>, COM(2026) 100 final vom 04.03.2026:<br />
Europäische Kommission – COM(2026) 100 und Anhänge, abgerufen am 02.09.2026.</p>
<p><b>2.) Berichte und Folgenabschätzungen der Europäischen Kommission</b></p>
<p>Europäische Kommission: <b>Commission Staff Working Document – Subsidiarity Grid</b>, SWD(2026) 70 final vom 04.03.2026, Begleitdokument zu COM(2026) 100 final:<br />
EUR-Lex – SWD(2026) 70 final, abgerufen am 02.09.2026.</p>
<p>Europäische Kommission: <b>Commission Staff Working Document – Impact Assessment Report</b>, SWD(2026) 71 final vom 04.03.2026, Begleitdokument zu COM(2026) 100 final:<br />
EUR-Lex – SWD(2026) 71 final, abgerufen am 02.09.2026.</p>
<p>Europäische Kommission: <b>Commission Staff Working Document – Executive Summary of the Impact Assessment</b>, SWD(2026) 72 final vom 04.03.2026, Begleitdokument zu COM(2026) 100 final: EUR-Lex – SWD(2026) 72 final, abgerufen am 02.09.2026.</p>
<p><b>3.) Informations- und Sekundärmaterial der Europäischen Union</b></p>
<p>Europäische Kommission: <b>The Industrial Accelerator Act – Growing EU Industry, Securing Jobs for the Future</b>, Factsheet, Publications Office of the European Union, Luxemburg 2026, ISBN 978-92-68-37747-5, DOI 10.2873/9404284:<br />
Europäische Kommission – Industrial Accelerator Act Factsheet (PDF), abgerufen am 02.09.2026.</p>
<p>Europäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU: <b>Industrial Accelerator Act – Dokumentationsseite mit Verordnungsvorschlag, Anhängen, Folgenabschätzung und Factsheet</b>, veröffentlicht am 04.03.2026:<br />
Europäische Kommission – Industrial Accelerator Act, abgerufen am 02.09.2026.</div>
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<p>&Uuml;ber S+P Seminare<br />
S+P Unternehmerforum GmbH mit Sitz in M&uuml;nchen ist ein f&uuml;hrender Anbieter f&uuml;r praxisnahe, rollenbasierte Weiterbildung im deutschsprachigen Raum. Seit der Gr&uuml;ndung im Jahr 2004 unterst&uuml;tzt S+P Fach- und F&uuml;hrungskr&auml;fte sowie C-Level-Manager:innen aus der Finanzwirtschaft und Industrie dabei, sich gezielt weiterzuentwickeln und regulatorisch sowie strategisch sicher zu handeln.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.presse-radar.de/2026/09/10/industrial-accelerator-act-haftung-nach-93-aktg-und-43-gmbhg/" data-wpel-link="internal">Industrial Accelerator Act: Haftung nach § 93 AktG und § 43 GmbHG</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.presse-radar.de" data-wpel-link="internal"></a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>CSA 2 &#038; Compliance: Wo beginnen die persönlichen Haftungsrisiken?</title>
		<link>https://www.presse-radar.de/2026/09/08/csa-2-compliance-wo-beginnen-die-persnlichen-haftungsrisiken/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma S&#38;P Unternehmerforum]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Sep 2026 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Asset-Mapping]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>  I. Vorneweg um was geht es im Wesentlichen Der Cybersecurity Act 2 befindet sich im EU-Gesetzgebungsverfahren und soll den europäischen Cybersicherheitsrahmen&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.presse-radar.de/2026/09/08/csa-2-compliance-wo-beginnen-die-persnlichen-haftungsrisiken/" data-wpel-link="internal">CSA 2 &amp; Compliance: Wo beginnen die persönlichen Haftungsrisiken?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.presse-radar.de" data-wpel-link="internal"></a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"> </p>
<p><b>I. Vorneweg um was geht es im Wesentlichen</b></p>
<p>Der <b>Cybersecurity Act 2</b> befindet sich im EU-Gesetzgebungsverfahren und soll den europäischen Cybersicherheitsrahmen grundlegend weiterentwickeln. Im Fokus stehen <b>mehr Harmonisierung, stärkere Anforderungen an IKT-Lieferketten und Hochrisikoanbieter sowie eine engere Verzahnung mit NIS2</b>. Damit gewinnt neben IT-Sicherheit insbesondere <b>regulatorische Governance, Nachweisführung und Third-Party-Risk-Management</b> an Bedeutung. Unternehmen sollten die absehbaren Auswirkungen daher frühzeitig gemeinsam durch <b>Geschäftsleitung, Compliance, Legal, Einkauf und IT</b> bewerten.</p>
<p><b>1. IKT-Lieferketten werden EU-weit reguliert</b><br />
Der geplante <b>Cybersecurity Act 2 (COM(2026) 11)</b> soll die VO (EU) 2019/881 ersetzen und einen horizontalen Rahmen für <b>IKT-Lieferketten und Hochrisikoanbieter</b> schaffen. Herkunft, Eigentums- und Kontrollstrukturen, Drittstaatenbezug, Kritikalität und Austauschfähigkeit werden damit zu relevanten Compliance-Kriterien.</p>
<p><b>2. Cybersecurity wird stärker zur <a href="https://sp-compliance.com/compliance-cockpit/governance-register/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Governance-</a> und Compliance-Frage.</b><br />
Der Cybersecurity Act 2 soll enger mit <b>NIS2 (EU) 2022/2555</b> verzahnt werden. Neben den bereits geltenden Anforderungen an <b>Risikomanagement (Art. 21), Managementverantwortung (Art. 20) und Incident Reporting (Art. 23)</b> gewinnen standardisierte Nachweise, Zertifizierung und dokumentierte Managementüberwachung an Bedeutung.</p>
<p><b>3. Hochrisikoanbieter können Nutzungs- und Austauschpflichten auslösen.</b><br />
Der Entwurf (<b>Art. 103–104 CSA-2-E</b>) sieht mögliche <b>Beschränkungen und Ausphasung bestimmter Hochrisikokomponenten</b> vor. Damit werden Lieferantenabhängigkeiten, Drittstaatenbezug und die <b>Austauschfähigkeit <a href="https://sp-compliance.com/compliance-cockpit/auslagerungs-dora-register/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">kritischer IKT</a></b> zu konkreten Compliance- und Governance-Sachverhalten.</p>
<p><b>II. Timeline</b></p>
<p>Für den geplanten Cybersecurity Act 2 bestehen derzeit <b>noch keine verbindlichen allgemeinen Compliance-Fristen</b>, da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Der Entwurf sieht für bestimmte Vorgaben zur Ausphasung bzw. zum Austausch von Hochrisiko-Komponenten <b>Übergangsfristen von bis zu 36 Monaten</b> vor. Parallel wird die NIS2-Richtlinie geändert; konkrete zusätzliche Fristen ergeben sich erst aus den finalen Rechtsakten. <b>Bereits bestehende Pflichten nach dem anwendbaren NIS2-Umsetzungsrecht, in Deutschland insbesondere dem BSIG, bleiben hiervon unberührt.</b></p>
<p><b>III. Pflichten für Compliance</b></p>
<p><b>Kernaussage vorneweg</b></p>
<p>CSA 2 begründet derzeit noch keinen eigenständigen neuen Pflichtenkatalog für die Compliance. Vielmehr treffen bestehende Pflichten aus NIS2/BSIG – insbesondere Risikomanagement, Managementüberwachung, Dokumentation und Incident Reporting – auf einen geplanten neuen EU-Rahmen für IKT-Lieferketten und Hochrisikoanbieter. Der CSA-2-Entwurf erweitert damit insbesondere den Kreis der künftig zu bewertenden Lieferanten-, Herkunfts-, Kontroll-, Drittstaaten- und Austauschrisiken.</p>
<p><b>1.) Bereits heute geltende Pflichten nach NIS2 / BSIG</b></p>
<p>Für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des deutschen BSIG fallen, bestehen bereits konkrete Pflichten. Besonders relevant für Compliance sind:</p>
<ul class="bbcode_list" style="list-style-type:disc">
<li><b>Cyber-Risikomanagement:</b> angemessene technische, operative und organisatorische Maßnahmen zur Beherrschung von Cyberrisiken; <b>§ 30 BSIG</b>. GGesetze im Internet
</li>
<li><b>Dokumentation:</b> Die Umsetzung der erforderlichen Risikomanagementmaßnahmen ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nachweisbar zu machen; Verstöße gegen die Dokumentationspflicht können bußgeldbewehrt sein. <b>§ 30, § 65 BSIG.</b> Gesetze im Internet
</li>
<li><b>Geschäftsleitungsverantwortung:</b> Die Geschäftsleitung muss die Risikomanagementmaßnahmen <b>umsetzen und deren Umsetzung überwachen</b>. Zudem besteht eine gesetzliche <b>Schulungspflicht</b>. <b>§ 38 BSIG.</b> GGesetze im Internet
</li>
<li><b>Incident Reporting:</b> Erhebliche Sicherheitsvorfälle sind innerhalb gesetzlich vorgegebener Fristen zu melden – insbesondere <b>24 Stunden für die frühe Erstmeldung und 72 Stunden für die weitere Meldung</b>. <b>§ 32 BSIG.</b> GGesetze im Internet
</li>
<li><b>Aufsicht und Nachweis:</b> Je nach Einordnung bestehen Registrierungs-, Unterrichtung-, Nachweis- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem BSI. <b>§§ 33 ff. BSIG.</b> Gesetze im Internet</li>
</ul>
<p>Das ist für deine Darstellung wichtig: <b>Der Handlungsbedarf für Compliance besteht nicht erst wegen des CSA 2.</b> Ein Teil der Governance-, Risiko-, Dokumentations- und Managementpflichten besteht bereits heute.</p>
<p><b>2.) Geplante zusätzliche Anforderungen durch CSA 2</b></p>
<p>Beim <b>Cybersecurity Act 2</b> handelt es sich dagegen weiterhin um einen Gesetzgebungsvorschlag. Die folgenden Punkte sollten deshalb ausdrücklich als <b>„geplant“, „vorgesehen“ oder „nach dem Entwurf“</b> bezeichnet werden:</p>
<ul class="bbcode_list" style="list-style-type:disc">
<li><b>IKT-Lieferkettenrisiken:</b> Der Entwurf sieht einen umfassenderen EU-Rahmen für die Bewertung und Steuerung von Risiken in IKT-Lieferketten vor.
</li>
<li><b>Hochrisikoanbieter:</b> Bestimmte Anbieter können nach dem vorgesehenen Regelungsmodell als <b>High-Risk Supplier</b> eingestuft werden.
</li>
<li><b>Lieferantentransparenz:</b> Relevante Informationen zu Lieferanten, Eigentums-/Kontrollstrukturen und Drittstaatenbezügen können regulatorisch relevant werden.
</li>
<li><b>Kritische Komponenten:</b> Für bestimmte kritische IKT-Assets sind nach dem Entwurf <b>Nutzungsbeschränkungen bzw. Ausphasungs- oder Austauschvorgaben</b> vorgesehen.
</li>
<li><b>Zertifizierung:</b> Zertifizierungen sollen stärker für regulatorische Nachweise und Konformitätsvermutungen nutzbar gemacht werden.
</li>
<li><b>Behördliche Aufsicht:</b> Die geplanten Regelungen würden die Möglichkeiten der EU bzw. zuständigen Behörden zur Steuerung bestimmter IKT-Lieferkettenrisiken erweitern.</li>
</ul>
<p><b>IV. Potenzielle Pain Points aus dem Cybersecurity Act 2</b></p>
<p><b>Potenzielle Pain Points aus CSA 2:</b> Fehlende Transparenz über kritische IKT-Lieferketten, unklare Eigentums- und Kontrollstrukturen, Drittstaaten- und Remote-Processing-Abhängigkeiten, Single-Source-Risiken sowie fehlende technische und vertragliche Austauschfähigkeit könnten künftig die Einhaltung von Risikominderungsmaßnahmen erschweren. Hinzu kommt der steigende Bedarf, Lieferanten-, Risiko- und Managemententscheidungen gegenüber Behörden <b>nachvollziehbar und belastbar nachweisen</b> zu können.</p>
<p><b>1.) Fehlende Transparenz über kritische IKT-Lieferketten</b></p>
<p>Unternehmen könnten Schwierigkeiten haben, <b>kritische IKT-Assets eindeutig ihren Lieferanten, Komponenten und Abhängigkeiten zuzuordnen</b>. Der Entwurf knüpft die Identifizierung „wichtiger IKT-Assets“ ausdrücklich u. a. an deren Kritikalität und bestehende Abhängigkeiten von einer begrenzten Zahl von Anbietern. </p>
<p><b>Pain Point:</b> Fehlendes oder verteiltes Supplier-/Asset-Mapping erschwert die spätere regulatorische Bewertung.</p>
<p><b>2.) Unzureichende Kenntnis von Eigentum und Kontrolle</b></p>
<p>Bei der Einstufung von Hochrisikoanbietern soll insbesondere geprüft werden, <b>wo ein Anbieter niedergelassen ist und wer ihn besitzt oder kontrolliert</b>. Der Entwurf erfasst dabei auch mittelbare Kontrollverhältnisse. </p>
<p><b>Pain Point:</b> Bestehende Vendor-Due-Diligence-Prozesse erfassen möglicherweise nicht die für eine regulatorische High-Risk-Bewertung erforderliche Eigentums- und Kontrollstruktur.</p>
<p><b>3.) Drittstaatenbezug und Remote Processing</b></p>
<p>Als mögliche Risikominderungsmaßnahmen sieht Art. 103 Abs. 2 ausdrücklich <b>Beschränkungen von Datentransfers in Drittländer und Remote Data Processing aus Drittländern</b> vor. </p>
<p><b>Pain Point:</b> Bei Cloud-, SaaS-, Managed-Service- und Support-Modellen kann unklar sein, <b>wo Daten verarbeitet werden, von wo aus auf Systeme zugegriffen wird und welche Unterauftragnehmer beteiligt sind</b>.</p>
<p><b>4.) Abhängigkeit von einzelnen Anbietern</b></p>
<p>Der Entwurf berücksichtigt ausdrücklich, ob eine <b>Abhängigkeit von einer begrenzten Zahl von Anbietern</b> besteht. Als mögliche Risikominderungsmaßnahme ist sogar eine <b>Diversifizierung der Versorgung mit IKT-Komponenten</b> vorgesehen. </p>
<p><b>Pain Point:</b> Single-Source- und Lock-in-Situationen können regulatorisch relevant werden, obwohl ein Anbieter technisch bislang als sicher bewertet wurde.</p>
<p><b>5. Fehlende technische und wirtschaftliche Austauschfähigkeit</b></p>
<p>Bei möglichen Ausphasungs- oder Austauschmaßnahmen soll die Kommission unter anderem die <b>Verfügbarkeit alternativer Anbieter und die wirtschaftlichen Auswirkungen</b> berücksichtigen. Für mobile elektronische Kommunikationsnetze sieht der Entwurf eine Übergangsfrist von höchstens 36 Monaten vor. </p>
<p><b>Pain Point:</b> Unternehmen könnten vor der Frage stehen, ob eine betroffene Komponente <b>innerhalb der vorgesehenen Übergangsfrist technisch, vertraglich und wirtschaftlich ersetzt werden kann</b>.</p>
<p><b>6. Fehlende vertragliche Steuerungsmöglichkeiten</b></p>
<p>Der Entwurf nennt als mögliche Risikominderungsmaßnahme ausdrücklich <b>Beschränkungen der Vertragsbeziehungen mit Lieferanten</b>. </p>
<p><b>Pain Point:</b> Bestehende Verträge enthalten möglicherweise keine ausreichenden Rechte für Informationsbeschaffung, Audits, Subunternehmerkontrolle, Transition oder einen regulatorisch erforderlichen Anbieterwechsel.</p>
<p><b>7. Unzureichende Kontrolle von Outsourcing und Subunternehmern</b></p>
<p>Art. 103 nennt als mögliche Maßnahme auch Einschränkungen der <b>operativen Kontrolle einschließlich des Outsourcings organisatorischer Funktionen an Managed-Service-Provider</b>. </p>
<p><b>Pain Point:</b> Mehrstufige Lieferketten können dazu führen, dass das Unternehmen selbst nicht vollständig weiß, <b>welche Drittparteien tatsächlich auf kritische IKT-Assets einwirken</b>.</p>
<p><b>8. Nachweis- und Informationsfähigkeit gegenüber Behörden</b></p>
<p>Der Entwurf sieht als mögliche Risikominderungsmaßnahme ausdrücklich <b>Transparenzanforderungen gegenüber der zuständigen Behörde</b> hinsichtlich der Lieferanten kritischer IKT-Assets vor. </p>
<p><b>Pain Point:</b> Informationen über Lieferanten, Komponenten, Abhängigkeiten und Kontrollstrukturen müssen gegebenenfalls <b>kurzfristig konsistent und belastbar nachweisbar</b> sein.</p>
<p><b>9. Schnittstellenproblem zwischen Legal, Compliance, Einkauf und IT</b></p>
<p>Die möglichen Maßnahmen betreffen gleichzeitig <b>Lieferantenverträge, technische Architektur, Datenverarbeitung, Outsourcing, Beschaffung und Risikomanagement</b>.</p>
<p><b>Pain Point:</b> Ein ausschließlich technisch oder ausschließlich rechtlich organisierter Prozess reicht möglicherweise nicht aus. Die regulatorische Bewertung muss mehrere Funktionen zusammenführen.</p>
<p><b>10. Übergang von Cyber-Risk zu Unternehmens- und Haftungsrisiko</b></p>
<p>Der Entwurf verpflichtet nicht heute zur Durchführung entsprechender Maßnahmen. Sollte er jedoch in vergleichbarer Form verabschiedet werden, können Entscheidungen über <b>Lieferanten, Abhängigkeiten, Migrationen und Risikominderungsmaßnahmen</b> stärker zu dokumentations- und governance-relevanten Managemententscheidungen werden.</p>
<p><b>Pain Point:</b> Es muss nachvollziehbar sein, <b>welches Risiko bekannt war, wie es bewertet wurde, welche Alternativen bestanden und warum eine bestimmte Entscheidung getroffen wurde</b>.</p>
<p><b>V. Maßnahmen –</b> bereits heute sinnvoll und im Lichte des CSA 2 strategisch sinnvoll</p>
<p>Da der Cybersecurity Act 2 noch nicht verabschiedet ist, stellen die nachfolgenden Maßnahmen <b>keine vorgezogene Umsetzung künftiger gesetzlicher Pflichten</b> dar. Sie dienen vielmehr dazu, bestehende Anforderungen – insbesondere aus dem BSIG – abzusichern und die Organisation auf die im Entwurf absehbaren regulatorischen Entwicklungen vorzubereiten. Im Fokus stehen dabei insbesondere die <b>Transparenz über kritische IKT-Abhängigkeiten, die risikobasierte Steuerung von Lieferanten sowie die technische und vertragliche Handlungsfähigkeit</b>. So können bestehende Compliance-Lücken frühzeitig geschlossen und potenzielle Umsetzungsrisiken bei einer späteren Verabschiedung des CSA 2 reduziert werden.</p>
<p><b>Maßnahmen – heute erforderlich bzw. sinnvoll und mit Blick auf CSA 2</b></p>
<ul class="bbcode_list" style="list-style-type:disc">
<li><b>Kritische IKT-Lieferanten und Assets erfassen</b> Transparenz über kritische Lieferketten, Abhängigkeiten und Zuordnungen schaffen. Dies unterstützt bereits heute die Lieferkettensicherheitsanforderungen nach <b>§ 30 Abs. 2 Nr. 4 BSIG</b> und entspricht zugleich der im CSA-2-Entwurf erkennbaren stärkeren Fokussierung auf IKT-Lieferketten.
</li>
<li><b>Lieferanten risikobasiert bewerten</b> Kritikalität, Abhängigkeiten und Cyberrisiken systematisch bewerten und im Hinblick auf den CSA-2-Entwurf zusätzlich <b>Herkunft sowie Eigentums- und Kontrollstrukturen</b> berücksichtigen.
</li>
<li><b>Kritische Abhängigkeiten und Exit-Fähigkeit prüfen</b> Für besonders kritische Anbieter <b>Alternativen, Migrationsmöglichkeiten, Wechselzeiten und Abhängigkeiten</b> analysieren. Dies ist keine heutige CSA-2-Pflicht, adressiert aber unmittelbar die im Entwurf vorgesehenen möglichen <b>Austausch- und Ausphasungsszenarien</b>.
</li>
<li><b>Verträge auf regulatorische Steuerungsfähigkeit prüfen</b> Bei kritischen Lieferanten insbesondere <b>Informations-, Audit-, Sicherheits-, Subunternehmer-, Incident- und Exit-/Transition-Rechte</b> überprüfen. Damit wird zugleich die Fähigkeit verbessert, auf mögliche künftige regulatorische Anforderungen an Lieferantenbeziehungen zu reagieren.
</li>
<li><b>Governance und Nachweisführung stärken</b> Verantwortlichkeiten von <b>Geschäftsleitung, Compliance, Legal, Einkauf, Risk und IT</b> klar festlegen und Risikoanalysen, Entscheidungen, Eskalationen und Maßnahmen nachvollziehbar dokumentieren. Dies ist bereits nach dem <b>BSIG</b> relevant und gewinnt durch die geplante stärkere Verzahnung von NIS2 und CSA 2 zusätzlich an Bedeutung.
</li>
<li><b>Management gezielt schulen</b> Geschäftsleitung und relevante Funktionen zu <b>Cyber-Risiken, IKT-Lieferketten, bestehenden gesetzlichen Pflichten und den absehbaren Anforderungen des CSA 2</b> schulen. Für die Geschäftsleitung besteht bereits heute eine entsprechende Schulungspflicht nach <b>§ 38 Abs. 3 BSIG</b>.</li>
</ul>
<p>S+P Fachredaktion</p>
<p><b>VI. Quellenverzeichnis</b></p>
<p><b>Europäisches Recht / Gesetzgebungsvorschläge</b></p>
<p>Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), den europäischen Rahmen für die Cybersicherheitszertifizierung und die Sicherheit der IKT-Lieferketten sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2019/881 (Cybersecurity Act 2), COM(2026) 11 final vom 20.01.2026, 2026/0011(COD):EUR-Lex – COM(2026) 11, abgerufen am 31.08.2026.</p>
<p>Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2) im Hinblick auf Vereinfachungsmaßnahmen und die Angleichung an den Cybersecurity Act 2, COM(2026) 13 final vom 20.01.2026, 2026/0012(COD):EUR-Lex – COM(2026) 13, abgerufen am 31.08.2026.</p>
<p><b>Nationales Recht Deutschland</b></p>
<p>Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz – BSIG) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere §§ 30 und 38:Gesetze im Internet – BSIG, abgerufen am 31.08.2026.</p>
<p><b>Berichte und Sekundärquellen der EU</b></p>
<p>European Parliament / European Parliamentary Research Service (EPRS), Autoren: Polona Car und Stefano De Luca: Briefing &quot;EU Legislation in Progress: Cybersecurity Act Revision (CSA2)&quot;, PE 789.345, Juni 2026[cite: 1]:CSA 2 EPRS_BRI(2026)789345_EN.pdf, abgerufen am 31.08.2026.</p></div>
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<p>S+P bietet ein breites Portfolio an Online-Seminaren, E-Learnings, Zertifikatslehrg&auml;ngen und Executive Education Programmen. Themenschwerpunkte sind unter anderem Compliance, Geldw&auml;schepr&auml;vention, Risikomanagement, Projektmanagement, Finance, Leadership und digitale Transformation.</p>
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<div>Weiterführende Links</div>
<ul>
<li>
                        <a href="https://www.pressebox.de/pressemitteilung/sp-unternehmerforum-gmbh/csa-2-compliance-wo-beginnen-die-persnlichen-haftungsrisiken/boxid/1310603" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Originalmeldung der S&amp;P Unternehmerforum GmbH</a>
                    </li>
<li>
                        <a href="https://www.pressebox.de/newsroom/sp-unternehmerforum-gmbh" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Alle Stories der S&amp;P Unternehmerforum GmbH</a>
                    </li>
</ul></div>
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